Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen

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Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen

Wie können sich Stiftungsvorstände bei schwierigen Entscheidungen rechtlich absichern? Eine Entscheidung des OGH gibt wichtige Hinweise zur sorgfaltsgemäßen Amtsführung und zeigt Handlungsoptionen bei unklaren Rechtsfragen auf.

Die Bedeutung sorgfältiger Entscheidungsfindung im Stiftungsvorstand

Im Stiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben mit größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen müssen. Bei komplexen Entscheidungen oder unklaren Rechtslagen stellt sich jedoch häufig die Frage, wie diese Sorgfaltspflicht konkret aussehen soll.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) sieht in § 27 Abs 2 vor, dass Stiftungsvorstandsmitglieder bei groben Pflichtverletzungen und grobem Verschulden abberufen werden können. Dabei spielen sowohl das potenzielle Schadensausmaß als auch die Frage, ob ein Schaden dauerhaft oder nur vorübergehend ist, eine wichtige Rolle. Besonders bedeutsam ist zudem, ob die Stiftung auch in Zukunft ihren Zweck erfüllen kann.

Handlungsoptionen bei rechtlichen Unsicherheiten

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung wichtige Leitlinien für sorgfaltsgemäßes Handeln aufgezeigt:

  1. Der Gang zum Gericht bei unklaren Rechtsfragen ist nicht nur zulässig, sondern wird ausdrücklich positiv bewertet. Eine gerichtliche Klärung kann keine Pflichtverletzung darstellen.

  2. Die Einholung von Rechtsgutachten wird als sorgfaltsgemäße Vorgehensweise anerkannt. Vorstandsmitglieder sind sogar dazu angehalten, sich rechtlich beraten zu lassen – sei es intern oder extern.

  3. Wenn sich Vorstandsmitglieder an den Ergebnissen eingeholter Rechtsgutachten orientieren, handeln sie ebenfalls sorgfaltsgemäß.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Stiftungsvorständen bei schwierigen Entscheidungen. Sie zeigt auf, dass eine gründliche rechtliche Absicherung durch Gutachten und gegebenenfalls gerichtliche Klärung nicht nur zulässig, sondern im Sinne der Sorgfaltspflicht sogar geboten sein kann. Dies gibt Vorstandsmitgliedern mehr Handlungssicherheit in komplexen Situationen.

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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

Die Frage, wann und unter welchen Umständen Beiratsmitglieder einer Privatstiftung abberufen werden können, beschäftigt regelmäßig die österreichische Rechtspraxis. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Grundsätze und erklärt, worauf es bei der Abberufung von Stiftungsorganen wirklich ankommt.

Die zentrale Rolle der Kompetenzen bei der Abberufung

Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsorganen vorliegt, steht eine zentrale Frage im Mittelpunkt: Welche konkreten Kompetenzen hat das betreffende Organ? Diese Frage ist deshalb so bedeutend, weil sie direkt mit der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung zusammenhängt. Ein Organwalter kann nur dann effektiv auf das Funktionieren einer Privatstiftung einwirken, wenn er auch über entsprechende Befugnisse verfügt.

Die Stellung des Beirats

Der Beirat einer Privatstiftung nimmt typischerweise eine beratende Funktion ein. Seine Kompetenzen beschränken sich in der Regel auf:

  • Beratungsrechte

  • Informationsrechte

  • Anhörungsrechte

  • Das gesetzlich verankerte Recht auf Sonderprüfung

Diese eingeschränkten Befugnisse haben direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Abberufungsgründen. Da Beiratsmitglieder meist keine unmittelbare Entscheidungskompetenz besitzen und auch die Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsvorstandes nicht direkt beeinflussen können, ist die Schwelle für einen wichtigen Abberufungsgrund entsprechend hoch.

Der Vergleich: Stiftungsvorstand

Im Gegensatz zum Beirat verfügt der Stiftungsvorstand über weitreichende Verwaltungs- und Vertretungsmacht. Diese umfassenden Kompetenzen führen dazu, dass bei Vorstandsmitgliedern andere Maßstäbe für die Beurteilung einer Abberufung gelten. Der Vorstand kann durch seine Position die Privatstiftung wesentlich stärker beeinflussen – sowohl positiv als auch negativ.

