Markenanmeldung: Bis zu € 1500,- Förderangebot für KMU in Europa!

Copyright Vertrag

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO genannt, verwaltet alle in der EU geltenden EU-Marken und Geschmacksmusterrechte. Diese Regelungen ergänzen die auf nationaler Ebene bestehenden Rechte des geistigen Eigentums und sind mit zahlreichen internationalen Datenbanken verbunden!

Durchschnittlich werden beim EUIPO pro Jahr mehr als 240.000 Marken und Geschmacksmuster angemeldet – Ihre könnte die nächste sein!

Die Chance lautet „Ideas Powered for Business SME Fund“! Dotiert mit insgesamt € 20 Mio. unterstützt dieses Förderprogramm Klein- und Mittelbetriebe (KMU) bei der Ausarbeitung von Strategien und Durchführung von Anmeldungen in Bezug auf geistiges Eigentum. Möchten auch Sie Ihre Rechte auf nationaler, sowie gegebenenfalls auf internationaler, Ebene schützen lesen Sie weiter!

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden zwei Services angeboten:

    • „75 % Nachlass auf die Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan)“. Unterstützt von IP-Experten werden Sie angeleitet, den Wert Ihres geistigen Eigentums zu ermitteln. Im Zuge dessen, lernen Sie Ihre zukünftige Geschäftsstrategie zu gestalten.
  1.  
    • „50 % Nachlass auf Anmeldegebühren für Marken und Geschmacksmuster“. Sie wissen bereits welchen Schutz Ihres geistigen Eigentums Sie begehren? Dann haben Sie die Möglichkeit 50 % der Anmeldegebühren zu Sparen.

Eine Vorabdiagnose von Rechten ist grundlegend für die Ausarbeitung Ihrer Strategie, in Bezug auf geistiges Eigentum. Durchgeführt von teilnehmenden nationalen und regionalen Ämtern, werden Sie bestens beraten. Unter die Lupe genommen werden insbesondere Ihre Geschäftsmodelle, Produkte bzw. Dienstleistungen sowie Ihre Wachstumspläne.

Nachdem Sie Ihre Strategie erfolgreich gefunden haben, steht einer Marken oder Geschmacksmusteranmeldung nichts mehr im Wege! Abhängig von Geschäftsstrategie und Entwicklungsplan können Sie zwischen nationalem und internationalem Schutz wählen. Im Zuge dieses Förderprogramms haben Sie, bei rechtzeitiger Anmeldung, die Chance 50% der Gebühren zu Sparen.

Klein und Mittelbetriebe (KMU) aus den 27 EU-Mitgliedstaaten. Welche Betriebe als KMU zu klassifizieren sind ist rechtlich genau bestimmt (EU-Empfehlung 2003/361). Ausschlaggebend ist die Mitarbeiteranzahl und der erwirtschaftete Umsatz. Kurz gesagt dürfen nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt werden und der Jahresumsatz darf € 50 Mio. nicht übersteigen. Unternehmen die Teil einer Gruppe sind, müssen unter Umständen auch deren Angaben mit einbeziehen. 

Es kann eine der zwei genannten Services oder auch eine Kombination aus beiden beantragt werden. Die Höhe der Förderung beläuft sich in jedem Fall auf € 1500 pro Antragsteller. 

Die Anmeldefenster zur Antragstellung sind:

    • 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021
    • 01. Juli 2021 bis 31. Juli 2021
    • 01. September 2021 bis 30. September 2021

Außerhalb dieser Zeiten gestellte Anträge werden ausnahmslos nicht berücksichtigt!

Vor Ihrer persönlichen Antragstellung, sollten Sie sicher gehen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Ihr Betrieb ist ein KMU in einem EU-Mitgliedsstaat
    • Sie haben eine geschäftliche Bankverbindung mit dem Betrieb als Kontoinhaber, IBAN und BIC/SWIFT-Code
    • Verfügbarkeit einer MwSt.-Bescheinigung oder die Bestätigung der nationalen Registrierungsnummer Ihrer Betriebs
    • Sie haben noch keine EU-Finanzhilfen für gleiche oder ähnliche Leistungen erhalten

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, besuchen Sie die Website des Projekts unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/online-services/sme-fund (Stand: 04.05.2021) und stellen Sie Ihren Antrag! Gerne unterstützt Sie unsere Kanzlei auf diesem Weg und hilft etwaige Zweifel aus dem Weg zu räumen

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Wen brauche ich für meine GmbH und wer haftet?

Team Business, Handschlag
    • Welche Organe gibt es?
    • Was ist die Gesellschafterversammlung?
    • Haften die Gesellschafter?
    • Geschäftsführer: Was sind ihre Pflichten und wann haften sie? 

 

Welche Organe gibt es?

    • Gesellschafter
    • Geschäftsführer
    • ggf Aufsichtsrat 

Was ist die Gesellschafterversammlung?

Die Gesellschafterversammlung setzt sich aus allen Gesellschaftern einer GmbH zusammen. Sie wird von der Geschäftsführung einberufen. Gibt es aber einen Aufsichtsrat, so nimmt dieser die Einberufung vor. In der Gesellschafterversammlung werden wichtige Beschlüsse getroffen, unter anderem über die Verwendung des Gewinns gemäß Jahresabschluss. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Haften die Gesellschafter?

Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht für die Gesellschaft. Bei einer GmbH haftet nur die Gesellschaft selbst, die Haftung der Gesellschafter ist hingegen mit ihrer Stammeinlage begrenzt. Sie können nur in einzelnen Fällen zur Verantwortung gezogen werden:

    • für die Aufbringung des Stammkapitals;
    • bei einer Unterkapitalisierung: es wird aber keine echte Haftung begründet, der Gläubiger kann aber den Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Stammeinlage pfänden und sich überweisen lassen;
    • Ausfallhaftung: die Gesellschafter haften hier anteilig für den geschuldeten Betrag, der vom Schuldner nicht aufgebracht werden kann;

Geschäftsführer: Was sind ihre Pflichten und wann haften sie?

Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Dieser wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Es ist aber auch möglich, dass ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt wird. Dieser ist dann sog. Gesellschaftergeschäftsführer. Bei einer „Einmann-Gesellschaft“ ist das der Regelfall.

Geschäftsführer können die Gesellschaft entweder allein (Einzelvertretung) oder gemeinsam (Gesamtvertretung) vertreten.

Pflichten des Geschäftsführers:

    • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft;
    • Erhaltung des Stammkapitals, Einforderung von Nachschüssen;
    • Einberufung der Gesellschafterversammlung;
    • Rechnungslegung: die Geschäftsführer sind für eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung einschließlich der Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich;
    • Auskunftspflicht: sie geben den Gesellschaftern Auskunft über Geschäfte und Vermögenswerte;
    • Sorgfaltspflichten sind einzuhalten;
    • Berichterstattung an den Aufsichtsrat über die Entwicklung und Geschäftspolitik des Unternehmens;

Haftung des Geschäftsführers:

    • Ein Geschäftsführer haftet für entstandene Schäden durch die Verletzung seiner persönlichen Pflichten (wie oben ausgeführt).
    • Den Geschäftsführer trifft eine Treuepflicht, er hat demnach stets die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Die Verletzung der Treuepflicht kann zur Haftung des Geschäftsführers führen.
    • Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Generalversammlung. Auch ein weisungswidriges Handeln kann eine Haftung begründen.
    • Unterliegt der Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot, darf er sich nicht an Geschäften Dritter in demselben Geschäftszweig der Gesellschaft  oder sich an einer solchen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen. Folge ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft.

Bei einer GmbH sind, neben diesem Überblick, viele Haftungsfragen zu berücksichtigen. Um ein Haftungsrisiko zu erkennen, ist es wichtig, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen und eine Rechtsberatung einzuholen.

Wollen Sie eine GmbH gründen? Dann begleiten wir Sie gerne dabei, klären über wichtige Haftungsfragen auf und begleiten Sie vom ersten Gedanken bis zur Eintragung ins Firmenbuch und darüber hinaus!

Impressum, AGB, DSGVO, etc. – was brauche ich als Online-Shop Betreiber?

Vertrag über das Internet, E-Commerce
    • Welche Rechtstexte brauche ich verpflichtend auf meiner Website?
    • Was ist ein Impressum? Was muss ich beim Impressum beachten?
    • Welche Inhalte muss ein Impressum zwingend enthalten?
    • Brauche ich auf Social Media Plattformen sowie bei E-Mails ein Impressum?
    • Was ist eine Widerrufsbelehrung? Auf was muss ich bei der Widerrufsbelehrung achten?
    • Was muss eine Widerrufsbelehrung zwingend beinhalten?
    • Wann und wo muss der Kunde über das Widerrufsrecht belehrt werden?
    • Was ist eine Datenschutzerklärung? Auf was muss ich bei der Datenschutzerklärung achten?
    • Welche Inhalte muss eine Datenschutzerklärung zwingend umfassen?
    • Was steckt hinter AGB? Auf was muss ich bei AGB achten?
    • Welche Informationspflichten müssen die AGB enthalten?
    • Wo muss ich die AGB auf der Website platzieren?

Oft fragen sich Gründer und Betreiber eines Online-Shops, mit welchen Rechtstexten sie ihren Online-Shop ausstatten müssen. Um rechtliche Streitigkeiten mit Kunden und Mitbewerbern zu verhindern und dem Risiko von Verwaltungsstrafen zu entgehen, empfehlen wir dringend, von Beginn an den Online-Shop korrekt mit allen notwendigen Rechtstexten auszustatten.

Es müssen 4 Rechtstexte zwingend vorhanden sein: 

    1. Impressum
    2. Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht=
    3. Datenschutzerklärung
    4. AGB

Die jeweiligen Inhalte werden in den folgenden Punkten erklärt. 

Das Impressum gibt Auskunft darüber, wer für den Inhalt der Website verantwortlich ist.

Wichtig ist, dass das Impressum für den Nutzer der Website „leicht und unmittelbar zugänglich“ sein muss, sodass man jederzeit die Möglichkeit hat zu wissen, wer hinter dem Online-Shop steckt.

Um dies zu garantieren, empfiehlt es sich, dass das Impressum in der Fußzeile des Online-Shops, zu verlinken. Weiter ist darauf zu achten, dass das Impressum am besten mit nur einem Klick von jeder Seite des Online-Shops aufgerufen werden kann.

Welche Inhalte muss das Impressum enthalten?

    • Name bzw. Firmenname und geografische Anschrift, unter der der Betreiber niedergelassen ist, sowie der Sitz des Unternehmens, sofern im Firmenbuch eingetragen
    • Unternehmensgegenstand
    • Telefonnummer und E-Mailadresse
    • (sofern vorhanden) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
    • zuständige Aufsichtsbehörde
    • bei einem Betreiber, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Vorschriften samt Link darauf [z. B. Gewerbeordnung (GewO 1994 idgF), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht]
    • zuständige Kammer, Berufsverband oder ähnliche Einrichtung, der der Betreiber angehört (z. B. Wirtschaftskammer Salzburg)
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.)

