Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

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Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

Die Besteuerung von Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Vermögenszuwendung ab. Der 31. Juli 2008 markiert dabei eine wichtige steuerliche Zäsur. Dieser Artikel erklärt die unterschiedlichen Regelungen für Alt- und Neuvermögen.

Die zeitliche Trennung: Definition von Alt- und Neuvermögen

Das österreichische Stiftungsrecht unterscheidet klar zwischen:

  • Altvermögen: Vermögen, das bis zum 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde

  • Neuvermögen: Vermögen, das nach dem 31.7.2008 zugewendet wurde

Der "Mausefallen-Effekt" beim Altvermögen

Für Vermögen, das vor dem 1. August 2008 in eine Privatstiftung eingebracht wurde, gilt eine besonders strenge Regelung. Der sogenannte „Mausefallen-Effekt“ bewirkt, dass ausnahmslos alle Zuwendungen aus diesem Vermögen der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendung aus den erwirtschafteten Erträgen stammt oder ob die ursprüngliche Vermögenssubstanz ausgeschüttet wird. Diese Regelung kann als eine Art „Falle“ verstanden werden: Einmal in der Stiftung, wird jede Auszahlung – egal welcher Art – besteuert.

Eine wichtige Ausnahme beim Altvermögen

Allerdings gibt es beim Altvermögen eine bemerkenswerte Ausnahmeregelung: Wenn Zuwendungen an sogenannte Substiftungen erfolgen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei durchgeführt werden. Dafür muss allerdings eine präzise unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum Stichtag 31. Juli 2008 vorliegen. Diese Möglichkeit ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn solche Zuwendungen wirken sich negativ auf die Evidenzkonten der beteiligten Stiftungen aus. Das bedeutet, dass sich diese Entscheidung auf zukünftige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auswirken kann.

Die flexibleren Regelungen beim Neuvermögen

Deutlich vorteilhafter gestaltet sich die Situation bei Vermögen, das nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Hier besteht die Möglichkeit, Substanzauszahlungen steuerneutral durchzuführen. Dies erfordert allerdings eine sorgfältige Dokumentation und Berechnung.

Zentral ist dabei das sogenannte „Evidenzkonto“. Auf diesem speziellen Konto werden die Werte des Neuvermögens genau dokumentiert. Zusätzlich spielt der „maßgebliche Wert“ eine wichtige Rolle – dieser entspricht im Grunde der Summe aller Erträge, die die Privatstiftung bisher erwirtschaftet hat.

Die steuerneutrale Substanzauszahlung folgt dabei einem klaren Prinzip: Erst wenn die Zuwendungen an die Begünstigten den maßgeblichen Wert übersteigen, können steuerneutrale Auszahlungen erfolgen. Diese sind dann bis zur Höhe der dokumentierten ursprünglichen Vermögenswerte möglich.

Die Bedeutung der Stiftungseingangswerte

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Stiftungseingangswerte. Diese entsprechen üblicherweise den ursprünglichen steuerlichen Anschaffungskosten, die der Stifter für das eingebrachte Vermögen aufgewendet hat. Sie bilden die absolute Obergrenze für steuerneutrale Ausschüttungen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass nur tatsächlich eingebrachtes Vermögen steuerneutral wieder ausgeschüttet werden kann.

Résumé

Die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neuvermögen bei Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen zeigt deutlich, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickelt haben. Während das Altvermögen durch den „Mausefallen-Effekt“ einer strengen Besteuerung unterliegt, bietet das Neuvermögen durch sorgfältige Dokumentation und Berechnung die Möglichkeit steuerneutraler Substanzauszahlungen. Für Stiftungen und ihre Begünstigten ist es daher essentiell, diese Unterschiede zu kennen und bei der Planung von Ausschüttungen zu berücksichtigen.

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Laufende Zuwendungen aus Privatstiftungen: Steuerliche Behandlung in Österreich

Ein Richterhammer und zwei Bücher
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Laufende Zuwendungen aus Privatstiftungen: Steuerliche Behandlung in Österreich

Die Besteuerung von Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen folgt gewissen Regelungen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten steuerlichen Aspekte für in- und ausländische Begünstigte.

Was sind Zuwendungen aus Privatstiftungen?

Wenn eine Privatstiftung Vermögenswerte an ihre Begünstigten überträgt, spricht man von Zuwendungen. Diese gelten steuerrechtlich als unentgeltliche Leistungen und werden bei den Empfängern als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert.