Das Kontrolldefizit in Privatstiftungen

Ein häufig diskutierter Aspekt ist das strukturelle Kontrolldefizit in Privatstiftungen, das sich aus ihrer Eigentümerlosigkeit ergibt. Dieses Defizit bezieht sich jedoch laut OGH primär auf die Kontrolle des Stiftungsvorstands und spielt bei der Beurteilung von Abberufungsgründen für Beiratsmitglieder keine entscheidende Rolle.

Résumé

Die rechtliche Bewertung einer möglichen Abberufung von Stiftungsorganen muss immer im Einzelfall erfolgen. Dabei ist der entscheidende Faktor, welche konkreten Kompetenzen dem jeweiligen Organwalter zustehen. Je weitreichender diese Kompetenzen sind, desto eher können Handlungen als wichtiger Grund für eine Abberufung qualifiziert werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beiratsmitgliedern aufgrund ihrer meist eingeschränkten Befugnisse besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind. Eine Abberufung wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei nachweislich missbräuchlicher Ausübung der Überwachungsrechte.

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Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung: Erbunwürdigkeit als entscheidendes Kriterium

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Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung: Erbunwürdigkeit als entscheidendes Kriterium

Die österreichische Privatstiftung ist ein beliebtes Instrument zur Vermögensweitergabe und Unternehmensnachfolge. Doch was viele nicht wissen: Begünstigte können ihre Rechte unter bestimmten Umständen vollständig verlieren. Ein wesentlicher Grund dafür kann erbunwürdiges Verhalten sein.

Grundsätze der Auslegung von Stiftungserklärungen

Bei der Interpretation von Stiftungserklärungen gelten besondere Regeln. Dabei kommen die Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB zur Anwendung. Der Fokus liegt auf dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmungen in ihrem systematischen Zusammenhang. Die Auslegung von Stiftungserklärungen erfolgt nach objektiven Kriterien und orientiert sich am Stifterwillen. Dabei sind die für juristische Personen entwickelten Auslegungskriterien maßgeblich. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.

Erbunwürdigkeit als Verlustgrund der Begünstigtenstellung

Ein häufiger Grund für den Verlust der Begünstigtenstellung ist das Vorliegen von Erbunwürdigkeitsgründen. Diese können sich beispielsweise aus strafbaren Handlungen ergeben. Besonders relevant sind dabei:

  • Vorsätzlich begangene Straftaten

  • Handlungen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind

  • Bereits der Versuch solcher Handlungen kann ausreichend sein

Weitreichende Konsequenzen für Begünstigte

Die Folgen eines Verlusts der Begünstigtenstellung sind gravierend:

  • Sämtliche Zuwendungen aus der Stiftung werden eingestellt

  • Alle Rechte als Begünstigter gehen verloren

  • Auch Nebenrechte werden entzogen

  • Die Ansprüche gehen auf nachfolgende Begünstigte über

Praktische Bedeutung für Stiftungen

Für die Praxis ergeben sich aus dieser Rechtslage wichtige Konsequenzen für Begünstigte von Privatstiftungen. Sie müssen in ihrem Handeln besondere Sorgfalt walten lassen, um ihre Rechtsposition nicht zu gefährden. Dies bedeutet vor allem, dass sie sich jeglicher Handlungen enthalten sollten, die als strafbar eingestuft werden könnten. Besondere Vorsicht ist dabei im Umgang mit anderen Stiftern oder Begünstigten geboten, da hier Konflikte schnell eskalieren können. Aufgrund der komplexen rechtlichen Situation ist es ratsam, in Zweifelsfällen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so können Begünstigte sicherstellen, dass sie ihre Position in der Stiftung nicht durch unbedachtes Handeln gefährden.

Résumé

Der Verlust der Begünstigtenstellung kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Eine genaue Kenntnis der Stiftungserklärung und ihrer Auslegung ist daher unerlässlich. Begünstigte sollten sich der möglichen Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein und im Zweifelsfall professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Ulazak u šengensku zonu: Šta trebate znati o vizama i vašim pravima

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Ulazak u šengensku zonu: Šta trebate znati o vizama i vašim pravima

Ovaj članak je dostupan i na njemačkom jeziku.

