Die Dauer und Beendigung von Privatstiftungen

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Die Dauer und Beendigung von Privatstiftungen

Privatstiftungen sind eine oft genutzte Struktur, um Vermögen langfristig zu sichern und zu verwalten. Doch wie lange kann eine solche Stiftung bestehen und unter welchen Umständen wird sie beendet? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die Dauer und die Beendigung von Privatstiftungen, einschließlich der gesetzlichen Vorgaben und  Bestimmungen.

Die Dauer der Privatstiftung

In der Stiftungserklärung kann die Dauer einer Privatstiftung festgelegt werden. Es gibt die Möglichkeit, eine Stiftung auf unbestimmte Zeit zu errichten. Dies bietet Flexibilität und Planungssicherheit für die Zukunft. Jedoch gibt es spezielle Regelungen für eigennützige Privatstiftungen, deren Hauptzweck die Versorgung von natürlichen Personen ist.

Begrenzung auf 100 Jahre

Solche eigennützigen Privatstiftungen müssen nach spätestens 100 Jahren aufgelöst werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung ihre Versorgungsaufgaben innerhalb einer festgelegten Zeitspanne erfüllt. Interessanterweise haben die Letztbegünstigten die Möglichkeit, die Fortsetzung der Stiftung für weitere 100 Jahre zu beschließen, was eine maximale Gesamtdauer von 200 Jahren ermöglicht.

Beendigung einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung wird durch die Auflösung und anschließende Abwicklung beendet. Hierfür gibt es zwingende gesetzliche Auflösungsgründe.

Gesetzliche Auflösungsgründe

Zu den zwingenden Auflösungsgründen gehören:

  • Der Ablauf der Stiftungsdauer
  • Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Stiftung
  • Ein gerichtlicher Auflösungsbeschluss bei gesetzwidriger Stiftungstätigkeit
  • Ein einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes

Einstimmiger Auflösungsbeschluss

Der Stiftungsvorstand muss in den folgenden Fällen einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fassen:

  • Bei zulässigem Widerruf des Stifters
  • Wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist
  • Wenn die Verlängerung durch die Letztbegünstigten nach 100 Jahren nicht erfolgt
  • Bei weiteren Gründen, welche in der Stiftungserklärung vereinbart wurden

Ein solcher Auflösungsbeschluss ist notariatsaktspflichtig und muss im Firmenbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein.

Rechnungslegung und Offenlegung

Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Bücher der Stiftung zu führen. Dabei sind die Rechnungslegungs- und Jahresabschlussbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches anzuwenden. Zusätzlich müssen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes einen Lagebericht erstellen. Im Gegensatz zu vielen anderen rechtlichen Strukturen ist eine Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch jedoch nicht erforderlich.

Résumé

Privatstiftungen bieten eine Vielzahl von Vorteilen, erfordern jedoch auch eine genaue Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen hinsichtlich ihrer Dauer und Beendigung. Durch sorgfältige Planung und Verwaltung können Stifter sicherstellen, dass ihre Stiftung ihre Ziele erreicht und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht.

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Untervermietung: Was Hauptmieter und Untermieter wissen müssen

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Untervermietung: Was Hauptmieter und Untermieter wissen müssen

Die Untervermietung von Wohnungen ist ein häufiges Thema im Mietrecht. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass der Mieter, der vom Eigentümer die Wohnung mietet, stets der Hauptmieter ist. Vermietet ein Hauptmieter seine Wohnung ganz oder teilweise weiter, spricht man von Untermiete. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen dabei zu beachten sind.

Untervermietung und Hauptmietvertrag

Das Recht zur Untervermietung ist in den meisten Hauptmietverträgen explizit ausgeschlossen. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann der Vermieter den Hauptmieter kündigen, wenn der Untermietzins den zulässigen Hauptmietzins beziehungsweise den vom Hauptmieter bezahlten Mietzins um mehr als 50 Prozent übersteigt. Auch wenn der Hauptmieter das Objekt in naher Zukunft nicht dringend für sich oder berechtigte Personen benötigt, kann eine Kündigung erfolgen. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs wird die Untervermietung häufig als Kündigungsgrund vereinbart.