Besteuerung von Zuwendungen an inländische Begünstigte

Für natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich gilt ein klares Besteuerungsmodell:

  • Kapitalertragsteuerabzug von 25%

  • Mit diesem Steuerabzug ist die Steuerpflicht abgegolten (Endbesteuerung)

  • Keine weitere Erklärungspflicht in der Einkommensteuer

Besonderheiten bei ausländischen Begünstigten

Für Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland gelten spezielle Regelungen:

  • Es besteht eine beschränkte Steuerpflicht

  • Der Kapitalertragsteuerabzug beträgt ebenfalls 25%

  • Wichtig: Prüfung eventuell bestehender Doppelbesteuerungsabkommen

  • Diese Abkommen können das österreichische Besteuerungsrecht einschränken

Regelungen für ausländische Begünstigte

Bei Zuwendungen an Begünstigte im Ausland:

  • Beschränkte Steuerpflicht

  • Ebenfalls 25% Kapitalertragsteuer

  • Zu beachten sind entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen, die das österreichische Besteuerungsrecht einschränken können

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen folgt einem klaren System: Grundsätzlich gilt ein Kapitalertragsteuerabzug von 25%, der bei inländischen Begünstigten als Endbesteuerung wirkt. Für ausländische Begünstigte können sich durch Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten ergeben.

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Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick

Ein großer Baum steht in einem schönen Garten
Ein großer Baum steht in einem schönen Garten

Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick

Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen hat sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Historische Entwicklung der Besteuerung

Früher waren Grundstücksveräußerungen nur innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig. Grundsätzlich galt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren, in Sonderfällen 15 Jahre. Mit dem 1.1.2011 wurde die Steuerfreiheit von Grundstücksveräußerungen eingeschränkt. Dies betraf insbesondere juristische Personen und bestimmte Einkunftsermittler nach § 5 EStG. Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine weitreichende Änderung: Die Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen wurde komplett abgeschafft. Seit dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich alle Grundstücksveräußerungen der Steuerpflicht.

Betriebsvermögen

Bei der Besteuerung wird zwischen Betriebsvermögen und außerbetrieblichem Vermögen unterschieden. Eigennützige Privatstiftungen können Grundstücke in beiden Vermögensarten halten.

Besteuerung von Alt- und Neuvermögen

Altvermögen

Als Altvermögen gelten Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren. Die Veräußerung wird mit einer Ertragssteuer von 3,5% vom Verkaufserlös belastet.

Neuvermögen

Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften, die nach dem 1.4.2002 erworben wurden, werden ab 1.4.2012 mit 25% versteuert. Die Besteuerung erfolgt vom Verkaufsgewinn nach Abzug der Anschaffungskosten.

Besonderheiten bei umgewidmeten Grundstücken

Grundstücksumwidmungen von Grünland in Bauland, die ab 1.1.1988 erfolgten, werden bei der Veräußerung mit 15% vom Verkaufserlös belastet.

Verlustausgleichsmöglichkeiten

Verluste aus Grundstücksveräußerungen können nur gegen Gewinne aus anderen Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ab der Veranlagung 2012 ist ein teilweiser Ausgleich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.

Résumé

Dieser Überblick zeigt die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um steuerliche Vor- und Nachteile optimal zu nutzen.

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Steueroptimierung bei Privatstiftungen: Clever mit Beteiligungsveräußerungen umgehen

Rechtsanwalt analysiert Zahlen und Daten
Rechtsanwalt analysiert Zahlen und Daten

Steueroptimierung bei Privatstiftungen: Clever mit Beteiligungsveräußerungen umgehen

Privatstiftungen bieten vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensverwaltung. Ein besonders interessanter Aspekt ist der Umgang mit Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch geschickte Strategien Steuern sparen und Ihr Stiftungsvermögen optimal verwalten können.

Veräußerungsgewinne

Wenn eine Privatstiftung Anteile an Kapitalgesellschaften verkauft, sei es im In- oder Ausland, fällt grundsätzlich eine Zwischensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Doch es gibt einen cleveren Weg, diese Besteuerung zu vermeiden: die Übertragung stiller Reserven.