Da li vam je odbijen ulazak na austrijskoj granici uprkos važećoj šengenskoj vizi? U ovom vodiču saznat ćete sve o svojim pravima pri ulasku, različitim kategorijama viza i kako se možete braniti u slučaju odbijanja ulaska.

Osnovne informacije o ulasku u Austriju

U principu, putnicima je potrebna važeća viza za ulazak u Austriju. Važan izuzetak su građani EU: oni koji imaju važeći EU pasoš mogu ući bez vize.

Od 1997. godine u Austriji se primjenjuje Šengenski sporazum o implementaciji (SDÜ). Pored nacionalne vize, uveo je i „jedinstvenu šengensku vizu“. Velika prednost: sa vizom za jednu šengensku zemlju, u principu možete putovati i u druge šengenske države.

Pregled šengenske zone

Šengenska zona trenutno obuhvata 26 evropskih država:

  • 23 zemlje EU: Belgija, Danska, Njemačka, Estonija, Finska, Francuska, Italija, Grčka, Hrvatska, Latvija, Litvanija, Luksemburg, Malta, Holandija, Austrija, Poljska, Portugal, Švedska, Slovačka, Slovenija, Španija, Češka Republika i Mađarska

  • 4 zemlje koje nisu članice EU: Švicarska, Norveška, Island i Lihtenštajn

Detaljno o različitim kategorijama viza

Viza A - Aerodromska tranzitna viza

Za čisti tranzitni boravak na aerodromu, većini putnika nije potrebna viza. Izuzeci važe za državljane određenih zemalja poput Afganistana, Irana ili Sirije. Oni moraju podnijeti zahtjev za vizu čak i za tranzit.

Viza C - Klasična turistička viza

Turistička viza dozvoljava boravak od maksimalno 90 dana u periodu od šest mjeseci. Ovo važi i za Austriju i za cijelu šengensku zonu.

Viza D - Dugoročna viza za boravak

Za duže boravke do 6 ili 12 mjeseci može se podnijeti zahtjev za vizu D uz navođenje određenih razloga. Pravilo od 90 dana također se primjenjuje za putovanja u druge šengenske države.

Dozvola za boravak

Ko želi ostati u Austriji duže od 6 mjeseci, treba posebnu dozvolu za boravak.

Vaša prava pri graničnoj kontroli

Važno je znati: Viza ne garantuje automatski ulazak. Granične vlasti mogu odbiti ulazak iz različitih razloga:

  1. Nedostatak ili nevažeća viza

  2. Drugi opravdani razlozi koji dozvoljavaju odbijanje

Ako vam je odbijen ulazak, trebali biste odmah potražiti pravnu pomoć. Pravni stručnjak može pregledati situaciju i po potrebi djelovati protiv neopravdanog odbijanja ulaska.

Zaključak

Uslovi ulaska u šengensku zonu su složeni, ali se mogu lako savladati uz pravo znanje. Ako imate problema sa graničnim vlastima, trebate znati svoja prava i ne ustručavati se potražiti pravnu pomoć.

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Einreise in den Schengenraum: Was Sie über Visa und Ihre Rechte wissen müssen

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Einreise in den Schengenraum: Was Sie über Visa und Ihre Rechte wissen müssen

Diesen Artikel gibt es auch auf Bosnisch.

Wurden Sie trotz gültigem Schengenvisum an der österreichischen Grenze abgewiesen? Besonders wenn es zu Problemen bei der Grenzkontrolle kommt, ist guter Rat teuer. In diesem Artikel erfahren Sie alles über Ihre Rechte bei der Einreise, die verschiedenen Visumkategorien und wie Sie sich im Fall einer Einreiseverweigerung wehren können.

Die Grundlagen der Einreise nach Österreich

Grundsätzlich benötigen Reisende für die Einreise nach Österreich ein gültiges Visum. Eine wichtige Ausnahme bilden hier EU-Bürger: Wer einen gültigen EU-Reisepass besitzt, kann ohne Visum einreisen.

Seit 1997 gilt in Österreich das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Dieses führte neben dem nationalen Visum auch das „schengeneinheitliche Visum“ ein. Der große Vorteil: Mit einem Visum für ein Schengenland können Sie grundsätzlich auch in andere Schengenstaaten reisen.

