Unterlassungs- und Verbandsklagen (DSGVO)

In allen Mitgliedstaaten der EU gibt es Verbraucherschutzverbände. Diese Verbände können aufgrund der EU-Richtlinie (2020/1828) sogenannte Verbandsklagen führen. In der Regel wird der Klage eine Abmahnung samt Vertragsstrafe und Unterlassungserklärung vorausgeschickt. 

Seit dem OGH Urteil (7Ob112/22d) aus November 2022 steht fest, Klagebefugnis der Verbände besteht auch für Klauseln, die gegen Datenschutzrecht (DSGVO) verstoßen!

Nach dem Österreichischen Konsumentenschutzgesetz (§ 29 KSchG) sind die folgenden Verbände berechtigt eine Klage zu erheben:

          1. VKI (Verein für Konsumenteninformation)
          2. Wirtschaftskammer
          3. Arbeiterkammer
          4. Landwirtschaftskammer
          5. Gewerkschaft
          6. Seniorenrat

Zum Schutz allgemeiner Interessen von Konsumenten*innen gehen die Verbände wie der VKI mittels Abmahnungen, Unterlassungs- und Verbandsklagen gegen Unternehmen vor. Die Abmahnungen können unabhängig eines konkreten Anlasses erfolgen. Gründe können sein:

          • Klauseln in Verbraucherverträgen die gegen Datenschutzrecht verstoßen (DSGVO)
          • Verwendung unfairer Vertragsbestimmungen gegenüber Verbrauchern
          • Verstöße gegen EU- Verbraucherschutzrecht
          • unlautere Werbung

Die Verbände machen demnach keine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend, sondern die der Allgemeinheit. Voraussetzung einer Unterlassungsklage ist weiters das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Dem vorprozessualen Abmahnschreiben liegt im Regelfall eine Unterlassungserklärung bei. Durch die Unterzeichnung und Retournierung der geforderten Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen und unter Vertragsstrafe gestellt. Es handelt sich also um eine vertragliche Verpflichtung das gesetzwidrige Verhalten nicht zu wiederholen. Bei Missachtung droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Wird die Unterlassungserklärung trotz Abmahnung nicht abgegeben, bejaht die Rechtssprechung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr und es kann gerichtlich auf Unterlassung geklagt werde. 

Durch die Bestätigung des Klagerechts bei Verstößen gegen die DSGVO wird Bedeutung des Datenschutzrechts für Unternehmen weiter zunehmen. Nach dem Motto nicht alles ist in Stein gemeißelt stehen wir Ihnen rechtlich zur Seite. Zur Prävention teurer Abmahnungen begleiten unsere Juristen Unternehmen bei der Erstellung und Umsetzung aller notwendigen Dokumente und Vorlagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Gesellschafterausschluss – Zulässigkeit und Möglichkeiten des Ausschlusses von Gesellschaftern aus einer GmbH

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern sind im Rahmen eines unternehmerischen Betriebs leider oft unvermeidbar. In Einzelfällen können einzelne Gesellschafter nach Gründung der GmbH zu dauerhaften Problemen führen, welche nicht nur die weitere Zusammenarbeit der Gesellschafter untereinander erschweren, sondern auch das Wohl der Gesellschaft gefährden. In derartigen Konstellationen wird der Ruf nach Fortführung der Gesellschaft unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters laut. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch begrenzt.

Die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses lässt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag begründen. Denkbar sind Klauseln, welche den Ausschluss eines Gesellschafters bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Gesellschafter nach Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter ermöglichen. Das Ausschlussverfahren ist dabei jedoch ebenso festzulegen, wie die Gründe des Ausschlusses. Insbesondere bedarf es einer konkreten Bestimmung über die Beschlussfassung über den Ausschluss sowie die Anteilsabtretung selbst. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine solchen Bestimmungen, ist ein Gesellschafterbeschluss auf Ausschluss eines Gesellschafters unzulässig und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (RIS-Justiz RS0102055).

Mit Einführung des Gesellschafterausschlussgesetzes wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einzelne Gesellschafter unabhängig von einem Umgründungsvorgang aus einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schließen (sog. Squeeze-Out).

Der Ausschluss erfolgt, wenn auf Verlangen des Hauptgesellschafters im Rahmen der Haupt- bzw Generalversammlung beschlossen wird, die Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zumindest 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern, sind zusammenzurechnen, wohingegen der Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter unzulässig ist.