Die Kunst der Übertragung stiller Reserven

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Übertragung

Um von dieser Steuerstrategie zu profitieren, müssen Stiftungen einige Bedingungen erfüllen:

  • Zeitnahe Neuanschaffung: Im Jahr der Beteiligungsveräußerung muss eine neue Beteiligung erworben werden.
  • Mindestbeteiligungsquote: Die neue Beteiligung muss mehr als 10% an einer in- oder ausländischen Körperschaft ausmachen.
  • Unabhängigkeit: Die Zielgesellschaft darf nicht eng mit der Stiftung, dem Stifter oder Begünstigten verflochten sein (weniger als 20% Beteiligung).

Flexibilität durch steuerfreien Betrag

Sollte im Veräußerungsjahr keine passende Gelegenheit zur Übertragung bestehen, können Stiftungen einen steuerfreien Betrag bilden. Dieser ermöglicht es, innerhalb von 12 Monaten nach dem Verkauf eine neue Beteiligung zu erwerben und die stillen Reserven zu übertragen.

Vielfältige Möglichkeiten der Beteiligungsanschaffung

Als qualifizierte Beteiligungsanschaffung gelten nicht nur direkte Anteilskäufe. Auch folgende Szenarien kommen in Frage:

  • Beteiligung an einer Neugründung (>10%)
  • Anteilserwerb bei Kapitalerhöhungen (Erreichen von >10% oder Erhöhung um >10%)
  • Verhältniswahrende Kapitalerhöhung (>10%)

Besonders interessant: Auch Gesellschafterzuzahlungen (Agio) im Rahmen von Kapitalerhöhungen können für die Übertragung genutzt werden.

Résumé

Die Übertragung stiller Reserven bietet Privatstiftungen ein mächtiges Werkzeug zur Steueroptimierung. Durch vorausschauende Planung und geschicktes Timing von Beteiligungsveräußerungen und -neuanschaffungen lässt sich die Zwischensteuer vermeiden. Dies ermöglicht es Stiftungen, ihr Vermögen effizienter zu verwalten und langfristig zu mehren.

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Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein Handy liegt auf einem Tisch
Ein Handy liegt auf einem Tisch

Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein wegweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) stellt klar: Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.

Shitstorm mit Folgen

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat in einem aktuellen Urteil die Haftung bei der Beteiligung an Shitstorms konkretisiert. Laut der Entscheidung können alle Beteiligten für immaterielle Schäden des Betroffenen zur Verantwortung gezogen werden.

Der Fall

Hintergrund des Shitstorms

Ein Polizeibeamter wurde während eines Einsatzes bei einer Demonstration gefilmt. Das Video fand seinen Weg in die sozialen Netzwerke – begleitet von falschen Anschuldigungen. Dem Beamten wurde zu Unrecht vorgeworfen, einen 82-jährigen Demonstranten zu Boden gerissen und festgenommen zu haben.

Gerichtliche Entscheidung

Der angeklagte Social-Media-Nutzer hatte das diffamierende Posting geteilt, ohne dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies führte zu einer Verurteilung:

  • Schadensersatzforderung des Polizisten: 3.000 Euro
  • Erstinstanzliches Urteil: 450 Euro
  • OGH-Entscheidung: Volle 3.000 Euro zugesprochen

Rechtliche Konsequenzen

Das OGH-Urteil beinhaltet folgende zentrale Punkte:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Beteiligte kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Das Opfer muss nicht jeden einzelnen Urheber identifizieren, sondern nur die Beteiligung des Beklagten am Shitstorm nachweisen.
  • Regressansprüche: Der Verurteilte kann versuchen, Anteile von anderen Beteiligten zurückzufordern – was in der Praxis oft schwierig sein dürfte.

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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge

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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge

Privatstiftungen sind in Österreich ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen, insbesondere im Hinblick auf Kapitalerträge aus verschiedenen Anlageformen.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen

Zinsen und Wertpapiererträge

Privatstiftungen in Österreich unterliegen bei Zinserträgen aus Bankeinlagen und Erträgen aus öffentlich angebotenen Wertpapieren der Zwischensteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erträge im In- oder Ausland erwirtschaftet wurden. Eine Besonderheit: Österreichische Banken führen für diese Erträge keine Kapitalertragsteuer (KESt) ab, sofern eine entsprechende Befreiungserklärung vorliegt.