Der Schengenraum im Überblick

Der Schengenraum umfasst 26 europäische Staaten:

  • 23 EU-Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn

  • 4 Nicht-EU-Länder: Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein

Die verschiedenen Visumkategorien im Detail

Visum A - Das Flughafentransitvisum

Für einen reinen Transitaufenthalt am Flughafen benötigen die meisten Reisenden kein Visum. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige bestimmter Länder wie Afghanistan, Iran oder Syrien. Diese müssen auch für den Transit ein Visum beantragen.

Visum C - Das klassische Touristenvisum

Das Touristenvisum erlaubt einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Dies gilt sowohl für Österreich als auch für den gesamten Schengenraum.

Visum D - Das längerfristige Aufenthaltsvisum

Für längere Aufenthalte bis zu 6 oder 12 Monaten kann unter Angabe bestimmter Gründe ein Visum D beantragt werden. Auch hier gilt die 90-Tage-Regel für Reisen in andere Schengenstaaten

Der Aufenthaltstitel

Wer länger als 6 Monate in Österreich bleiben möchte, benötigt einen speziellen Aufenthaltstitel.

Ihre Rechte bei der Einreisekontrolle

Wichtig zu wissen: Ein Visum garantiert nicht automatisch die Einreise. Die Grenzbehörden können die Einreise aus verschiedenen Gründen verweigern:

  1. Fehlendes oder ungültiges Visum

  2. Andere rechtfertigende Gründe, die eine Rückweisung erlauben

Wird Ihnen die Einreise verweigert, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Rechtsexperte kann die Situation prüfen und gegebenenfalls gegen eine ungerechtfertigte Einreiseverweigerung vorgehen.

Fazit

Die Einreisebestimmungen im Schengenraum sind komplex, aber mit dem richtigen Wissen gut zu meistern. Bei Problemen mit den Grenzbehörden sollten Sie Ihre Rechte kennen und sich nicht scheuen, rechtliche Unterstützung einzuholen.

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Nachlassvertretung im Erbfall: Wer darf den Nachlass rechtlich vertreten?

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund

Nachlassvertretung im Erbfall: Wer darf den Nachlass rechtlich vertreten?

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich oft die Frage, wer berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und rechtlich zu vertreten. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen und zeigt anhand praktischer Beispiele, worauf es bei der Nachlassabwicklung ankommt.

Die Herausforderungen der Nachlassvertretung im Alltag

Der plötzliche Tod eines Familienmitglieds kann zu unerwarteten rechtlichen Komplikationen führen. Ein typisches Beispiel: Eine berufstätige Ehefrau nutzt regelmäßig das Auto ihres Mannes für den Weg zur Arbeit. Verstirbt der Ehemann, gehört das Fahrzeug zunächst zum Nachlass – mit der Folge, dass die Witwe es nicht ohne Weiteres weiter nutzen darf.

Der ruhende Nachlass als Übergangsphase

Ein wichtiger Begriff im Erbrecht ist der „ruhende Nachlass“. Er bezeichnet die Zeit zwischen dem Tod einer Person und der gerichtlichen Übertragung der Verlassenschaft an die Erben (Einantwortung). In dieser Phase existiert der Nachlass als eigenständige juristische Person, die einer Verwaltung und Vertretung bedarf.

Voraussetzungen für die Vertretung durch die Erben

Damit Erben den Nachlass selbst vertreten können, müssen drei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Erben müssen die Erbschaft durch eine gültige Erbantrittserklärung vor Gericht oder einem Notar antreten

  2. Das Erbrecht muss hinreichend nachgewiesen werden (durch Standesbelege bei gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament)

  3. Es darf keine anderslautende gerichtliche Anordnung vorliegen

Praktische Ausübung der Nachlassvertretung

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, können die Erben den Nachlass verwalten und vertreten. Wichtige Aspekte dabei sind:

  • Bei mehreren Erben ist grundsätzlich gemeinsames Handeln erforderlich

  • Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Zahlung laufender Kosten) genügt die Einigkeit der Erben

  • Außerordentliche Maßnahmen (z.B. Immobilienverkauf) benötigen zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung

  • Auf Wunsch stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis aus

Der Verlassenschaftskurator als Alternative

Das Gericht bestellt einen Verlassenschaftskurator, wenn die Verlassenschaft unvertreten bleibt, mehrere Erben widersprüchliche Erbantrittserklärungen abgeben oder eine anhaltende Uneinigkeit zwischen den Erben besteht. Der Kurator vertritt dabei ausschließlich die Interessen des Nachlasses, nicht die der einzelnen Erben. Diese Regelung sichert die Handlungsfähigkeit des Nachlasses und verhindert mögliche Verzögerungsschäden. Die Aussicht auf zusätzliche Kuratorkosten kann dabei auch zu einer schnelleren Einigung zwischen streitenden Erben beitragen. Bei seiner Tätigkeit muss der Kurator sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Interessen der Erben berücksichtigen.

Résumé

Eine reibungslose Nachlassabwicklung erfordert eine Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Erben sollten frühzeitig klären, ob sie die Voraussetzungen für die Nachlassvertretung erfüllen. Bei Unsicherheiten oder Konflikten kann die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sinnvoll sein, um die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu gewährleisten.

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Einreiseverbot für Österreich aufheben lassen

Ein Richterhammer und zwei Bücher
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Einreiseverbot für Österreich aufheben lassen

Diesen Artikel gibt es auch auf Bosnisch.

Wurden Sie mit einem Einreiseverbot für Österreich belegt und möchten wissen, wie Sie dieses aufheben können? In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Details zur Aufhebung eines Einreiseverbots, den notwendigen Voraussetzungen und möglichen Ausnahmeregelungen.

Was bedeutet ein Einreiseverbot für Österreich?

Ein Einreiseverbot ist eine behördliche Anordnung, die im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG verhängt wird. Drittstaatsangehörige müssen in diesem Fall Österreich verlassen und dürfen für einen bestimmten Zeitraum nicht wieder einreisen. Die Rückkehr muss entweder in das Heimatland oder in ein aufnahmebereites Drittland erfolgen.

Die Rückkehrentscheidung: Grundlage des Einreiseverbots

Bei einer Rückkehrentscheidung handelt es sich um einen offiziellen Bescheid der österreichischen Behörden. Dieser verpflichtet Drittstaatsangehörige aus verschiedenen rechtlichen Gründen zur Ausreise. Betroffene haben je nach individueller Situation eine Einspruchsfrist von ein bis sechs Wochen.

Möglichkeiten zur vorzeitigen Aufhebung des Einreiseverbots

Eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  1. Die betroffene Person muss nach Erhalt des Rückkehrbescheids nachweislich selbstständig und fristgerecht ausgereist sein

  2. Mindestens die Hälfte der Einreiseverbotsdauer muss im Ausland verbracht worden sein

Wichtig: Der Nachweis über die fristgerechte Ausreise muss erbracht werden können.

Alternative Wege zur Aufhebung des Einreiseverbots

Das Einreiseverbot kann auch in folgenden Fällen seine Gültigkeit verlieren:

  • Bei Zuerkennung des Asylstatus

  • Bei Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005

Besondere Lebensumstände können ebenfalls zu einer Aufhebung führen, beispielsweise wenn der Betroffene Elternteil eines EWR-Bürgers wird. Eine professionelle rechtliche Beratung ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Zwangsausweisung und ihre Folgen

Bei einer erfolgten Zwangsausweisung ist eine Aufhebung des Einreiseverbots grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings können in besonderen Ausnahmesituationen dennoch Möglichkeiten zur Aufhebung bestehen.

Fazit

Die Aufhebung eines Einreiseverbots für Österreich ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind dabei vor allem die selbstständige, fristgerechte Ausreise und die im Ausland verbrachte Zeit. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Situation sollten Betroffene sich professionell beraten lassen, um ihre individuellen Möglichkeiten zu prüfen.

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Neka se ukine zabrana ulaska Austriji

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Neka se ukine zabrana ulaska Austriji

Ovaj članak je dostupan i na njemačkom jeziku.

Da li vam je zabranjen ulazak u Austriju i želite znati kako možete ukinuti ovu zabranu? U ovom sveobuhvatnom vodiču saznat ćete sve važne detalje o ukidanju zabrane ulaska, potrebnim uslovima i mogućim izuzecima.