WICHTIG: die zwingenden Inhalte eines Impressums variieren je nach Rechtsform – sollten Sie fragen haben, schreiben Sie uns doch einfach eine E-Mail an impressum@brandauer-rechtsanwaelte.at oder rufen Sie uns an. Gerne stellen wir Ihnen kostenlos Ihr maßgeschneidertes Impressum zur Verfügung. 

Sofern der Absender im Firmenbuch eingetragen ist, müssen in der E-Mail-Signatur Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht angegeben werden.

In regelmäßigen Newslettern (mindestens 4x im Jahr) sind der Name bzw. die Firma sowie die Anschrift des Online-Shop-Betreibers anzugeben.

Auch ein Facebook-Auftritt des Online-Shops unterliegt der Impressumspflicht. Ein Link zum Online-Shop bzw. zur Impressumsseite des Online-Shops im Info-Feld der Facebook-Seite ist nicht ausreichend.

In allen Mitgliedsstaaten der EU besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Internetgeschäften. Dies gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C). Der Online-Shop-Betreiber muss Konsumenten über dieses Rücktrittsrecht in Form einer Widerrufsbelehrung aufklären.

Wenn ein Rücktrittsrecht besteht, muss der Online-Shop-Betreiber den Konsumenten unter Zurverfügungstellung eines Muster-Widerrufsformulars informieren über

    • den Umstand, dass ein Rücktrittsrecht besteht
    • die Bedingungen des Rücktrittsrechts
    • die Fristen des Rücktrittsrechts und
    • wie bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts vorzugehen ist.

Vor bzw. während der Bestellung:

Eine Platzierung des Links zum Widerrufsrecht im „Footer“ alleine ist nicht ausreichend. Der entsprechende Link muss gut ersichtlich oberhalb des Bestellbuttons platziert werden bzw. alternativ dazu unterhalb des Bestellbuttons, aber nur dann, wenn der Link mit einer zwingenden Checkbox versehen ist, die vom Konsumenten angekreuzt werden muss, um den Bestellvorgang abzuschließen.

Nach der Bestellung:

Zusätzlich zur Aufklärung über das Widerrufsrecht vor bzw. während der Bestellung muss dem Konsumenten nach der Bestellung die Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Der Online-Shop-Betreiber hat hierzu zwei Möglichkeiten: Die Widerrufsbelehrung kann in der Bestellbestätigungs-E-Mail entweder direkt oder in Form eines Anhangs übermittelt werden. Alternativ dazu kann die Widerrufsbelehrung in Papierform der bestellten Ware beigelegt werden.

Die Datenschutzerklärung klärt Konsumenten eines Online-Shops darüber auf, welche personenbezogenen Daten des Websitenutzers vom Websitebetreiber gesammelt und verarbeitet werden.

Darüber hinaus wird darüber aufgeklärt, welche Maßnahmen der Web-Shop-Betreiber zum Schutz der personenbezogenen Daten ergreift sowie welche Rechte den Nutzern des Online-Shops in Bezug auf ihre Daten zustehen.

Ebenso wie das Impressum muss die Datenschutzerklärung für Nutzer der Internetseite „leicht und unmittelbar zugänglich“ sein. Um dies zu garantieren, gilt es wiederum einen entsprechenden Link (z. B. mit dem Titel „Datenschutzerklärung“) im Fußbereich des Online-Shops zu platzieren.

Es wird empfohlen, die Datenschutzerklärung nicht in das Impressum einzubinden, sondern in Form einer eigenen Datenschutzrubrik zu veröffentlichen. Die Datenschutzerklärung muss präzise, verständlich und in klarer und einfacher Sprache formuliert sein.

Die Datenschutzerklärung muss folgende Informationen enthalten:

    • Name und Kontaktdaten des Online-Shop-Betreibers
    • gegebenenfalls den Namen des Datenschutzbeauftragten und seine Kontaktdaten
    • Allgemeine Hinweise zur Datenschutzerklärung wie z. B. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
    • Bei Verarbeitung wegen berechtigter Interessen dieses Interesse
    • Empfänger der Daten
    • Übermittlung in ein Drittland
    • Dauer der Datenspeicherung
    • Hinweis auf Auskunftsrecht
    • Hinweis auf Recht auf Speicherung, Löschung, Widerspruch und Übertragung von Daten
    • Hinweis auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten
    • allgemeiner Hinweis zu Cookies
    • eingesetzte Analysesoftware
    • Hinweise zu Remarketing, Social Plugins & Co.

Die AGB  (Allgemeine Geschäftsbedingungen) enthalten standardisierte, nicht verhandelbare Klauseln zum Abschluss eines Kaufvertrags.

Die AGB werden einseitig vom Online-Shop-Betreiber festgelegt und bilden sozusagen das Rahmenwerk für den einzelnen Vertragsabschluss mit dem Kunden. Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, AGB zu verwenden – indirekt ergibt sich aber für Web-Shop Betreiber eine Pflicht durch zahlreiche gesetzliche Informationspflichten.

    • Hinweise zu den technischen Schritten zum Vertragsabschluss;
    • Hinweise zur Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsabschluss und Zugang dazu
    • Hinweise zu Möglichkeiten der Korrektur von Eingabefehlern
    • Vertragssprache und Verhaltenskodizes
    • Frist für die Annahme des Angebots durch den Unternehmer
    • Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts
    • Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls von gewerblichen Garantien
    • Hinweise zur Laufzeit des Vertrags und Kündigung sowie Mindestlaufzeiten des Vertrags
    • Hinweise zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und zum Lieferzeitraum
    • Hinweise zu Möglichkeiten zur alternativen Streitbeilegung oder Online-Streitbeilegung
    • Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall/Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat

Es wird empfohlen, die AGB in den Bestellvorgang so einzugliedern, dass diese durch zwingendes Ankreuzen einer Checkbox akzeptiert werden müssen. Wie auch bei der Widerrufsbelehrung können die AGB oberhalb des Bestellbuttons samt Verlinkung auf den Volltext der AGB platziert werden. Zudem sollten die AGB im Footer verlinkt werden.