Realisierte Wertsteigerungen und Derivate

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten fallen ebenfalls unter die Zwischensteuer, sind jedoch vom inländischen KESt-Abzug nicht betroffen. Dies betrifft Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen von Wertpapieren, unabhängig von Beteiligungsdauer und -höhe. Zu beachten ist, dass diese Regelung für Aktien und Investmentfondsanteile gilt, die nach dem 1.1.2011 erworben wurden, sowie für Anleihen und Derivate mit Anschaffungsdatum nach dem 1.10.2011.

Verlustverrechnung

Verluste aus Wertpapierveräußerungen können mit Gewinnen aus ähnlichen Transaktionen und deren Erträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankeinlagen, Zuwendungen von Privatstiftungen oder anderen Einkünften ist jedoch ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Ein Verlustvortrag in zukünftige Jahre ist nicht möglich.

Weitere Anlageformen und ihre steuerliche Behandlung

Private Investments

Für Zinserträge aus privaten Darlehen, stillen Beteiligungen und nicht öffentlich angebotenen Wertpapieren fällt Körperschaftsteuer an.

Inländische und internationale Beteiligungen

Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (mindestens 10% Anteil, Haltedauer mindestens 1 Jahr) gilt die Steuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische Kapitalgesellschaften.

Portfoliobeteiligungen im Ausland

Auch Beteiligungen unter 10% an ausländischen Kapitalgesellschaften können unter spezifischen Bedingungen von der Steuer befreit sein.

Die Besteuerung von Investmentfonds

Das Transparenzprinzip

Bei Investmentfonds kommt das Transparenzprinzip zur Anwendung. Steuerpflichtige Erträge werden den Anlegern zugerechnet – entweder bei Ausschüttung oder, bei thesaurierenden Fonds, jährlich.

Weiße und schwarze Fonds

Es wird zwischen „weißen Fonds“ mit steuerlichem Vertreter in Österreich und „schwarzen Fonds“ ohne solche Vertretung unterschieden. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung und Meldepflichten.

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen ist komplex und vielschichtig. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und gleichzeitig alle rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

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Wohnkosten und Kindesunterhalt: Rechtliche Aspekte

Ein schönes idyllisches Haus an einem See
Ein schönes idyllisches Haus an einem See

Wohnkosten und Kindesunterhalt: Rechtliche Aspekte

Wie wirken sich Wohnkosten auf den Kindesunterhalt aus? Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Unterhaltszahlungen und Wohnversorgung – sowohl aus Sicht des Kindes als auch des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Weniger Unterhalt bei kostenfreier Wohnversorgung des Kindes?

Stellen Sie sich das folgende Szenario vor: Ein Kind lebt mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung, die dem Vater gehört. Dieser trägt sämtliche Wohnkosten, obwohl er selbst nicht dort wohnt. Wie wirkt sich das auf den Unterhalt aus?

Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Muss ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht für seine Wohnkosten aufkommen, reduziert sich sein Bedarf an Geldunterhalt. Diese Wohnkostenersparnis wird als Naturalunterhalt berücksichtigt. Bei durchschnittlichen Verhältnissen führt dies zu einer Kürzung des Geldunterhalts um etwa ein Viertel.

Höherer Unterhalt bei kostenfreier Wohnversorgung des Unterhaltspflichtigen?

Betrachten wir nun einen anderen Fall: Der unterhaltspflichtige Vater bewohnt eine schuldenfreie Villa, die er von seinen Eltern geschenkt bekommen hat. Mutter und Kind leben hingegen in einer Mietwohnung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung (6Ob 105/23v) klargestellt: Wenn der Unterhaltspflichtige keine oder nur geringe Wohnkosten hat, erhöht dies seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Diese gesteigerte Zahlungsfähigkeit soll bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der Wohnvorteil zu bewerten?

Bei der Berechnung des Wohnvorteils orientiert sich der OGH am fiktiven Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung. Dabei werden die durchschnittlichen Hauptmietzinse und Wohnungsgrößen für Einpersonenhaushalte im jeweiligen Bundesland als Richtwert herangezogen.

Können Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den Unterhalt mindern?

Eine wichtige Klarstellung des OGH: Die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen (wie Miete, Kreditraten oder Betriebskosten) können nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Diese Kosten bleiben bei der Berechnung des Kindesunterhalts unberücksichtigt.

Résumé

Die Wohnversorgung spielt eine bedeutende Rolle bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Während eine kostenfreie Wohnmöglichkeit des Kindes den Unterhaltsbedarf senken kann, kann ein Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen zu höheren Zahlungen führen. Für Eltern ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu verstehen, um faire und rechtskonforme Unterhaltslösungen zu finden.