Der Ausschluss hat sich gegen alle Minderheitsgesellschafter zu richten, eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht jedoch eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu.

Neben den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes sieht lediglich § 66 GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn dieser mit der Einzahlung der übernommenen Stammeinlage im Verzug ist.

Wenngleich die österreichische Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund zu beenden, so wird der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft von Seiten des OGH nach wir vor abgelehnt.

Von Seiten der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, ein Ausschluss aus wichtigem Grund komme unter Heranziehung von § 140 UGB in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge können einzelne Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke wird die analoge Anwendung des § 140 UGB von der Rechtsprechung jedoch abgelehnt (vgl. OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

Die rechtlichen Möglichkeiten einen Gesellschafter im Falle gesellschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen sind äußerst begrenzt. Um eine dauerhafte Bindung selbst im Falle fortgesetzter Schädigungshandlungen zu vermeiden, sollte bereits im Gründungsstadium Vorsorge geschaffen werden und mit der Errichtung bzw. Prüfung des Gesellschaftsvertrags ein Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung beauftragt werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Grunderwerb durch Ausländer in Österreich – was müssen Sie beachten?

Der Möglichkeit des Immobilien- und Grundstücksankauf durch Ausländer in Österreich werden durch verschiedene Voraussetzungen, vorgegeben durch das Gesetz, Grenzen gesetzt. 
In diesem Blog erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Kauf erfüllt sein müssen, was Sie beachten sollten und wie wir Ihnen helfen können. 

Diese Frage gilt es vorab zu klären, denn Ausländer ist nicht gleich Ausländer, denn in  in Österreich wird zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern unterschieden. Angehörige eines EU-Staates sind Inländern, aufgrund des Diskriminierungsverbotes, gleichgestellt.

Angehörige eines Drittstaates müssen sich hingegen, vorausgesetzt es bestehen keine
Abkommen zwischen Österreich und dem Drittland, einem Genehmigungsverfahren unterziehen.
Darunter fallen auch juristische Personen die ihren Sitz oder ein Großteil ihres Kapitals nicht in Österreich veranlagt haben.

Geregelt wird der Grunderwerb im gleichlautenden Ausländergrunderwerbsgesetz (dieser
Wortlaut, ändert sich geringfügig  in den einzelnen Bundesländern), dieses gibt an welche
Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um am Grundverkehr in Österreich teilnehmen zu können.

Wie oben schon kurz angedeutet ist nicht der Bund für die Gesetzgebung zuständig, sondern es fällt in die
Kompetenz der einzelnen Bundesländer, die einzelnen Erfordernisse festzulegen. 

Der Fokus richtet sich hier vor allem auf den Erwerb mittels Kaufvertrag von unmittelbaren und
mittelbaren Eigentum an Grund und Boden.

Welche Geschäfte exakt darunter fallen, ist in den einzelnen Landesgesetzen geregelt.

In vielen Bundesländern ist der Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, der Fruchtgenuss,
Dienstbarkeiten, Bestandgaben und der Erwerb eines Superädifikats genehmigungspflichtig.

In einigen Bundesländern (Sbg, Vorarlberg, Kärnten) unterliegt auch die Übernahme eines
Pfandrechtes der Prüfung durch das Land oder der Kauf von Gesellschaftsanteilen an einer
Gesellschaft, welche in ihrem Eigentum Baugrundstücke haben (T, OÖ, Vrbg).

Es besteht ein breites Spektrum an Bedingungen in den jeweils einzelnen Bundesländern.

Zwei Voraussetzungen die in einer Vielzahl von Ländern erfüllt sein müssen sind: 

–  ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse besteht und
–  ein staatspolitisches und öffentliches Interesse durch den Erwerb nicht beeinträchtigt wird.

Weiters muss, beispielsweise in Salzburg, das Rechtsgeschäft dazu dienen einen Betrieb auf Dauer
anzusiedeln, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder einen Hauptwohnsitz zu begründen oder das der
Wohnsitz oder der Betrieb erweitert soll.

Sollten Sie vorhaben eine Immobilie, ein Bauwerk oder ein Grundstück in Österreich zu kaufen,
stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und wickeln nach Genehmigung gerne alle weiteren vertraglichen Geschäfte mit Ihnen ab.

Zudem sind wir immer erreichbar und gehen gerne auf Ihre Fragen zum Erwerb und der
Abwicklung ein.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Treuhandschaft im Überblick – das sollten Sie wissen

Vertrag, Verhandlungen
    • Was ist eine Treuhandschaft?
    • Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?
    • Überblick über die Treuhandschaft 

Was ist eine Treuhandschaft?