Impressum-Generatoren sowie bereits vorgefertigte Muster-Rechtstexte wie AGB-Vorlagen etc. sind oft nicht für die speziellen Bedürfnisse Ihres Online-Shops geeignet und bergen diverse Gefahren. Um Missverständnisse und Abmahnschreiben zu vermeiden und um alle aktuellen rechtlichen Vorgaben zu erfüllen, bieten Ihnen unsere Experten eine individuelle und professionelle Beratung.

Gerne beantworten wir jegliche Fragen hinsichtlich Datenschutz, AGB, Impressum oder Rücktrittsrecht. Machen Sie noch heute Ihr kostenloses Erstgespräch aus und wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Die 8 wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zum neuen Home Office Gesetz ab 01.04.2021

Home Office, Computer, Tee
    • Wann soll das neue „Home Office-Gesetz“ in Kraft treten?
    • Kann man gezwungen werden, ins „Home Office“ zu gehen?
    • Wer bezahlt die digitalen Arbeitsmittel wie Laptop, Webcam, etc. im „Home Office“?
    • Wer bezahlt das Internet im „Home Office“?
    • Wer haftet bei Schäden im „Home Office“?
    • Bin ich unfallversichert im „Home Office“?
    • Wird ständige Erreichbarkeit im „Home Office“ vorausgesetzt?
    • Ich bin nicht ausgerüstet für „Home Office“ – wer bezahlt das Mobiliar?

Wann soll das neue „Home-Office-Gesetz“ in Kraft treten?

    • Das Gesetz soll planmäßig am 01.04.2021 in Kraft treten. 

Kann man gezwungen werden, ins „Home Office“ zu gehen?

    • Nein, weder kann der Arbeitnehmer gezwungen ins Home Office zu gehen, noch kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home Office durchsetzen, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt. 
    • Schlicht und einfach bedeutet dass, Home Office bleibt Vereinbarungssache, und diese muss schriftlich erfolgen. 
    • AUSNAHME: Ist eine Klausel (Versetzungsklausel) oder eine Home Office Regelung bereits Vertragsbestand, kann diese Klausel einseitig vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, sprich er kann Home Office anordnen. Auch hier ist es unabdingbar, es muss für den Arbeitnehmer günstiger sein. 

Wer bezahlt die digitalen Arbeitsmittel wie Laptop, Webcam, etc. im „Home Office“?

    • Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die benötigten Arbeitsmittel für das Home Office, beispielsweise Laptop, Mobiltelefon, etc. zur Verfügung stellen. 
    • Erfolgt dies nicht, und der Arbeitnehmer benutzt seine privaten digitalen Arbeitsmittel, dann muss der Arbeitgeber einen Kostenersatz leisten. Die Höhe des Kostenersatzes kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden oder es kann in der Betriebsvereinbarung bereits vorhanden sein. Der Kostenersatz muss jedenfalls in angemessener Höhe erfolgen. 

Wer bezahlt das Internet im „Home Office“?

    • Das verbrauchte Internet ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. 
    • Der verbrauchte Strom ist nicht unbedingt vom Arbeitgeber zu ersetzen. 
    • Wie auch schon beim Kostenersatz bei Benutzung eines privaten Laptops, ist auch der Kostenersatz bzw. die Vergütung für das verbrauchte Internet direkt mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren oder unter Umständen auch mit dem Betriebsrat. 

Wer haftet bei Schäden im „Home Office“?

    • Wenn Schäden am Laptop oder an der Webcam durch Haustiere oder Familienangehörige unabsichtlich erholen, dann muss der Schaden jedenfalls nicht in vollem Umfang ersetzt werden. 
    • In manchen Fällen muss der Schaden auch gar nicht ersetzt werden. 
    • Es empfiehlt sich direkt mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. 

Bin ich unfallversichert im „Home Office“?

    • Ja, der Unfallversicherungsschutz gilt innerhalb der eigenen Wohnung sowie auch bei sogenannten Wegunfällen. 
    • Wegunfälle sind Unfälle, die beispielsweise auf dem Weg vom Home Office ins Büro passieren.
    • (vgl §175 ASVG)

Wird ständige Erreichbarkeit im „Home Office“ vorausgesetzt?

    • Klar und deutlich: Nein! 
    • Auch im Home Office gelten die gleichen Arbeitszeiten, die auch direkt am Arbeitsplatz gelten würden. 
    • Es empfiehlt sich, die Arbeitszeiten so exakt wie möglich zu dokumentieren. 

Ich bin nicht ausgerüstet für „Home Office“ – wer bezahlt das Mobiliar?

    • Wenn das Gesetz in Kraft tritt, kann man fürs Home Office benötigte Möbelstücke, wie beispielsweise einen Schreibtischstuhl oder ähnliches von der Steuer absetzen.
    • Steuerlich absetzbar sind Anschaffungen bis maximal EUR 300. 
    • Die Möglichkeit besteht auch für Anschaffungen, die bereits im Jahr 2020 getätigt wurden für das Home Office. 
    • Tipp: Behalten Sie die Rechnungen auf!