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Doppelresidenz und Unterhalt: Was Sie wissen müssen

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Doppelresidenz und Unterhalt: Was Sie wissen müssen

Das Doppelresidenz-Modell gewinnt bei Trennungen und Scheidungen zunehmend an Bedeutung. Doch was bedeutet das für den Kindesunterhalt? Dieser Beitrag klärt auf, unter welchen Bedingungen eine Unterhaltspflicht besteht und räumt mit gängigen Missverständnissen auf.

Doppelresidenz: Konfliktpotenzial bei Trennungen

In den letzten Jahren hat sich das Doppelresidenz-Modell zu einem häufigen Streitpunkt bei Trennungen oder Scheidungen entwickelt. Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass bei dieser Betreuungsform generell kein Geldunterhalt zu leisten sei. Doch wie sieht die Realität aus?

Was kennzeichnet das Doppelresidenz-Modell?

Eine Doppelresidenz liegt vor, wenn beide Elternteile die Kinder annähernd zu gleichen Teilen betreuen. Beliebte Modelle sind:

  • Wöchentlicher Wechsel zwischen Mutter und Vater
  • Betreuung an festen Wochentagen (z.B. Mo-Di bei einem, Mi-Do beim anderen Elternteil)
  • Kürzere Intervalle, besonders bei jüngeren Kindern

Wichtig: Ein exaktes 50:50-Verhältnis ist nicht erforderlich. Laut aktueller Rechtsprechung kann bereits bei einer 4:3-Aufteilung pro Woche von einer annähernd gleichteiligen Betreuung ausgegangen werden.

Wie wird die Betreuungszeit ermittelt?

Bei der Feststellung der Betreuungszeit geht es nicht um eine minutengenaue Berechnung. Stattdessen erfolgt eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen. Entscheidend ist, inwieweit sich ein Elternteil durch die Betreuung des anderen Elternteils Leistungen wie das Zubereiten einer Mahlzeit erspart.

Naturalleistungen: Ein wichtiger Faktor

Neben der Betreuungszeit müssen beide Eltern auch gleichwertige Naturalleistungen erbringen. Dazu gehören:

  • Kleidung
  • Schulkosten
  • Sportausrüstungen
  • Ferienaktivitäten

Fehlt diese Gleichwertigkeit, kann das Gericht trotz annähernd gleicher Betreuungszeiten das sogenannte betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell ablehnen.

Die Rolle des Einkommens

Selbst wenn Betreuung und Naturalleistungen gleichmäßig verteilt sind, spielt das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle. Nur bei annähernd gleichem Einkommen entfällt die Geldunterhaltspflicht vollständig. Andernfalls muss der besserverdienende Elternteil einen Restgeldunterhalt leisten.

Fazit: Wann entfällt die Unterhaltspflicht?

Eine Befreiung von der Geldunterhaltsverpflichtung tritt nur ein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Annähernd gleichteilige Betreuung
  2. Gleichwertige Naturalleistungen beider Eltern
  3. Annähernd gleiches Einkommen der Elternteile

Das Doppelresidenz-Modell befreit also nicht automatisch von Unterhaltszahlungen. Es erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Situation, um faire Lösungen für alle Beteiligten zu finden – vor allem im Sinne des Kindeswohls.

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Führerscheinabnahme im Ausland: Folgen und wichtige Hinweise

Eine Geschwindigkeitsanzeige in einem Auto
Eine Geschwindigkeitsanzeige in einem Auto

Führerscheinabnahme im Ausland: Folgen und wichtige Hinweise

Wer denkt, dass Vergehen im Ausland ungestraft bleiben, irrt sich. Hohe Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer oder Drogenkonsum können schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, die nicht nur im Urlaubsland, sondern auch europaweit verfolgt werden.

Internationale Strafverfolgung

Die Vorstellung, dass Verstöße im Ausland nicht verfolgt werden, ist ein gefährlicher Irrtum. Seit der Einführung der EU-Richtlinie 2015/413, die den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Verkehrsdelikte erleichtert, können die Zulassungsdaten von Fahrzeugen europaweit ermittelt werden. Dies ermöglicht es den Behörden, Fahrzeughaltern Strafen oder Anonymverfügungen zuzustellen.