Erleichterte Kündigung des Untermietverhältnisses

Im Vergleich zum Hauptmietverhältnis kann das Untermietverhältnis erleichtert gekündigt werden. Dabei kommt es zur Interessenabwägung zwischen Haupt- und Untermieter. Eine verbreitete Praxis zur Umgehung des Mieterschutzes ist die Scheinuntermiete. Hierbei schließt der Eigentümer mit einem Dritten, beispielsweise einem Familienmitglied, einen Hauptmietvertrag, damit dieser die Wohnung teurer als erlaubt untervermietet. In solchen Fällen kann der Untermieter die Schlichtungsstelle anrufen, um sich als Hauptmieter anerkennen zu lassen und den zu viel gezahlten Mietzins zurückzufordern.

Risiken und Empfehlungen für Untermieter

Untermieter sollten grundsätzlich vorsichtig sein. Der Kündigungsschutz und andere Regelungen des Mietrechtsgesetzes, wie die Durchsetzung von Erhaltungspflichten, gelten nicht oder sind stark eingeschränkt. Besonders unangenehm kann es für den Untermieter werden, wenn der Hauptmietvertrag aufgelöst wird. In diesem Fall wird nämlich – außer bei Scheinuntermiete – auch der Untermieter zum Ausziehen veranlasst beziehungsweise gezwungen.

Résumé

Die Untervermietung von Wohnungen birgt viele rechtliche Risiken, die sowohl Hauptmieter als auch Untermieter kennen sollten. Ein sorgfältiger Blick in den jeweiligen Mietvertrag und die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen können helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigene Position zu stärken und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Überblick über die Organe einer Privatstiftung

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Überblick über die Organe einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung kann ihre Aufgaben nur durch ihre Organe ausführen. Dabei wird zwischen zwingenden und fakultativen Organen unterschieden.

Zwingende Organe einer Privatstiftung

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei zwei Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben müssen. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder einem Stiftungskurator bestellt.

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihre Vertretungsbefugnisse müssen unverzüglich im Firmenbuch eingetragen werden. Die Stiftungserklärung kann Regelungen zur Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder enthalten. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sowie Ehe-, Lebens- oder eingetragene Partner können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Juristischen Personen ist dieses Amt ebenfalls verwehrt.

Parteienvertreter wie Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Stellung eines Stiftungsvorstandes ausgeschlossen, wenn sie von einem Begünstigten konkret mit der Wahrnehmung dessen Interessen beauftragt werden. Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, sofern er nicht gleichzeitig Begünstigter ist.

Wesentliche Aufgaben des Stiftungsvorstandes:

  • Vertretung der Privatstiftung nach außen
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Wahrnehmung des Stiftungszwecks
  • Führung des betrieblichen Rechnungswesens samt Rechnungslegung

Der Stiftungsvorstand kann aus folgenden Gründen abberufen werden:

  • grobe Pflichtverletzung
  • Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vorstandsmitglieds

Eine entsprechende Vergütung der Stiftungsvorstände kann in der Stiftungserklärung festgesetzt werden. Diese Vergütung kann auch gerichtlich bestimmt werden.

Stiftungsprüfer

Der Stiftungsprüfer wird vom Gericht bestellt, der Stifter kann einen Vorschlag machen. Nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder entsprechende Gesellschaften dürfen als Stiftungsprüfer bestellt werden.