Zusammengefasst wird festgehalten, dass: 

    • das neue Gesetz voraussichtlich ab 01.04.2021 in Kraft tritt
    • Home Office grundsätzlich Vereinbarungssache bleibt, mit Ausnahme einer Versetzungsklausel
    • Digitale Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zu stellen sind, ansonsten man berechtigt ist für einen Kostenersatz
    • das verbrauchte Internet im Home Office vom Arbeitgeber zu begleichen ist, der Kostenersatz sollte vorab vereinbart werden
    • der Unfallversicherungsschutz innerhalb der Wohnung und auch bei Wegunfällen gilt 
    • bei Schäden im Home Office man diese grundsätzlich nicht im vollen Umfang begleichen muss 
    • man definitiv nicht ständig erreichbar sein muss im Home Office
    • man bis maximal EUR 300 Anschaffungen für das Home Office von der Steuer absetzen kann. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die Treuhandschaft im Überblick – das sollten Sie wissen

Vertrag, Verhandlungen
    • Was ist eine Treuhandschaft?
    • Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?
    • Überblick über die Treuhandschaft 

Was ist eine Treuhandschaft?

    • Die Treuhandschaft ist eine Dienstleistung des Rechtsanwaltes, die bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, besonders bei Liegenschaftskaufverträgen, eine zentrale Rolle spielt. 
    • Die Treuhandschaft dient der Absicherung vertraglich vereinbarter Zahlungen gegenüber dem Vertragspartner, zB des Kaufpreises einer Liegenschaft bis zur Grundbuchseintragung.
    • Dabei unterliegt der Rechtsanwalt der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer.

Welche Vorteile bringt eine Treuhandschaft?

    • Absicherung des Verkäufers: Der Vorteil des Verkäufers ist die Absicherung der Kaufpreiszahlung und Auszahlung. Der Rechtsanwalt sorgt dafür, dass der Verkäufer auch zu seinem vertraglich vereinbarten Geld gelangt, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    • Absicherung des Käufers: Der Vorteil des Käufers ist die Absicherung, dass der Kaufpreis erst zum Verkäufer gelangt, wenn die grundbücherliche Einverleibung des Käufers erfolgt ist sowie die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. 

Überblick - Wie läuft eine Treuhandschaft beim Rechtsanwalt ab?

Der erste Schritt ist die Einrichtung eines eigenen Treuhandkontos bei einer staatlich beaufsichtigten Bank. Alle Ein- und Auszahlungen laufen ausschließlich über dieses Konto.

Die Grundlage einer Treuhandschaft ist ein Vertrag. Das kann beispielsweise ein Kaufvertrag, Werkvertrag oder auch ein Abtretungsvertrag sein. 

Dieser wird beim Vertragsabschluss von beiden Parteien beglaubigt unterfertigt. Ebenfalls wird im Rahmen des Vertrages auch die Treuhandvereinbarung unterzeichnet.

Aus der Treuhandvereinbarung ergeben sich Verpflichtungen für den Rechtsanwalt als Treuhänder gegenüber dem Verkäufer und dem Käufer,  insbesondere verwahrt der Rechtsanwalt den Kaufpreis mit äußerster Sorgfalt. Er steht unter der strengen Revision der Rechtsanwaltskammer. 

Auch ist der Rechtsanwalt als Treuhänder verpflichtet, bei Vertragsabschluss das Informationsblatt über die Treuhandschaft der Rechtsanwaltskammer allen Treugebern auszuhändigen. 

Die Meldung der Treuhandschaft an die Rechtanwaltskammer erfolgt durch den Rechtsanwalt unverzüglich nach der Unterfertigung. Die Rechtsanwaltskammer trägt in Folge die Treuhandschaft in das anwaltliche Treuhandbuch ein. Dadurch ist die Treuhandschaft bis zu einem Betrag von 7,2 Millionen Euro versichert. 

Nach der Erstmeldung der Treuhandschaft an die Rechtsanwaltskammer werden die treuhänderische Bank, der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie die Treugeber von der Meldung verständigt. Dies erfolgt schriftlich und dient lediglich zur Information.

Der Kontoverfügungsauftrag dient zur Absicherung der Geldüberweisungen. Im Zuge dessen wird erklärt, dass die Geldüberweisungen (Verfügungen) nur an die im Kontoverfügungsauftrag genannten Personen und nur auf die im Kontoverfügungsauftrag angeführten Konten durchgeführt werden dürfen. Der Kontoverfügungsauftrag ist ebenfalls von allen Treugebern sowie dem Rechtsanwalt als Treuhänder zu unterfertigen.

 

Die grundbücherliche Rangordnung für den Treuhänder dient zur Absicherung, dass bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Käufers keine anderen Eintragungen wie zB Eigentumsrechte oder Pfandrechte im Grundbuch erfolgen können. Diese Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung wird durch den Treuhänder eingebracht. 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet nachzufragen, ob die Mittel zum Kauf (der Kaufpreis) auch aus einer legitimen Quelle kommt. Beispielsweise sollte der Kaufpreis aus einer Schenkung kommen, ist die Schenkungsmeldung dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Diesbezüglich wird ein Geldwäscheformular vom Käufer unterzeichnet, in dem er die fehlenden Informationen (z.B. die Mittelherkunft) anzugeben hat.

Der Rechtsanwalt darf nur im Rahmen der Treuhandschaft und des Kontoverfügungsauftrages Geldüberweisungen tätigen. 

Der Rechtsanwalt als Treuhänder sowie alle Treugeber werden nach jeder Buchung auf dem Treuhandkonto durch einen Kontoauszug der Treuhandbank informiert. Dieser wird postalisch zugesandt. 

Wenn alle vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen, wird der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt und somit die Treuhandschaft beendet. 