    • Die Treuhandschaft ist eine Dienstleistung des Rechtsanwaltes, die bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, besonders bei Liegenschaftskaufverträgen, eine zentrale Rolle spielt. 
    • Die Treuhandschaft dient der Absicherung vertraglich vereinbarter Zahlungen gegenüber dem Vertragspartner, zB des Kaufpreises einer Liegenschaft bis zur Grundbuchseintragung.
    • Dabei unterliegt der Rechtsanwalt der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer.

Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?

    • Absicherung des Verkäufers: Der Vorteil des Verkäufers ist die Absicherung der Kaufpreiszahlung und Auszahlung. Der Rechtsanwalt sorgt dafür, dass der Verkäufer auch zu seinem vertraglich vereinbarten Geld gelangt, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Absicherung des Käufers: Der Vorteil des Käufers ist die Absicherung, dass der Kaufpreis erst zum Verkäufer gelangt, wenn die grundbücherliche Einverleibung des Käufers erfolgt ist sowie die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. 

Überblick - Wie läuft eine Treuhandschaft beim Rechtsanwalt ab?

Der erste Schritt ist die Einrichtung eines eigenen Treuhandkontos bei einer staatlich beaufsichtigten Bank. Alle Ein- und Auszahlungen laufen ausschließlich über dieses Konto.

Die Grundlage einer Treuhandschaft ist ein Vertrag. Das kann beispielsweise ein Kaufvertrag, Werkvertrag oder auch ein Abtretungsvertrag sein. 

Dieser wird beim Vertragsabschluss von beiden Parteien beglaubigt unterfertigt. Ebenfalls wird im Rahmen des Vertrages auch die Treuhandvereinbarung unterzeichnet.

Aus der Treuhandvereinbarung ergeben sich Verpflichtungen für den Rechtsanwalt als Treuhänder gegenüber dem Verkäufer und dem Käufer,  insbesondere verwahrt der Rechtsanwalt den Kaufpreis mit äußerster Sorgfalt. Er steht unter der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer. 

Auch ist der Rechtsanwalt als Treuhänder verpflichtet, bei Vertragsabschluss das Informationsblatt über die Treuhandschaft der Rechtsanwaltskammer allen Treugebern auszuhändigen. 

Die Meldung der Treuhandschaft an die Rechtanwaltskammer erfolgt durch den Rechtsanwalt unverzüglich nach der Unterfertigung. Die Rechtsanwaltskammer trägt in Folge die Treuhandschaft in das anwaltliche Treuhandbuch ein. Dadurch ist die Treuhandschaft bis zu einem Betrag von 7,2 Millionen Euro versichert. 

Nach der Erstmeldung der Treuhandschaft an die Rechtsanwaltskammer werden die treuhänderische Bank, der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie die Treugeber von der Meldung verständigt. Dies erfolgt schriftlich und dient lediglich zur Information.

Der Kontoverfügungsauftrag dient zur Absicherung der Geldüberweisungen. Im Zuge dessen wird erklärt, dass die Geldüberweisungen (Verfügungen) nur an die im Kontoverfügungsauftrag genannten Personen und nur auf die im Kontoverfügungsauftrag angeführten Konten durchgeführt werden dürfen. Der Kontoverfügungsauftrag ist ebenfalls von allen Treugebern sowie dem Rechtsanwalt als Treuhänder zu unterfertigen.

 

Die grundbücherliche Rangordnung für den Treuhänder dient zur Absicherung, dass bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Käufers keine anderen Eintragungen wie zB Eigentumsrechte oder Pfandrechte im Grundbuch erfolgen können. Diese Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung wird durch den Treuhänder eingebracht. 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet nachzufragen, ob die Mittel zum Kauf (der Kaufpreis) auch aus einer legitimen Quelle kommt. Beispielsweise sollte der Kaufpreis aus einer Schenkung kommen, ist die Schenkungsmeldung dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Diesbezüglich wird ein Geldwäscheformular vom Käufer unterzeichnet, in dem er die fehlenden Informationen (z.B. die Mittelherkunft) anzugeben hat.

Der Rechtsanwalt darf nur im Rahmen der Treuhandschaft und des Kontoverfügungsauftrages Geldüberweisungen tätigen. 