Damit eine grenzüberschreitende Vollstreckung möglich ist, müssen sowohl der Tatortstaat als auch der Wohnsitzstaat des Betroffenen entsprechende nationale Gesetze erlassen haben. Zudem müssen Strafe und Verfahrenskosten zusammen mindestens 70 Euro betragen. Besonders Delikte, die die Verkehrssicherheit gefährden – wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstöße gegen die Gurtpflicht oder Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – werden hierbei ins Visier genommen.

Ein wichtiger Hinweis: Auch wenn eine grenzüberschreitende Vollstreckung nicht möglich ist, sollten Verkehrsdelikte im Ausland keinesfalls ignoriert werden. Bei einer späteren Verkehrskontrolle im Tatortstaat könnte die Strafe dennoch eingefordert werden.

Führerscheinabnahme im Ausland: Was nun?

Wenn der Führerschein aufgrund eines Delikts im Ausland abgenommen wird, gilt das Fahrverbot grundsätzlich nur im betreffenden Staat, vorausgesetzt, der Wohnsitz des Betroffenen liegt nicht in diesem Land. In Österreich und anderen Ländern darf theoretisch weiterhin gefahren werden, jedoch besteht das Risiko einer Strafe wegen Nichtmitführens des Führerscheins.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die österreichische Führerscheinbehörde von der Abnahme im Ausland erfährt. In einem solchen Fall kann in Österreich ein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung eingeleitet werden – vor allem dann, wenn das begangene Vergehen auch in Österreich einen Führerscheinentzug nach sich ziehen würde.

Nach Ablauf der verhängten Frist wird der im Ausland abgenommene Führerschein entweder an die hinterlegte Wohnadresse oder an die Führerscheinbehörde des Wohnsitzlandes zurückgesandt.

Résumé

Verstöße gegen Verkehrsregeln im Ausland können schwerwiegende Folgen haben, die nicht nur den Führerschein, sondern auch das eigene Portemonnaie betreffen.

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Schadenersatz bei Verkehrsunfällen im Ausland

Ein verunfalltes Auto
Ein verunfalltes Auto

Schadenersatz bei Verkehrsunfällen im Ausland

Ein Verkehrsunfall im Ausland, beispielsweise in Deutschland, kann schnell zur rechtlichen Herausforderung werden, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geht. Dank einer wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Geschädigte gute Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtslage aussieht und wie Sie Ihre Rechte nach einem Unfall im EU-Ausland effektiv durchsetzen können.

Vereinfachte Anspruchsdurchsetzung bei Verkehrsunfällen im EU-Ausland

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im Ausland wurde durch ein Urteil des EuGH vom 10. Oktober 2013 (C-306/12) erheblich erleichtert. Dieses Urteil verpflichtet alle Kfz-Haftpflichtversicherer in der EU, in jedem Mitgliedsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieser Beauftragte ist für die Annahme von Zustellungen zuständig, wodurch die oft langwierige und teure Zustellung ins Ausland entfällt.

Für Geschädigte bedeutet dies, dass eine Klage gegen einen ausländischen Versicherer nun am eigenen Wohnsitzgericht eingereicht und in der Gerichtssprache des Heimatlandes geführt werden kann. Damit entfällt die ursprünglich notwendige, kostenintensive Übersetzung der Klageschrift und der Anlagen. Zudem erfolgt die Zustellung der Klage wie bei einer Inlandszustellung, was den gesamten Prozess deutlich vereinfacht und beschleunigt.

Die Entwicklung der Rechtslage

Vor diesem Urteil war die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland weitaus komplizierter. Zwar hatte der EuGH bereits mit der sogenannten „Odenbreit“-Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (C-463/06) den Weg geebnet, um Geschädigten zu ermöglichen, ihre Ansprüche am Wohnsitzgericht geltend zu machen. Allerdings mussten die Klagen ins Ausland zugestellt werden, was hohe Kosten und einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich brachte. Hinzu kam die Schwierigkeit, dass das zuständige Gericht sich oft mit dem ausländischen Recht befassen musste, was den Prozess weiter erschwerte.

Mit dem EuGH-Urteil von 2013 wurden diese Hindernisse weitgehend beseitigt. Die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten durch die Versicherer stellt sicher, dass Klagen effizient und kostengünstig im Heimatland des Geschädigten bearbeitet werden können.

Résumé

Dank der aktuellen Rechtslage ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland heute wesentlich einfacher und schneller möglich als in der Vergangenheit. Wenn Sie in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt sind und Ihren Anspruch geltend machen möchten, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung.

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