Die vereinbarten Auszahlungsbedingungen sind in der Regel: 

    • Allseits notariell beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag 
    • Vorliegen des einzigen Grundbuchsbeschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung mit einer Restlaufzeit von mindestens 3 Monaten 
    • Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 Z1 Sbg. GVG (nur bei Baugrundstücken (und Gebäuden) in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden)
    • Sicherung des vertragsgemäßen Eigentumsübertragung des Kaufobjekts 
    • Nachweis für die Übergabe des Kaufobjekts
    • Bestätigung des Erstmeldung der Rechtsanwaltskammer über die Treuhandschaft
    • Kontoverfügungsauftrag
    • (nur für Verkäufer relevant) erforderliche Unterlangen und Urkunden für die Berechnung der Immobilienertragssteuer inkl. unterfertigte Formulare für die Berechnung sowie die Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer durch den Rechtsanwalt

Die Beendigung der Treuhandschaft muss der Rechtsanwaltskammer gemeldet werden.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Die wichtigsten Zutaten zum perfekten Immobilienkaufvertrag

Vertrag, Handschlag
    • Wer erstellt einen Immobilienkaufvertrag?
    • Kann auch ein Unternehmen eine Immobilie kaufen?
    • Wie kommt der Kaufvertrag zustande?
    • Welche Kosten kommen auf den Käufer zu?
    • Welche Kosten kommen auf den Verkäufer zu?
    • Wie kann Brandauer Rechtsanwälte Ihnen helfen?
    • Checkliste für den Immobilienkauf 

Wer erstellt einen Immobilienkaufvertrag? 

    • Ein Kaufvertrag über eine Immobilie wird meist durch einen Rechtsanwalt erstellt und dann von einem Notar notariell beglaubigt. 

Kann auch ein Unternehmen eine Immobilie kaufen?

    • Ja, in diesem Fall muss der Firmenname, die Firmenbuchnummer sowie der Name des Firmenvertreters angegeben werden. 
    • Firmenvertreter ist meist je nach Rechtsform der Geschäftsführer oder auch der Vorstand. 

Wie kommt der Kaufvertrag zustande?

    • Grundsätzlich kommt der Kaufvertrag nach der Einigung  von Käufer und Verkäufer über Kaufobjekt und Kaufpreis zustande. Das nennt sich im juristischen Verkehr Konsenualvertrag.
    • Dadurch ergibt sich die Pflicht des Käufers zur Leistung des Kaufpreises und die Pflicht des Verkäufers das Kaufobjekt dem Käufer zu übergeben.
    • Aber Achtung: die rechtliche Zusammensetzung eines Kaufvertrages besteht aus einem gültigen Titel ( = meist der schriftliche Kaufvertrag) sowie dem Modus (= stellt die Übergabe da), dennoch besteht der eigentliche Eigentumserwerb beim Kauf einer Immobilie in der Einverleibung im Grundbuch.

Welche Kosten kommen auf den Käufer zu?

Neben dem Kaufpreis muss der Käufer beim Kaufvertrag noch mit Nebenkosten in der Höhe von bis zu 10% des Kaufpreises rechnen.

In der Regel hat der Käufer beim Immobilienkaufvertrag folgende Kosten zu tragen:

        • Kaufpreis (vertraglich vereinbart)
        • Grunderwerbsteuer (grundsätzlich 3,5 % vom Kaufpreis)
        • Eintragungsgebühr im Grundbuch (grundsätzlich 1,1 % vom Kaufpreis)
        • Rechtsanwaltskosten (je nach Kaufpreis zwischen 1% – 2,5%)
        • Beglaubigungskosten durch den Notar (ca. 150 – 400 EUR))
        • Barauslagen (ca. 300 – 500 EUR)
        • Bearbeitungskosten bei der Treuhandbank (ca. EUR 100)
        • Servicepauschale der Rechtsanwaltskammer (25 EUR)
        • Gegebenenfalls Pfandrechteintragung einer Hypothek (1,2 % des Pfandbetrags)
        • Gegebenenfalls Maklerhonorar (grundsätzlich 3% des Kaufpreises zzgl. Ust.)
        • Gegebenenfalls Kreditgebühren für ein Bankdarlehen (ca. 0,25 – 1,5%)

Welche Kosten kommen auf den Verkäufer zu?

In der Regel hat der Verkäufer beim Immobilienkaufvertrag folgende Kosten zu tragen: 

        • Immobilienertragssteuer (4,2 % – 30 % des Kaufpreises, sofern keine Befreiung) 
        • Selbstberechnungskosten für die Immobilienertragssteuer (beinhaltet: Prüfung Immobilienertragssteuer, Berechnung, eventuelle Befreiungen, Abwicklung über Finanzamt)
        • Lastenfreistellung (zB Löschung von Pfandrechten, Fruchtgenussrechten, Wohnungsgebrauchsrechten oder Dienstbarkeiten)

Wie kann Brandauer Rechtsanwälte Ihnen helfen?

    • Wir fühlen uns im Vertragsrecht wie zuhause, da es eine unserer Spezialitäten ist. Unzähligen Klienten haben wir schon zu Ihren neuen 4-Wänden verholfen, und deswegen freuen wir uns schon, Sie zu unterstützen. 
    • In einem kostenlosen Erstgespräch mit uns erklären wir Ihnen gerne den genauen Ablauf eines Immobilienkaufs / -verkaufs über unsere Kanzlei. Ihr Aufwand wird so gering wie möglich gehalten. 
    • Transparenz ist uns wichtig, deswegen klären wir Sie ebenso in diesem Gespräch über die Kosten unserer Unterstützung auf. 