Der Stiftungsprüfer darf laut Gesetz nicht sein:

  • Begünstigter der Stiftung
  • Mitglied in einem anderen Organ der Stiftung
  • Arbeitnehmer der Stiftung
  • Beschäftigter eines Unternehmens, auf das die Privatstiftung maßgeblich Einfluss nehmen kann
  • Eine Person, die in den letzten drei Jahren eine dieser Stellungen innegehabt hat
  • Mit einer ausgeschlossenen Person beruflich verbunden
  • Ein naher Angehöriger einer ausgeschlossenen Person

Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat ist verpflichtend, wenn:

  • die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung 300 übersteigt oder
  • die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einheitlich leitet oder beherrscht und die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften im Durchschnitt 300 übersteigt.

Fakultative Organe einer Privatstiftung

Beirat

Die Stiftungserklärung kann die Einrichtung eines Beirats zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen. Der Beirat kann Kontrollaufgaben gegenüber dem Stifter und dem Stiftungsvorstand übernehmen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung und Größe des Beirats, was maximale Flexibilität ermöglicht. Der Beirat hat das Recht, den Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen abzuberufen. Bei weniger als vier Mitgliedern muss Einstimmigkeit vorliegen. Bei Abberufung des Vorstands aus anderen als gesetzlichen Gründen dürfen Begünstigten maximal 50 % der Stimmen zukommen.

Weitere fakultative Organe

Zur Wahrung des Stiftungszwecks können in der Stiftungserklärung weitere Organe vorgesehen werden, wie beispielsweise Stellen zur Feststellung der Begünstigten, Begünstigtenversammlungen, Kuratorien oder Jurys.

Résumé

Eine gut strukturierte Privatstiftung basiert auf einer klaren Organisation ihrer Organe, um ihre Ziele effizient und rechtssicher zu erreichen.

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Die Bedeutung der Stiftungserklärung für Privatstiftungen

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Die Bedeutung der Stiftungserklärung für Privatstiftungen

Die Errichtung einer Privatstiftung erfordert eine klare und detaillierte Stiftungserklärung. In diesem Beitrag erklären wir, welche zwingenden und fakultativen Inhalte diese Erklärung umfassen sollte und wie die Gründung einer Privatstiftung abläuft.

Was ist eine Stiftungserklärung?

Die Stiftungserklärung ist keine vertragliche Vereinbarung, sondern eine einseitige Willenserklärung des Stifters. Diese besteht aus der Stiftungsurkunde und einer eventuell notwendigen Stiftungszusatzurkunde. Beide Dokumente müssen notariell beurkundet werden. Während die Stiftungsurkunde sowohl im Firmenbuch hinterlegt als auch dem Finanzamt vorgelegt wird, ist die Stiftungszusatzurkunde nur dem Finanzamt vorzulegen.

Zwingende Inhalte der Stiftungserklärung

In der Stiftungserklärung müssen bestimmte zwingende Inhalte enthalten sein. Diese sind:

  • Widmung des Vermögens: Es muss festgelegt werden, welches Vermögen der Stiftung gewidmet wird.

  • Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung muss klar definiert sein.

  • Bezeichnung des Begünstigten oder einer Stelle zur Bestimmung des Begünstigten: Es muss festgelegt werden, wer die Begünstigten sind oder wer diese bestimmt.

  • Name und Sitz der Privatstiftung: Die Stiftung muss einen eindeutigen Namen und Sitz haben.

  • Angabe der Dauer der Privatstiftung: Es muss festgelegt werden, ob die Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

Fakultative Inhalte der Stiftungserklärung

Neben den zwingenden Inhalten gibt es zahlreiche zusätzliche Inhalte, die in der Stiftungserklärung enthalten sein können. Diese beinhalten Regelungen zu:

  • Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsvorstands
  • Änderungen der Stiftungserklärung
  • Angabe der Stiftungssatzurkunde
  • Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung
  • Vergütung der Stiftungsorgane
  • Bestimmung eines Letztbegünstigten
  • Nähere Bestimmungen über Begünstigte oder weitere Begünstigte

Gründung einer Privatstiftung

Die Gründung einer Privatstiftung erfolgt durch die Stiftungserklärung. Mit der anschließenden konstitutiven Eintragung in das Firmenbuch entsteht die Privatstiftung als juristische Person. Es gibt spezielle Regelungen für die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen, die erst nach dem Ableben des Stifters im Firmenbuch eingetragen wird.

