Im Zeitalter der Smartphones angekommen ist es ein Leichtes, jederzeit gefragt oder ungefragt Gespräche aufzunehmen und zu speichern. Insbesondere zu Beweiszwecken für ein anhängiges oder bevorstehendes Gerichtsverfahren ist der Gedanke verlockend. Wirkt doch kein Beweis so stark auf uns wie eine Aussage des Prozessgegners zu unseren Gunsten. Doch dürfen diese Mitschnitte vor Gericht als Beweis verwendet werden und wenn ja unter welchen Umständen?
Grundsätzlich genießt das gesprochene Wort rechtlichen Schutz. Dieser Schutz ergibt sich insbesondere aus den Persönlichkeitsrechten des § 16 ABGB. Aber auch das Strafrecht kennt das Verbot des § 120 StGB, welches heimliche Tonbandaufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen verbietet. Doch kann ein Audiomitschnitt nun vor Gericht als Beweis dienen?
Die Antwort ist ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ausschlaggebend ist das Vorliegen eines rechtfertigenden Beweisnotstandes. Für die Bejahung eines solchen genügt nicht alleine das allgemeine Interesse einer Prozesspartei ein starkes Beweismittel vorzulegen. Viel eher muss derjenige, der die Tonbandaufnahme als Beweismittel vorlegen möchte der Beweis gelingen, dass er die Aufnahme bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt. Der zu beweisen versuchte Umstand muss auch ein höhenwertiges Interesse darstellen, als die Verletzung der gegnerischen Privatsphäre. Um negativen Konsequenzen für sich selbst zu entgehen, empfiehlt sich stets die Beziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts.
Die Entscheidung 1 Ob 1/20h des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt ein anschauliches Beispiel aus der Praxis. Es versteht sich, dass daraus keine Erkenntnisse für den Einzelfall abgeleitet werden können, doch kann es zur Veranschaulichung der Thematik herangezogen werden.
Gegenstand der Entscheidung war ein Scheidungsverfahren sowie ein Verfahren wegen Ehegattenunterhalt […]. Der Beklagte provozierte die Klägerin regelmäßig, was diese in Rage versetzte. In der Folge begann die Klägerin zu schreien und unterstellte dem Beklagten im Rahmen von derben Beschimpfungen Pädophile. Der Beklagte fertigte davon über längeren Zeitraum heimlich Tonbandaufnahmen an. Die Klägerin warf dem Beklagten jedoch in keinem Verfahren Pädophile vor. Auch tätigte sie weder in den Verfahren noch sonst Äußerungen, die den Prozessgegner diesbezüglich in Beweisnotstand hätten bringen können. Der Beklagte konnte sohin nicht darlegen, wieso die Audiomitschnitte zur berechtigten Verfolgung beziehungsweise Abwehr von Ansprüchen nötig gewesen seien. Die Verwendung war sohin nicht gerechtfertigt.
Kann die Notwendigkeit nicht dargelegt werden, können strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen die Folge sein. § 120 (2) StGB normiert ein Verbot die Aufnahmen ohne Zustimmung des Betroffenen einer Dritten Person, für die sie nicht bestimmt sind, zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Der Strafrahmen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bemessen. Zivilrechtlich kann die in Ihren Rechten verletzte Person Anspruch auf Unterlassung und Löschung erwirken.
Abschließend kann wie so oft festgehalten werden, dass der Einzelfall stets einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Gerne stehen Ihnen unsere Experten mit rechtlichem Beistand zur Seite und beraten Sie, um die optimale Vorgehensweise für Ihr Anliegen zu erarbeiten.
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