Der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie alle Treugeber werden nach jeder Buchung auf dem Treuhandkonto durch einen Kontoauszug der Treuhandbank informiert. Dieser wird postalisch zugesandt. 

Wenn alle vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen, wird der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt und somit die Treuhandschaft beendet. 

Die vereinbarten Auszahlungsbedingungen sind in der Regel: 

    • Allseits notariell beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag 
    • Vorliegen des einzigen Grundbuchsbeschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung mit einer Restlaufzeit von mindestens 3 Monaten 
    • Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 Z1 Sbg. GVG (nur bei Baugrundstücken (und Gebäuden) in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden)
    • Sicherung des vertragsgemäßen Eigentumsübertragung des Kaufobjekts 
    • Nachweis für die Übergabe des Kaufobjekts
    • Bestätigung des Erstmeldung der Rechtsanwaltskammer über die Treuhandschaft
    • Kontoverfügungsauftrag
    • (nur für Verkäufer relevant) erforderliche Unterlangen und Urkunden für die Berechnung der Immobilienertragssteuer inkl. unterfertigte Formulare für die Berechnung sowie die Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer durch den Rechtsanwalt

Die Beendigung der Treuhandschaft muss der Rechtsanwaltskammer gemeldet werden.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Update zu Corona im Mietrecht – muss man bezahlen?

Schild "sorry we are closed"
    • Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?
    • Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?
    • Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?
    • Was soll man als Mieter tun?
    • Was soll man als Vermieter tun?

Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?

    • Das Mietverhältnis kann durch den Mieter vor Ablauf nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) mit der Angabe eines „wichtigen Grundes“ aufgelöst werden. Die derzeitig herrschenden Corona Pandemie ist ein denkbar wichtiger Grund die behördlichen Schließungen der Betriebe – welches eine Unbrauchbarkeit des Mietobjekts darstellen kann. Unter Unbrauchbarkeit versteht man, dass man den gemieteten Raum nicht mehr nutzen kann, beispielsweise ein Kosmetiker sein Studio. 

Aber ACHTUNG: Die Brauchbarkeit beziehungsweise Unbrauchbarkeit hängt von der Dauer ab und auch in welchem Ausmaß sich diese definiert. 

WICHTIG: Der Mieter trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast. Das bedeutet, der Mieter des Objektes muss beweisen, dass ein solcher wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung besteht. 

Conclusio: Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen zur Auflösung vorliegen. 

Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?

    • Grundsätzlich ist natürlich die Miete zu bezahlen, da man seinen Teil des Mietvertrages zu erfüllen hat. Dennoch sieht beispielsweise der §1104 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eine Befreiung beziehungsweise Freistellung des Mietzinses unter besonderen Umständen vor. 

Aktuelles Beispiel aus der Praxis:

    • Ein Friseursalon hatte sich in erster Instanz beim Bezirksgericht in Meidling erfolgreich auf den §1104 ABGB berufen.
    • Dieser normiert eine zeitliche Mietbefreiung bei Zuständen wie Feuer, Krieg, Wetterschläge, Überschwemmungen aber auch Seuchen werden genannt, nachzulesen hier. Diese Zustände verursachen eine Unbrauchbarkeit oder teilweise Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes.
    • Bei diesen Vorkommnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichten die Brauchbarkeit des Mietobjekts für den Mieter wieder herzustellen und im Gegenzug muss der Mieter verminderten oder gar keinen Mietzins für das Mietobjekt bezahlen. 
    • Das Bezirksgericht hatte die Anwendbarkeit des §1104 ABGB aufgrund des Coronavirus bejaht, da es diesen als Seuche definierte. Dieser hatte somit den Lockdown verursacht, wodurch dem Frisör die Brauchbarkeit seines Geschäftslokals genommen wurde. In conclusio hatte der Friseur einen gesetzlichen Anspruch auf Mietzinsentfall während es kompletten Lockdowns. 

ACHTUNG: Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteils kann kein pauschaler Entfall der Miete nach §1104 ABGB abgeleitet werden. Hier ist es speziell ratsam, den Mietvertrag und die darin getätigten Vereinbarungen zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Mietvertrages. 

WICHTIG: Es handelt sich bei diesem Urteil um ein erstinstanzliches Urteil. Das bedeutet, dass dem Vermieter Rechtsmittel zustehen, um die Thematik auf ein höheres Gericht zu bringen. Solange der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (das heißt, die Streithematik ging bis zum Obersten Gerichtshof), kann man hier keine pauschale Antwort geben. 

Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?

    • Wenn man aufgrund der Coronakrise gerade seine Miete nicht bezahlen kann, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Hier sieht das MRG vor, dass in diesem Falle der Mieter den Zahlungsrückstand nachzahlen kann, sprich dieser wird nicht sofort fällig.
    • Aber ACHTUNG: das ist nur möglich, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht grob verschuldet hat. In diesem Falle wird die Kündigung auch aufgehoben. 
    • TIPP: Treten Sie mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um die derzeitige Sachlage zu besprechen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei. 
  •  

Was soll man als Mieter tun?

    • Wichtig ist die Prüfung des eigenen Mietvertrages!
    • In jeglichen Verträgen können sogenannte dispositive Normen vereinbart sein, das bedeutet Vereinbarungen die vom Gesetz abweichen. 
    • Sollten Sie Unsicherheiten oder Unklarheiten bezüglich des Mietvertrages haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung. Hierzu vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. 

Was soll man als Vermieter tun?

    • Auch auf Vermieterseite gilt die oberste Priorität: Prüfung der Mietverträge. 
    • Setzen Sie sich ebenso mit Ihren Mietern in Verbindung und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise. 
    • Vermieter können freiwillig Reduktionen oder Stundungen anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet. 
    • Ebenso können Vermieter die von Mietzinsausfällen betroffen sind, einen Antrag auf Unterstützung beim Krisenbewältigungsfonds ansuchen. 

Zusammengefasst: 

    • Mietverträge können nicht mir nichts dir nichts vorzeitig aufgelöst werden, das bedarf eines wichtigen Grundes.
    • Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Meidling kann kein pauschaler Mietzinsentfall aufgrund §1104 ABGB abgeleitet werden. Es gilt der Einzelfall zu prüfen. 
    • Egal ob auf Mieter- oder Vermieterseite – ratsam ist es, den eigenen Mietvertrag zu prüfen und auch die Kommunikation mit der jeweilig anderen Seite zu suchen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei jeglichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei Ihren Mietverträgen, sowie auch bei der Korrespondenz zu Mieter und Vermieter. Senden Sie uns einfach Ihren Mietvertrag zu und alles weitere erledigen wir! 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Corona Kreditstundungen – das Wichtigste im Überblick

Geldscheine
    • Was bedeutet Stundung?
    • Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?
    • Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?
    • Wie lange können die Zahlungen gestundet werden?
    • Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?
    • Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?
    • Muss man seine Zahlungen stunden?

Was bedeutet Stundung?

    • Eine Stundung eines Vertrages bedeutet, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung verschoben wird
    • Dies wird durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Gläubiger geregelt 

Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?

    • Die Regelungen wurden im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossen
    • Sie gelten für Verbraucher und Kleinstunternehmer 

Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?

    • Nein, die im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossenen Regelungen betreffen Verbrauchterkreditverträge und Kredite von Kleinunternehmern die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Sodass die Rückzahlungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden

Wie lange können  die Zahlungen gestundet werden?

    • für 3 Monate 

Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?

    • Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner aufgrund des Coronavirus mit drastischen Einkommensausfällen zu kämpfen hat und infolgedessen zur Erbringung der Zahlungen für unzumutbar erachtet wird 
    • Unzumutbar wird in diesem Zusammenhang folgend erläutert:
      • Verbraucher: beispielsweise wenn der die Zahlungen tätigt und in Folge dessen der angemessener Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten (Beispiel: Kinder) gefährdet ist
      • Kleinstunternehmer: beispielweise wenn die Erbringung der Zahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet 

Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?

    • Nein, Verzugszinsen müssen nicht bezahlt werden
    • Dies wurde ausdrücklich im Gesetz genannt und geregelt, da gestundete Leistungen nicht als „verspätet“ im Sinne des Verzugs gelten 

Muss man seine Zahlungen stunden?