Die Gründung einer Privatstiftung bedarf keines behördlichen Genehmigungsaktes und unterliegt keiner staatlichen Kontrolle. Die Aufsicht erfolgt lediglich durch einen Stiftungsprüfer. Eine Privatstiftung endet grundsätzlich mit der Löschung im Firmenbuch.

Résumé

Durch die Beachtung dieser Aspekte bei der Erstellung der Stiftungserklärung und der Gründung einer Privatstiftung können Stifter sicherstellen, dass ihre Stiftung rechtlich abgesichert und zielgerichtet ist.

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Die Privatstiftung: Stifter, Stiftungsvermögen und Begünstigte

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Die Privatstiftung: Stifter, Stiftungsvermögen und Begünstigte

Privatstiftungen spielen eine wichtige Rolle in der Vermögensplanung und Nachlassregelung. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wer als Stifter einer Privatstiftung in Frage kommt, wie das Stiftungsvermögen beschaffen sein muss und wer als Begünstigter fungieren kann.

Wer kann eine Privatstiftung gründen?

Eine Privatstiftung kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Diese Gründung kann entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen.

Wichtig zu beachten ist: Eine Stiftung von Todes wegen kann nur von einer natürlichen Person gegründet werden. Nur der Stifter hat das Recht, die Stiftungserklärung abzugeben und vor der Eintragung im Firmenbuch zu ändern.

In der Stiftungserklärung kann der Stifter die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands und des ersten Aufsichtsrats bestellen. Weitere Rechte des Stifters sind unter anderem:

  • Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehung der Privatstiftung
  • Widerruf der Privatstiftung
  • Nachträgliche Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Einrichtung weiterer Organe wie Aufsichtsrat oder Beirat

Diese Rechte sind höchstpersönlich und nicht vererbbar.

Anforderungen an das Stiftungsvermögen

Das Mindestvermögen einer Privatstiftung beträgt EUR 70.000 und muss in der Stiftungsurkunde festgelegt werden. Es darf nicht durch Nach- oder Zustiftungen gedeckt werden.

Die Einbringung des Mindestvermögens erfolgt grundsätzlich in Form von Bargeld. Alternativ können jedoch auch Unternehmensanteile, Immobilien oder Kunstgegenstände eingebracht werden. In solchen Fällen muss ein von Gericht bestellter Gründungsprüfer die Einbringung des Mindestvermögens bestätigen.

Nachträgliche Vermögenswidmungen sind auf zwei Arten möglich:

  • Nachstiftung durch den Stifter außerhalb der Stiftungserklärung
  • Zustiftung durch Dritte

Die Begünstigten der Privatstiftung

Begünstigte werden durch die Stiftungs- oder Stiftungszusatzurkunde festgelegt. Auch der Stifter selbst kann als Begünstigter fungieren.

Begünstigte können allgemein umschrieben werden, beispielsweise als Preisträger. In solchen Fällen muss der Stifter eine Stelle benennen, die die Auswahl der Begünstigten trifft.

Begünstigte haben unter Umständen einen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen von der Privatstiftung, sofern ihnen dieser Anspruch in der Stiftungserklärung eingeräumt wird.

Letztbegünstigter

Der Letztbegünstigte ist die Person, die das verbleibende Vermögen nach der Abwicklung der Privatstiftung erhält. Auch der Stifter selbst kann als Letztbegünstigter bestimmt werden.

Begünstigtenmeldung gemäß § 5 Privatstiftungsgesetz

Seit dem 1. April 2011 ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Körperschaftsteuer unverzüglich elektronisch zu melden. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohen Geldstrafen bis zu EUR 20.000 je nicht gemeldeten Begünstigten.