Šta znači zabrana ulaska u Austriju?

Zabrana ulaska je službeni nalog koji se izdaje u vezi sa odlukom o povratku prema § 52 FPG. U ovom slučaju, državljani trećih zemalja moraju napustiti Austriju i ne smiju ponovno ući u zemlju tijekom određenog vremenskog perioda. Povratak se mora izvršiti ili u matičnu zemlju ili u treću zemlju koja je spremna prihvatiti osobu.

Odluka o povratku: Osnova za zabranu ulaska

Odluka o povratku je službeni dokument austrijskih vlasti. Ovaj dokument obavezuje državljane trećih zemalja da napuste zemlju iz različitih pravnih razloga. Zavisno od pojedinačne situacije, pogođene osobe imaju rok za žalbu od jedne do šest sedmica.

Mogućnosti prijevremenog ukidanja zabrane ulaska

Prijevremeno ukidanje ili skraćivanje zabrane ulaska moguće je pod određenim uslovima:

  1. Pogođena osoba mora dokazati da je samostalno i blagovremeno napustila zemlju nakon dobijanja odluke o povratku

  2. Najmanje polovina trajanja zabrane ulaska mora biti provedena u inostranstvu

Važno: Mora se moći dokazati blagovremen izlazak iz zemlje.

Alternativni načini ukidanja zabrane ulaska

Zabrana ulaska može prestati važiti i u sljedećim slučajevima:

  • Kada se osobi dodijeli status azila

  • Kada osoba dobije dozvolu boravka prema §§ 55, 56 ili 57 Zakona o azilu 2005

Posebne životne okolnosti također mogu dovesti do ukidanja zabrane, na primjer ako osoba postane roditelj državljanina EEP-a. Stoga se u svakom slučaju preporučuje profesionalno pravno savjetovanje.

Prisilno protjerivanje i njegove posljedice

U slučaju prisilnog protjerivanja, ukidanje zabrane ulaska u principu nije moguće. Međutim, u posebnim izuzetnim situacijama ipak mogu postojati mogućnosti za ukidanje.

Zaključak

Ukidanje zabrane ulaska u Austriju moguće je pod određenim uslovima. Ključni faktori su samostalan, pravovremen izlazak iz zemlje i vrijeme provedeno u inostranstvu. Zbog složenosti pravne situacije, pogođene osobe bi trebale potražiti profesionalni savjet kako bi provjerile svoje individualne mogućnosti.

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Wohnvorteil bei einer Scheidung: Wer muss für die Ehewohnung zahlen?

Ein gemütliches Wohnzimmer mit einem Sofa und Tisch
Ein gemütliches Wohnzimmer mit einem Sofa und Tisch

Wohnvorteil bei einer Scheidung: Wer muss für die Ehewohnung zahlen?

Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage der Kostenaufteilung für die gemeinsame Wohnung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt Klarheit darüber, wie der sogenannte „Wohnvorteil“ zu bewerten ist, wenn ein Partner auszieht, aber weiterhin die Wohnkosten trägt.

Der Fall: Geteiltes Verschulden und gemeinsame Kinder

Im konkreten Fall zog der Ehemann, der alleiniger Hauptmieter war aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seine Ehefrau blieb mit den drei minderjährigen Kindern in der Wohnung zurück. Trotz seines Auszugs übernahm der Mann weiterhin sämtliche Kosten wie Miete, Haftpflichtversicherung und Liftkosten. Nach der Scheidung, die wegen gleichteiligen Verschuldens ausgesprochen wurde, kam es zum Aufteilungsverfahren vor dem OGH.

Streitpunkt: Wie viel muss die Ex-Frau zahlen?

Der ausziehende Ehemann forderte im Aufteilungsverfahren eine Anrechnung des „Wohnvorteils“. Seine Ex-Frau argumentierte hingegen, dass ihr aufgrund der drei mitbewohnenden Kinder nur ein Viertel der Wohnkosten zugerechnet werden könne. Während die ersten beiden Instanzen dem Mann teilweise Recht gaben, hob der OGH diese Entscheidungen auf.

