Bauverträge: Typen und Entgeltarten

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Bauverträge: Typen und Entgeltarten

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die vielfältigen Aspekte von Bauvertragstypen und den damit verbundenen Entgeltarten. Ein fundiertes Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist essentiell für alle Akteure im Bauwesen. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Einblick in die Welt der Bauverträge und zeigen auf, welche Entgeltmodelle Sie kennen sollten, um Ihre Projekte erfolgreich zu realisieren.

Was ist ein Bauwerkvertrag?

Ein Bauwerkvertrag, auch Bauvertrag genannt, definiert sich als eine Vereinbarung mit Entgeltcharakter im Rahmen eines Werkvertrags. Dabei wird eine bestimmte Bauleistung, wie etwa die Erstellung eines Rohbaus oder Durchführung von Elektroarbeiten, gegen eine Gegenleistung, beispielsweise den Lohn für die erbrachte Werkleistung, getauscht. Es ist anzumerken, dass das Entgelt hierbei nicht ausschließlich in der Form von Geld erfolgen muss; jede Form von vermögenswertem Austausch kann als Gegenleistung in Frage kommen.

In diesem Vertragsverhältnis verpflichtet sich der ausführende Unternehmer (Werkunternehmer), ein Bauwerk zu erstellen oder eine spezifische Bauleistung zu erbringen, die den Anforderungen des Auftraggebers (Werkbesteller) entspricht. Die Verantwortung für die Ausführung dieser Arbeiten trägt der Unternehmer persönlich oder durch direkte Überwachung der Ausführung.

Rechtlicher Rahmen und Form

Ein Bau- oder Bauwerkvertrag ist in seiner Form flexibel und unterliegt nicht strikten Vorgaben. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts kommt er durch die Übereinkunft der Parteien zustande, typischerweise durch die Annahme eines Angebots oder eines Kostenvoranschlags. Die juristischen Rahmenbedingungen dieses Vertragstyps finden ihre Verankerung primär im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), genauer in den Paragraphen 1165 bis 1171, die den Werkvertrag behandeln. Ergänzt werden diese durch eine Reihe von ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110, sowie durch Bestimmungen des Unternehmergesetzbuchs (UGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Die Festlegung der Art des Entgelts führt zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Vertragstypen, nämlich:

  • dem Einheitspreisvertrag,
  • dem Pauschalpreisvertrag und
  • dem Regiepreisvertrag.

Einheitspreisvertrag: Der Standard im Bauwesen

Im Bauwesen ist der Einheitspreisvertrag die vorherrschende Vertragsform. Dieser Typ basiert auf einem detaillierten Leistungsverzeichnis, das das Bauvorhaben in messbare Einheiten unterteilt, wie zum Beispiel Stückzahl, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter, Kilogramm, Stunden und so weiter. Die Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der tatsächlich erbrachten Mengen jeder Teilleistung mit dem jeweiligen Einheitspreis, wodurch das Entgelt für die Bauleistung festgelegt wird.

Pauschalpreisvertrag: Sicherheit durch Festpreis

Im Rahmen des Baurechts zeichnet sich der Pauschalpreisvertrag dadurch aus, dass er die vollständige Bauleistung gegen eine festgelegte Summe abgilt. Diese Vertragsart umfasst somit alle Teilleistungen zu einem vereinbarten Festpreis. Angesichts der Herausforderung, Einzelposten bei Bauprojekten genau zu verifizieren, bietet der Pauschalpreisvertrag eine präferierte Lösung. Er eliminiert die Notwendigkeit für detaillierte Mengenermittlungen, die bei Einheitspreisverträgen üblich sind, und verhindert somit potenzielle Dispute über Umfang und Volumen der erbrachten Leistungen. Bei dieser Vertragsform übernimmt der Unternehmer das Risiko eventueller Preissteigerungen bei Materialien oder Lohnkosten.

Regiepreisvertrag: Flexibilität durch Abrechnung nach Aufwand

Ein Regiepreisvertrag sieht eine Vergütung der Bauleistung nach tatsächlichem Aufwand vor. Diese Vertragsform bietet Flexibilität, kann jedoch auch zu Unsicherheiten bei der Endabrechnung führen.

Résumé

Die Wahl des richtigen Vertragstyps und der passenden Entgeltsart ist entscheidend für den Erfolg eines Bauvorhabens. Jeder Vertragstyp hat seine Vor- und Nachteile, die je nach Projektumfang, Budget und individuellen Bedürfnissen sorgfältig abgewogen werden sollten.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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