Résumé

Eine Privatstiftung bietet vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensplanung und Nachlassregelung. Die Wahl der Stifter, die Einbringung des Stiftungsvermögens und die Bestimmung der Begünstigten sind zentrale Aspekte, die sorgfältig geplant und rechtlich einwandfrei umgesetzt werden müssen.

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Die Grundlagen der Privatstiftung in Österreich

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Die Grundlagen der Privatstiftung in Österreich

Die Privatstiftung ist ein wesentliches Instrument der Vermögensverwaltung in Österreich. Sie bietet eine flexible Möglichkeit, Vermögenswerte dauerhaft zu sichern und den Erben Kontinuität zu gewährleisten. In diesem Blogbeitrag erläutern wir die Definition, Motive und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Privatstiftung.

Definition laut Privatstiftungsgesetz (PSG)

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) definiert die Privatstiftung als einen Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen dauerhaft gewidmet ist. Dieses Vermögen dient der Erfüllung eines vom Stifter bestimmten Zwecks, welcher erlaubt sein muss. Eine Privatstiftung besitzt keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter und wird daher als „eigentümerloses“ Vermögen bezeichnet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Privatstiftung ihren Sitz in Österreich haben muss.

Rechtspersönlichkeit

Einer Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen des PSG errichtet wurde, wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Das bedeutet, sie ist eine juristische Person und Träger von Rechten und Pflichten. Während sie selbst nicht handlungs- oder prozessfähig ist, handelt für sie der Stiftungsvorstand als gesetzliches Vertretungsorgan.

Kontinuität des Vermögens

Eine der Hauptmotivationen für die Gründung einer Privatstiftung ist die Sicherstellung des Zusammenhalts des Vermögens. Dies verhindert eine Zersplitterung auf mehrere Nachkommen. Besonders bei Gesellschaftsanteilen ist es im Interesse des Stifters, dass seine Nachkommen mit einer Stimme sprechen. Eine Stiftung kann zudem als Schiedsrichter fungieren, wenn Anteile auf Nachkommen aufgeteilt werden und der Stiftung ein Minderheitsanteil übertragen wird, der bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag gibt.

Versorgungsgedanke

Durch die Privatstiftung können Nachkommen ein gesichertes Einkommen erhalten. Diese Versorgung kann auch auf Personen ausgeweitet werden, die nicht mit dem Stifter verwandt sind. Die Stiftung sorgt für eine unabhängige Sicherstellung der Versorgung der Begünstigten aus dem Vermögen und/oder Einkommen.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Der Stifter hat die Möglichkeit, die Stiftungserklärung und Stiftungsurkunde individuell anzupassen, um seine persönlichen Bedürfnisse zu erfüllen. Dies bietet eine hohe Flexibilität in der Gestaltung der Stiftung.

Zeitgerechte Vermögensübergabe

Durch die Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten auf die Privatstiftung gibt der Stifter zwar sein Eigentumsrecht auf, behält jedoch erheblichen Einfluss, wenn er sich bestimmte Stifterrechte vorbehält, wie z.B. Änderungsrecht oder Widerrufsrecht.

Erlaubter Stiftungszweck

Das PSG schreibt vor, dass die Privatstiftung einem erlaubten Zweck dienen muss, den der Stifter bestimmt. Sowohl gemeinnützige als auch eigennützige Interessen, wie die Versorgung von Familienmitgliedern, sind zulässig. Der Stiftungszweck wird durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des gewidmeten Vermögens erfüllt.

Verbotene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind laut Privatstiftungsgesetz untersagt:

  • Gewerbliche Tätigkeit (außer als Nebentätigkeit)
  • Beteiligung an einer Personengesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter
  • Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft

Der Zweck der Stiftung darf zudem nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein.

Änderungen des Stiftungszwecks

Eine Änderung des Stiftungszwecks ist vor der Entstehung der Privatstiftung stets zulässig. Nach der Gründung kann der Zweck nur geändert werden, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist.