Richtlinien des OGH zum Wohnvorteil

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (1 Ob 169/23 v) wichtige Grundsätze festgelegt:

  • Es kann ein pauschaler Ausgleich für den Wohnvorteil festgelegt werden – jedoch kein fiktiver Mietzins

  • Bei gemeinsamen Kindern erfolgt nur eine anteilige Berechnung des Wohnvorteils

  • Die Nutzung im Rahmen des Naturalunterhalts muss berücksichtigt werden

  • Vergleichsmieten in der Region spielen eine Rolle

  • Eine Verjährung nach drei Jahren ist nicht zwingend

Weitere entscheidende Faktoren

Bei der Bewertung des Wohnvorteils müssen zusätzlich folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Die Wohnkosten des ausgezogenen Partners

  • Die Berechtigung des Auszugs

  • Die Angemessenheit der Wohnungsgröße für den zurückgebliebenen Partner

Résumé

Die OGH-Entscheidung zeigt, dass die Berechnung des Wohnvorteils bei Scheidungen eine komplexe Einzelfallprüfung erfordert. Besonders wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, ist eine pauschale Kostenteilung nicht anzuwenden. Die Richtlinien bieten einen klareren Rahmen für künftige Entscheidungen.

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Anstellung des Ehepartners: Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen

Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage
Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage

Anstellung des Ehepartners: Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen

In der Praxis ist es nicht selten, dass Unternehmer ihre Ehepartner beschäftigen. Doch wie sind die daraus resultierenden Zahlungen rechtlich einzuordnen? Ein wegweisendes Urteil des OGH gibt wichtige Orientierung für die Unterscheidung zwischen echtem Arbeitsentgelt und verschleierter Unterhaltszahlung. Der Fall hat besondere Relevanz für Scheidungen und die damit verbundene Unterhaltsbemessung.

Die rechtliche Ausgangslage beim Ehepartner-Arbeitsverhältnis

Die Frage, ob Zahlungen an den Ehepartner als reguläres Arbeitsentgelt oder als Unterhaltszahlung zu werten sind, hat weitreichende Konsequenzen. Je nach Einordnung kommen unterschiedliche Berechnungsformeln für den Unterhalt zur Anwendung, was sich erheblich auf die Höhe der Zahlungen auswirken kann.

Der konkrete Sachverhalt: Geschäftsführer beschäftigt Ex-Frau

Ein interessanter Fall (OGH 2Ob 185/14s) beleuchtet diese Problematik: Ein Unternehmer führte als alleiniger Gesellschafter eine GmbH im Bausektor. In dieser waren sowohl seine geschiedene Ehefrau als auch seine neue Lebensgefährtin angestellt. Nach der Scheidung, die aufgrund seines Alleinverschuldens erfolgte, entbrannte ein Streit um die Unterhaltszahlungen.

Der Streitpunkt: Echtes Arbeitsverhältnis oder Scheingeschäft?

Die Ex-Ehefrau betrachtete ihr monatliches Gehalt von etwa 1.500 Euro als reguläres Erwerbseinkommen und plädierte für die Anwendung der Doppelverdiener-Formel bei der Unterhaltsberechnung. Der Ex-Mann hingegen argumentierte, es handle sich um ein Scheindienstverhältnis, da seine Ex-Frau lediglich anfängliche Schreibarbeiten erledigt habe, die das gezahlte Gehalt nicht rechtfertigten.

Was macht ein Scheingeschäft aus?

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, ohne dass die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten sollen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner den anderen nur zum Schein anstellt, obwohl beiden von Anfang an klar ist, dass keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden wird.

Die Beweislast ist entscheidend

Der OGH betonte, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft. Im konkreten Fall konnte der Ex-Mann nicht nachweisen, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Täuschungsabsicht vorlag. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ursprünglich eine Unterhaltsvereinbarung statt eines Arbeitsvertrags beabsichtigten.

Résumé

Der OGH entschied zugunsten der Ex-Ehefrau und wendete die Doppelverdiener-Formel an, was zu höheren Unterhaltszahlungen führte. Das Urteil verdeutlicht: Die nachträgliche eingeschränkte Nutzung eines ursprünglich wirksamen Vertrags rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts. Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Anstellung von Ehepartnern sollten die tatsächlichen Arbeitsleistungen und -vereinbarungen von Anfang an klar dokumentiert werden.

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Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

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