Tonbandaufnahmen als zulässiges Beweismittel?

Im Zeitalter der Smartphones angekommen ist es ein Leichtes, jederzeit gefragt oder ungefragt Gespräche aufzunehmen und zu speichern. Insbesondere zu Beweiszwecken für ein anhängiges oder bevorstehendes Gerichtsverfahren ist  der Gedanke verlockend. Wirkt doch kein Beweis so stark auf uns wie eine Aussage des Prozessgegners zu unseren Gunsten. Doch dürfen diese Mitschnitte vor Gericht als Beweis verwendet werden und wenn ja unter welchen Umständen?

Grundsätzlich genießt das gesprochene Wort rechtlichen Schutz. Dieser Schutz ergibt sich insbesondere aus den Persönlichkeitsrechten des § 16 ABGB. Aber auch das Strafrecht kennt das Verbot des § 120 StGB, welches heimliche Tonbandaufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen verbietet. Doch kann ein Audiomitschnitt nun vor Gericht als Beweis dienen?

Die Antwort ist ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ausschlaggebend ist das Vorliegen eines rechtfertigenden Beweisnotstandes. Für die Bejahung eines solchen genügt nicht alleine das allgemeine Interesse einer Prozesspartei ein starkes Beweismittel vorzulegen. Viel eher muss derjenige, der die Tonbandaufnahme als Beweismittel vorlegen möchte der Beweis gelingen, dass er die Aufnahme bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt. Der zu beweisen versuchte Umstand muss auch ein höhenwertiges Interesse darstellen, als die Verletzung der gegnerischen Privatsphäre. Um negativen Konsequenzen für sich selbst zu entgehen, empfiehlt sich stets die Beziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts.  

Die Entscheidung 1 Ob 1/20h des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt ein anschauliches Beispiel aus der Praxis. Es versteht sich, dass daraus keine Erkenntnisse für den Einzelfall abgeleitet werden können, doch kann es zur Veranschaulichung der Thematik herangezogen werden. 

Gegenstand der Entscheidung war ein Scheidungsverfahren sowie ein Verfahren wegen Ehegattenunterhalt […]. Der Beklagte provozierte die Klägerin regelmäßig, was diese in Rage versetzte. In der Folge begann die Klägerin zu schreien und unterstellte dem Beklagten im Rahmen von derben Beschimpfungen Pädophile. Der Beklagte fertigte davon über längeren Zeitraum heimlich Tonbandaufnahmen an. Die Klägerin warf dem Beklagten jedoch in keinem Verfahren Pädophile vor. Auch tätigte sie weder in den Verfahren noch sonst Äußerungen, die den Prozessgegner diesbezüglich in Beweisnotstand hätten bringen können. Der Beklagte konnte sohin nicht darlegen, wieso die Audiomitschnitte zur berechtigten Verfolgung beziehungsweise Abwehr von Ansprüchen nötig gewesen seien. Die Verwendung war sohin nicht gerechtfertigt.

Kann die Notwendigkeit nicht dargelegt werden, können strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen die Folge sein. § 120 (2) StGB normiert ein Verbot die Aufnahmen ohne Zustimmung des Betroffenen einer Dritten Person, für die sie nicht bestimmt sind, zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Der Strafrahmen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bemessen. Zivilrechtlich kann die in Ihren Rechten verletzte Person Anspruch auf Unterlassung und Löschung erwirken.

Abschließend kann wie so oft festgehalten werden, dass der Einzelfall stets einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Gerne stehen Ihnen unsere Experten mit rechtlichem Beistand zur Seite und beraten Sie, um die optimale Vorgehensweise für Ihr Anliegen zu erarbeiten.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, bei uns auch „Schreckensduo“ genannt. Bei vielen gilt der Grundsatz „Verdrängen ist so einfach“ oder es folgt der allbekannte Satz „Mir passiert eh nix“. Aus rein ökonomischer Sicht können wir Ihnen jedoch sagen: Vorsorge ist besser!
Nur so kann eine Vielzahl von Entscheidungen von Ihnen selbst getroffen werden. Wozu eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung dient und alle wichtigen Informationen dazu erfahren Sie in diesem Blog. 

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine präventive Vollmacht, die erst rechtswirksam wird, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, die von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Vorsorgevollmachten können sich je nach Abfassung auf verschiedene Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie das Öffnen von Briefen oder Beheben von kleinen Summen Geld, aber auch auf den Verkauf von Liegenschaften beziehen. Umso wichtiger ist die Überlegung, wem man eine solche Bevollmächtigung einräumen möchte. 

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Erst durch diese Eintragung wird die Vollmacht wirksam. 

Die Wahl des Bevollmächtigten sollte gut überlegt sein. Prinzipiell kann jede volljährige Person gewählt werden. Von der Bevollmächtigung ausgenommen sind jedoch Personen, die selbst nicht in der Lage sind Ihre Angelegenheiten eigenständig zu besorgen und Personen, die in einer Betreuungseinrichtung tätig sind, von der die Person betreut wird. Die Bevollmächtigung eines Pflegers/einer Pflegerin ist sohin ausgeschlossen. 

Für die Besorgung verschiedener Angelegenheiten können auch verschiedene Personen bevollmächtigt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann von Rechtsanwälten, Notaren oder in Ausnahmefällen von einem Erwachsenenschutzverein abgefasst werden. Ihre Gültigkeit erlangt die Vollmacht durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Wirksam wird die Vollmacht schließlich mit Eintritt des Vorsorgefalls, sprich mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit. Die bevollmächtigte Person kann schließlich die Errichtungsstelle kontaktieren und den Eintritt des Vorsorgefalls registrieren lassen. Es ist stets ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 

Enden kann die Vorsorgevollmacht durch den Tod der Person, durch den Tod des Bevollmächtigten, oder durch Widerruf. Eine Befristung ist der Vorsorgevollmacht fremd. 

Die Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Kundgabe, mit der eine Person zukünftige medizinische Behandlungen, wie zum Beispiel den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen, ablehnen kann. 

Es wird unterschieden zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und jenen, die nicht verbindlich sind. Auch unverbindliche Patientenverfügungen können zur Ermittlung des tatsächlichen Willens einer Person herangezogen werden. 

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die abgelehnten medizinischen Maßnahmen  genau beschrieben sein. Auch muss aus dem Inhalt der Verfügung hervorgehen, dass die Person über die Tragweite der Ablehnung Bescheid wusste.

Voraussetzung für eine verbindlichen Patientenverfügung ist eine vorangegangene ärztliche Aufklärung. Mit der Abfassung kann ein Rechtsanwalt beziehungsweise ein Notar und in Ausnahmefällen eine Patientenvertretung betraut werden. 

Auf Wunsch kann die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder Notare eingetragen werden. Diese Register können landesweit von allen Krankenhäusern eingesehen werden. 

Wirksam wird die Patientenverfügung dann, wenn eine Person im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung nicht entscheidungsfähig ist, weil sie beispielsweise bewusstlos oder gar im Koma ist.  Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung, wie einem Testament, regelt die Patientenverfügung nur die Zeit vor dem Tod. 

Eine Patientenverfügung bleibt im Regelfall für 8 Jahre verbindlich und muss dann erneuert werden. Dies setzt auch eine erneute ärztliche Aufklärung voraus. Im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung nicht mehr erneure werden, und behält ihre Gültigkeit über die 8 Jahren hinaus. Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich.

Wir beraten Sie und Ihre Familie!

Gerne unterstützen und beraten wir Sie und Ihre Familie bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung. Wir nehmen uns Zeit, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden. Ihr Wille zählt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.