Résumé

Die Privatstiftung bietet eine flexible und rechtssichere Möglichkeit, Vermögen zu sichern und individuelle Versorgungs- und Gestaltungswünsche umzusetzen. Sie spielt eine bedeutende Rolle in der österreichischen Vermögensverwaltung und Vermögensplanung.

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Befreiung von der Grundbuch- und Pfandrechteintragungsgebühr

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Befreiung von der Grundbuch- und Pfandrechteintragungsgebühr

Der österreichische Nationalrat hat am 20. März 2024 wichtige Änderungen im Kontext der Gebühren bei der Eintragung von Eigentumsrechten und Pfandrechten verabschiedet, die eine temporäre Befreiung von den Eintragungsgebühren bei der Anschaffung von Wohnraum vorsehen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen dieser Befreiung, die potentielle Käufer kennen sollten.

Zeitlicher Rahmen und anwendbare Verträge

Die Gebührenbefreiung betrifft Verträge über den Erwerb von Wohnraum, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden. Ein Antrag auf Eintragung im Grundbuch muss zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 gestellt werden, um für die Befreiung in Frage zu kommen. Verträge oder Anträge, die vor diesen Daten eingereicht wurden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Anträge, die vor dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchgericht eingehen, sind von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen. Sollte eine Vormerkung für das Eigentumsrecht bereits vor diesem Datum eingereicht werden und die erforderliche Rechtfertigung nachfolgend erfolgen, dann wird lediglich die Rechtfertigung von der Gebühr befreit. Ähnlich verhält es sich bei Anträgen zur Anmerkung der Rangordnung für geplante Verpfändungen: Erfolgt die Einreichung des Antrags vor dem 1. Juli 2024, sind die regulären Gebühren gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 5 GGG, die 0,6 Prozent betragen, zu entrichten. Findet die Eintragung jedoch nach dem 30. Juni 2024 statt, kann diese unter Umständen von der Gebühr befreit werden.

Bedingungen bezüglich des Wohnbedürfnisses

Die befreiten Immobilien müssen zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen. Dies muss durch eine Hauptwohnsitzmeldung und den Nachweis, dass bisherige Wohnrechte aufgegeben wurden, bestätigt werden. Sollte das Eigenheim erst nach dem Kauf errichtet werden, ist es zwingend, dass dieses innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung beziehungsweise maximal fünf Jahren nach der Grundbucheintragung bezogen wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist entfällt die Gebührenbefreiung.

Finanzielle Einschränkungen und Kreditbedingungen

Die Befreiung von der Eintragungsgebühr im Grundbuch gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Für jenen Teil des Betrags, der diesen Wert übersteigt, sind Gebühren zu entrichten. Bei Immobilien, deren Wert 2 Millionen Euro überschreitet, findet grundsätzlich keine Befreiung statt, da diese als Luxusimmobilien klassifiziert werden.

Des Weiteren muss der Kredit, der durch ein Pfandrecht abgesichert ist, entweder für den Kauf des Eigenheims, seine Sanierung oder für dessen Errichtung aufgenommen worden sein. Die Verwendung des Kredits für diese Zwecke muss durch eine Bestätigung der Bank nachgewiesen werden.

Wohndauer

Die Regelungen sehen vor, dass das geförderte Eigenheim mindestens fünf Jahre lang bewohnt werden muss. Wird die Immobilie vor Ablauf dieser Frist verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, werden die ursprünglich erlassenen Gebühren nachträglich erhoben.

Résumé

Die temporäre Gebührenbefreiung im österreichischen Grundbuchrecht stellt eine Erleichterung für den Erwerb von Wohnraum dar. Wer diese Möglichkeiten nutzen möchte, sollte sich jedoch genau über die rechtlichen Voraussetzungen und die damit verbundenen Fristen und Bedingungen informieren.

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