    • Nein
    • Jeder Kleinstunternehmer und Verbraucher kann weiterhin seine Zahlungen wie gehabt leisten, man muss sich nicht auf allfällige Tilgungspläne mit dem Kreditgeber einigen 
    • Aber Achtung: Möchte man sich mit dem Kreditgeber einigen und seine Zahlungen stunden lassen, findet sich aber auf keinem gemeinsamen Nenner wieder bis zum 30.06.2020, verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrages automatisch um 3 Monate. Die Fälligkeiten werden um diese 3 Monate auch hinausgeschoben. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass

    • Kreditverträge für Verbraucher und Kleinstunternehmer bis 3 Monate gestundet werden können 
    • die Verträge vor dem 15.03.2020 schon bereits bestanden haben müssen 
    • Verbraucher und Kleinstunternehmer aufgrund von Corona nicht ohne den eigenen Lebensunterhalt / Erwerbsbetrieb zu gefährden ihre Zahlungen tätigen können 
    • Verzugszinsen nicht bezahlt werden müssen
    • wenn man sich bis um 30.06.2020 nicht einvernehmlich einigt, die Frist automatisch um 3 Monate verlängert wird, ebenso auch die Fälligkeiten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Corona – die Höhere Gewalt in Verträgen

Ein Blitz schlägt in einen Baum

 

    • Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
    • Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 
    • Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?
    • Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 
    • Ist Corona „Höhere Gewalt“?
    • Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug?
    • Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

Ganz grundsätzlich stützt sich das Vertragsrecht auf das sogenannte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB). Trotz dem Grundsatz der Privatautonomie die im ABGB herrscht, gibt es einige zwingende Bestimmungen, die hier in einem Vertrag Bestandteil finden müssen. Der Großteil jedoch kann von den Parteien im jeweiligen Schuldverhältnis individuell getroffen werden und somit vom Gesetz abweichen. 

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

    • Man spricht von einem Zahlungsverzug, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten (beispielsweise Lieferung der Ware) einhält, aber der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachgeht. Sprich, er bezahlt die Rechnung nicht wie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen. 

Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 

    • Ja, dennoch weichen diese aufgrund der Coronakrise von den grundsätzlichen Zinsen ab. 
    • Die Verzugszinsen richten sich bei einen B2B-Geschäfte (beidseitiges Unternehmergeschäft) nach dem §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Laut §456 UGB betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei schuldhaftem Verzug der Zahlung. 
    • Wichtig: Durch das 4. COVID-19 Gesetzespaket wurden die Problematik mit den Verzugszinsen nun wie folgt abgeändert:
      • Der Vertrag wurde vor dem 01.04.2020 abgeschlossen
      • Die Zahlung wurde/wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.Juni 2020 fällig 
      • Der Schuldner kann die Zahlung aufgrund der Coronakrise nicht oder nicht vollständig begleichen, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch signifikant beeinträchtigt wurde 

dann muss der Schuldner (vergleiche §456 UGB Satz 3) die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% begleichen (vergleiche §1000 Abs 1 ABGB). Diese Regelung tritt mit 30.06.2022 außer Kraft. 

Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?

    • Nein. Aufgrund der Coronakrise sind auch die Kosten der notwendigen Einbringungsmaßnahmen (Inkasso) ausgesetzt und müssen nicht vom Schuldner getragen werden. 

Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 

    • Force Majeure ist der Fachbegriff aus dem französischen übersetzt bedeutet er schlicht und einfach die vorher erklärte höhere Gewalt. 
    • Das jene Vertragsinhalt wird ist vor allem im B2B-Bereich (Business to Business, Unternehmerverträgen) sehr häufig der Fall. 
    • Diese Klausel ermöglicht den Vertragsparteien, die vertraglichen Verpflichtungen über den Zeitraum der andauernden höheren Gewalt auszusetzen. Auch ein Vertragsrücktritt kann berechtigt sein. 
    • Wichtig: Besteht eine solche Klausel in dem Vertrag sollte die genauestens geprüft werden, beispielsweise wieweit der Begriff der „höheren Gewalt“ definiert ist und/oder ob die Anwendung der Klausel an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. 
    • Tipp: In Verzug geratene Unternehmer sollten Ihrem Vertragspartner so schnell wie möglich über die Situation Bescheid geben, damit sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen. 

Ist Corona „Höheren Gewalt“?

    • Das man von einer „höheren Gewalt“ ausgehen kann, muss es ein unvorhergesehenes, unabwendbares und von außen kommendem Ereignis sein. Beispielsweise werden hier Naturkatastrophen genannt. 
    • Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte 2005 mit einem ähnlichen Thema zutun damals war es das SARS-Virus, welches als höhere Gewalt angesehen wurde.
    • Da es sich bei der COVID-19 Pandemie auch um den SARS-Virus handelt, wird man diesen auch unter den Begriff „höhere Gewalt“ stellen können.
    • Die Entscheidung des OGH finden Sie hier

 Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug? 