Was sind die Inhalte eines Kaufvertrags? #Checkliste

    • Persönliche Daten der Vertragsparteien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer, .. etc)
    • Beschreibung der zu verkaufenden Immobilie (Haus oder Wohnung)
    • Gegebenenfalls Beschreibung von Zubehör oder Inventar
    • Angaben über Mängel wie Sanierungsbedarf von der zu verkaufenden Wohnung und die Angaben zur Hausverwaltung
    • Kaufpreis der Immobilie
    • Zahlungsmodalitäten
    • Zahlungsfristen
    • Grundbuchauszug mit möglichen Belastungen am Kaufobjekt
    • Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie
    • Klärung der Haftung für Sach- und Rechtsmängel
    • Treuhandschaftsmodalitäten (wenn gewünscht)
    • Gegebenenfalls Grundverkehrsgenehmigung, wenn im individuellen Fall erforderlich
    • Aufzeigen von Rechten und Pflichten im Sinne von Verkaufs- oder Belastungsverboten
    • Gewährleistungsangaben
    • Angaben der Nebenkosten des Verkäufers (Immobilienertragssteuer, Selbstberechnung, Lastenfreistellung)
    • Angaben der Nebenkosten der Käufers (Grunderwerbssteuer, Kaufpreis, Eintragungsgebühr, Rechtsanwaltskosten, … )
    • Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten
    • Aufsandungserklärung (schriftliches Einverständnis der verkaufenden Partei über die Eintragung ins Grundbuch)
    • Angaben zur Einverleibung des Eigentumsrechts 
    • Notarielle Unterfertigung des Kaufvertrages durch beide Parteien 

Sie haben weitere Fragen? Klicken Sie doch auf unsere Kaufverträge & Treuhandschaften Seite! Hier klären wir nochmal detaillierte alle Schritte der Abwicklung eines Immobilienkaufvertrags. 

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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Achtung: Neue Corona-Maßnahmen – was ändert sich?

angesprühtes Plakat, auf dem "keep distance" steht
    • Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?
    • Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?
    • Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt? 
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

Welche neuen Corona-Maßnahmen wurden eingeführt?

Mit der ansteigenden Zahl von Corona Infizierten hat die Regierung weitere verschärfte Maßnahmen eingeführt. 

Zentral gibt es nun folgende rechtsverbindliche Regelungen: 

Veranstaltungsbereich:

    • Bei Veranstaltungen sowie bei privaten Treffen ist es verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt jeweils für Indoor und Outdoor Treffen. 
    • Es ist untersagt jegliche Art von Verpflegung (Speisen und Getränke) bei Veranstaltungen auszuschenken. 
    • Veranstaltungen bzw. Events die von der Behörde bewilligt wurden, dürfen mit einer beschränkten Personenanzahl von maximal 1000 Personen in geschlossenen Räumen sowie maximal 1500 Personen im Freien stattfinden. 
    • Für Veranstaltungen die ohne zugewiesene Sitzplätze von statten gehen gelten Beschränkungen von 6 Personen im Indoor-Bereich und 12 Personen im Outdoor-Bereich. Weiters ist es Pflicht solche Veranstaltungen bei der Gesundheitsbehörde anzuzeigen. 

Gastronomiebereich

    • In Gastronomiebetrieben gilt eine Tischbeschränkung von 6 erwachsenen Personen. Kinder werden hier nicht inkludiert, sprich es zählen 6 Erwachsene plus Kinder. 
    • Es ist untersagt, nach Lokalschluss noch Speisen und Getränke vor dem Lokal zu konsumieren. Hier gilt eine 50-Meter-Regel. 
    • Die Sperrstunde in Österreich wurde in den meisten Bundesländern auf 01:00 Uhr festgelegt. Ausnahme: Tirol, Salzburg und Vorarlberg haben weiterhin die Sperrstunde auf 22:00 Uhr vorverlegt. 

Aus für „Face-Shields“

    • Alle Alternativen für die Mund-Nasen-Schutzmaske, beispielsweise die Face-Shields oder die kleineren Kinnschilder sind mit 07.11.2020 NICHT mehr erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt gilt das verpflichtende Tragen einer anliegenden MNS-Maske in den vorgeschriebenen Bereichen. 

Babyelefant im öffentlichen Raum 

    • Im öffentlichen Raum (hiermit ist auch die Straße gemeint) gilt die 1-Meter-Abstandsregel welche auch der Babyelefant genannt wird. Dies ist nach der rechtlichen Reparatur der COVID-19-Maßnahmenverordnung auch rechtsverbindlich. 
    • davon ausgenommen sind: Personen die im gleichen Haushalt leben und auch Personen die sich innerhalb der vorgeschrieben 6-Personen-Gruppe befinden. 

Maskenpflicht:

Zur den bisherigen Bereichen der Maskenpflicht kommen hinzu: 

    • Flughäfen
    • Bahnsteige
    • U-Bahn-Stationen
    • Bus- und Bahnhaltestellen 
    • Bahnhöfe
    • Opern- und Theaterbesuche (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
    • Outdoor-Veranstaltungen (durchgehende Maskenpflicht, keine Abnahme am Platz erlaubt)
    • Sportstätte (ausgenommen bei Sportausübung)
    • Badestätten (außer in Feuchträumen – sprich Duschen und Badebereich)
    • Mussen, Ausstellungen, Bibliotheken. 

Ausnahme: Personen die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können sind natürlich von der Maskenpflicht bereit. Jene müssen jedoch das ärztliche Attest hinsichtlich ihrer Befreiung immer mitführen. 

WICHTIG: in privaten Wohnbereichen gelten alle oben genannten Regelungen rein als Empfehlung. 