    • Klar ist, dass die herrschende Pandemie natürlich eine Art „Domino-Effekt“ an Ausfällen hervorrufen kann vor allem im Supply-Chain-Bereich 
    • Ein Schuldner kann sich auf die vorher erörterte „höhere Gewalt“ berufen
    • Achtung: das Virus muss aber ursächlich für die verzögerte Leistungserbringung sein. 
    • Beachte: Auch aufgrund der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes“ ist im Streitfall zu betrachten, ob der Schuldner durch zumutbare äußerste Sorgfalt, die negativen Auswirkungen auf seine Vertragsverpflichtung verhindern hätte können.
  •  

Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

    • Nein. Wenn die vertragliche Leistungserbringung aufgrund der Coronakrise nicht möglich werden eine Koventionalstrafen fällig. 
    • Diese Regelung gilt für Verträge die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden. Sie gilt bis zum 30.06.2022. 
    • Achtung: Ist nur ein Teil der Leistungserbringung durch Corona unmöglich und der andere Teil ist durch den Schuldner selbst verschuldet, dann ist eine anteilige Vertragsstrafe zu bezahlen. Leistet der Schuldner grundlos nicht, ist die Koventionalstrafe nicht ausgeschlossen. 
  •  

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • die Corona Pandemie fällt unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“
    • der Schuldner kann sich unter oben genannten Voraussetzungen auf den Zustand der „Höheren Gewalt“ berufen
    • Verzugszinsen fallen unter genannten Voraussetzungen auf 4% 
    • Inkassokosten sind nicht vom Schuldner zu tragen
    • Vertragsstrafen sind ausgesetzt, wenn der Vertragsbruch aufgrund von Corona geschieht 
    • gerade im B2B-Bereich ist zu prüfen, ob es eine Force Majeure Klausel im Vertrag gibt

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 05.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder im Unternehmen finden Sie hier.  

 

6 Fragen & Antworten zum Thema Reiserecht und Corona

Bahnhofshalle
    • Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 
    • Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Kann man eine gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?
    • Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 
    • Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 

    • Nein, man ist nie verpflichtet eine bereits gebuchte Reise anzutreten.
    • Dennoch können bei Nichtantritt Stornogebühren anfallen.

Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an? 

    • Ja, eine Pauschalreise kann unter Umständen auch in Zeiten von Corona kostenlos storniert werden.
    • Unter folgenden Umständen ein kostenloses Storno möglich:
      1. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und das Reiseziel ist stark vom Coronavirus betroffen, was eine Einreise unzumutbar macht
      2. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und über das Reiseziel ist ein Einreiseverbot verhängt, was eine sofortige Quarantäne nach sich zieht
    • Zusammenfassend ist festzuhalten, kann die Reise definitiv nicht angetreten werden aufgrund von einem Einreiseverbot beispielsweise, ist ein kostenloses Storno möglich, unabhängig ob der Reiseantritt in den folgenden sieben Tagen oder in den nächsten Wochen ist.

Kann man eine direkt gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?

    • Ausschlaggebend zur Beantwortung dieser Frage ist das Recht des gebuchten Reiseziels.
    • Dennoch kann durch die gegebenen Umstände mit einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts argumentiert werden oder mit dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ um gegebenenfalls kostenlos stornieren zu können.

Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?

Der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gilt als letztes Mittel für Beseitigung von Verträgen deren Festhaltung und Durchführung für beide Parteien unzumutbar ist.

Voraussetzungen für die Einwendung sind:

    • keiner der Parteien darf den Nichteintritt der Reise verschuldet haben
    • der Grund für den Wegfall muss „von außen“ kommen beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine Epidemie
    • es muss die Grundlage des Geschäfts nicht eintreten sein (geschäftstypisch – z.B. Buchung eines Hotels, Hotel behördlich geschlossen)
    • das Festhalten am Vertrag stelle eine schwere Äquivalenzstörung dar (das bedeutet soviel wie das Leistung und Gegenleistung unverhältnismäßig zueinander stehen, z.B. man bucht ein Hotel, das Hotel wurde behördlich geschlossen, man soll das Entgelt trotzdem bezahlen obwohl man nichts in Gegenleistung bekommt)

Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 

    • Hier ist keine klare Regelung vorhanden.
    • Kontaktieren Sie am besten die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat Ihres Heimatortes.

Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

    • Nein, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass:

    • eine gebuchte Reise in Zeiten von Corona nicht angetreten werden muss
    • man bei Nichtantritt im schlimmsten Fall Stornogebühren bezahlen muss
    • man unter oben genannten Ereignissen ein kostenloses Storno erhält
    • es sich empfiehlt bei Reiseantritt in einigen Wochen/Monaten sich schon jetzt über Storno zu informieren
    • falls eine Reise definitiv nicht angetreten werden kann (aufgrund von Einreiseverbot, .. etc) ohne Kosten storniert werden kann
    • ein Gutschein nicht akzeptiert werden muss
    • in manchen Fällen der Wegfall der Geschäftsgrundlage eingewendet werden kann.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 29.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

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Corona-Betriebsschließung – Zahlt die Versicherung?

Post-It "we are closed"
    • Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
    • Fallen behördliche Betriebsschließungen aufgrund Corona unter den Versicherungsschutz? 
    • Was tun, wenn die Versicherung nicht bezahlt weil Corona nicht in den Vertragsbedingungen steht?
    • Wann muss der Versicherungsfall angezeigt werden?
    • Darf man bei Versicherungsdeckung auch andere Förderungen beziehen? 

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung? 

    • Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung wird grundsätzlich der Fall des Ertragsausfalles gedeckt. Dieser muss sich, wie der Name der Versicherung schon sagt, auf eine Unterbrechung des Betriebs stützen. 
    • Es wird allgemein ein Schaden vorausgesetzt, auf den die Betriebsschließung zurückzuführen ist. 
    • Auch die im Vertrag versicherte Person muss direkt betroffen sein . 

Fallen behördliche Betriebsschließungen aufgrund Corona unter den Versicherungsschutz? 

    • Hier lässt sich keine pauschale Antwort geben, da dies von den verschiedenen Vertragsbedingungen in den Versicherungspolizzen abhängt.
    • Es empfiehlt sich daher, die im Vertrag aufgelisteten Gefahrentatbestände zu prüfen. 
    • Wird im Vertragstext der Versicherungsschutz aufgrund von Seuche oder Epidemie genannt, wird er wohl gegeben sein.
    • Ist dies nicht gegeben oder ist der Schutz gezielt auf bestimme Gefahrenereignisse wie Feuer oder Erdbeben beschränkt, wird die Versicherung im Coronafall nicht leisten. 

Was tun, wenn die Versicherung nicht bezahlt weil Corona nicht in den Vertragsbedingungen steht?

    • Hier ist zu beachten, ob in der Polizze die Quarantäne als versichertes Risiko genannt wird. Dies kann auf den Betrieb oder auch gezielt auf den Inhaber ausgerichtet sein. 
    • Ist dies nicht der Fall, ist es ratsam die Polizze nach sogenannten „Auffangklauseln“ zu untersuchen. Eine solche „Auffangklausel“ kann durch seine breite Formulierung einen Versicherungsschutz bieten. Auch wenn beispielsweise Seuchen oder Epidemien sehr allgemein formuliert sind. 
    • Achtung: Stets zu beachten gilt, ob die Polizze eine physische Beeinträchtigung des Betriebs voraussetzt (bsp.: eingestürztes Dach der Produktion) oder nicht. Ist dies nicht gegeben, kann eine Deckung aufgrund der Corona-Krise möglich sein. 

Wann muss der Versicherungsfall angezeigt werden?

    • Es empfiehlt sich, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. 

Darf man bei Versicherungsdeckung auch andere Förderungen beziehen? 

    • Allgemein wird hier im Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer die sogenannte „Schadensminderungspflicht“ verlangt. (vergleiche §62 VersVG – Versicherungsvertragsgesetz). Es kann genommen werden, dass sich bei Zuschüssen vom Staat die Versicherung auf diese Minderungspflicht berufen kann. 
    • Tipp: Hierbei sollte der einzelne Vertrag geprüft werden, da es sich bei vielen Fällen um sogenannte Einzelfallentscheidungen handeln kann. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: 

    • Eine Betriebsunterbrechungsversicherung deckt den Ertragsausfall bei Unterbrechung 
    • Es ist empfehlenswert die in der Polizze aufgezählten Gefahren zu prüfen 
    • Breit formulierte „Auffangklauseln“ könnten einen Corona Versicherungsschutz bejahen (Einzelfallentscheidung) 
    • Beachtung ob eine physische Beeinträchtigung des Betriebs von Nöten ist für den Versicherungsfall oder nicht. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 21.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen finden Sie hier.

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