Wann treten die Corona-Maßnahmen in Kraft?

    • Ab Sonntag den 25.10.2020 Stichzeitpunkt 00:00 Uhr bekamen die oben genannten Maßnahmen ihre Gültigkeit. 

Sind die neuen Maßnahmen zeitlich begrenzt?

    • Diesbezüglich sind keine Informationen bekannt. 

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Ihr Scheidungsguide – die Antworten auf Ihre Fragen vor der Scheidung

zerrissenes Papierherz
    • Welche Arten von Scheidungen gibt es in Österreich?
    • Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder?
    • Was passiert, wenn sich beide Ehepartner scheiden lassen möchten?
    • Wie lange dauert der Scheidungsprozess?
    • Braucht man einen Scheidungsanwalt?
    • Wer zahlt den Scheidungsanwalt?

Welche Arten von Scheidungen gibt es in Österreich?

    • Grob gesagt gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten eine Scheidung durchzuführen. Sind sich beide Ehepartner einig, dass eine Scheidung vollzogen werden soll bietet sich die einvernehmliche Scheidung an. Die Einigung über die gesetzlich erforderlichen Eckpunkte muss hier gegeben sein. Festzuhalten gilt, dass hierfür die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens 6 Monate Voraussetzung ist
    • Ist eine Einigung der Scheidung nicht vorhanden, kommt es zur strittigen Scheidung. Das bedeutet einfach gesagt, dass der Ehepartner, welcher die Scheidung begehrt eine sogenannte Scheidungsklage einreicht. Im daraus folgenden Verfahren muss jener, der die Scheidung eingereicht hat, das Verschulden des anderen Ehepartners an der Zerrüttung der Ehe beweisen. Jegliche Scheidungserfordernisse werden hier durch gerichtliche Entscheidung geregelt.

Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder?

    • Grundsätzlich sieht das Gesetz nach einer einvernehmlichen sowie einer strittigen Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder vor, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls besteht.
    • Dennoch besteht die Möglichkeit abweichend vom Gesetz eine individuelle Vereinbarung über die Obsorge der Kinder zu treffen.

Was passiert, wenn sich beide Ehepartner scheiden lassen möchten?

Wenn sich beide Ehepartner über die Scheidung einig sind wird in weiterer Folge der Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Gericht eingereicht. Die Eckpunkte, welche jedenfalls vor Antragsstellung abgeklärt sein müssen, sind:

    • Sorgerecht bzw. Obsorge der gemeinsamen Kinder
    • Kontaktrecht der gemeinsamen Kinder
    • Unterhaltanspruch des Ehegatten
    • Unterhaltsanspruch der Kinder
    • Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Wie lange dauert der Scheidungsprozess?

Es gibt verschiedene Faktoren, von dem die Dauer des Scheidungsprozesses abhängt:

    1. Art der Scheidung (strittig oder einvernehmlich; in den meisten Fällen geht eine einvernehmliche Scheidung rascher über die Bühne)
    2. Vorab getroffene Einigung der Ehepartner (wenn sich beide beteiligten im Vorhinein über die erforderlichen Eckpunkte einig sind, beschleunigt das natürlich das komplette Prozedere)
    3. Bearbeitungszeit des Gerichts (beispielsweise hier auch die Dauer des Verfahrens im Falle einer strittigen Scheidung)

Pauschal kann man leider nicht angeben, wie lange die Prozedur einer Scheidung dauert.

Braucht man einen Scheidungsanwalt?

    • Grundsätzlich besteht kein sogenannter Anwaltszwang bei einer Scheidung,
    • Jedoch empfehlen wir Ihnen, sich zumindest rechtliche Beratung zu suchen, um über Ihre Rechte und das Prozedere aufgeklärt zu werden. Eine Ehescheidung ist stets mit Emotionen und Komplexitäten verbunden, und um hier einen kühlen Kopf zu bewahren sollte man sich rechtlichen Beistand suchen.

Wer zahlt den Scheidungsanwalt?

    • In den meisten Fällen übernimmt hier Ihre Rechtsschutzversicherung zumindest einen Teil der Scheidungskosten. Wir arbeiten stets Seite an Seite mit Versicherung und checken gerne vorab durch eine sogenannte Deckungsanfrage ob und welche Kosten übernommen werden. Senden Sie uns hierzu einfach Ihre Polizze an unsere E-Mail-Adresse.

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass:

    • Es verschiedene Arten der Scheidung in Österreich gibt (einvernehmlich oder strittig)
    • Grundsätzlich auch nach der Scheidung eine gemeinsame Obsorge der Kinder besteht
    • Eine individuelle Vereinbarung der Kindesobsorge möglich ist
    • Bei einer einvernehmlichen Scheidung vorab oben genannte Punkte bereits einvernehmlich geklärt werden
    • Man pauschal nicht sagen kann, wie lange eine Scheidung dauert
    • Zwar kein Anwaltszwang bei einer Scheidung besteht, es dennoch sehr empfehlenswert ist.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Alle verschärften Corona-Maßnahmen im Überblick #Update

Weltkugel mit Maske
    • Wo gilt nun wieder die Maskenpflicht? 
    • Was ändert sich im Gastronomiebereich?
    • Welche Maßnahmen sind bei Veranstaltungen zu beachten?
    • Warum wurden die Einschränkungen wieder verschärft?
    • Was bedeutet die Corona-Ampel?

Wo gilt nun wieder die Maskenpflicht?

Seit 14.09.2020 gilt nun wieder, dass in folgenden Bereichen verpflichtend eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen ist:

    • im Lebensmittelhandel 
    • in Tankstellen 
    • im gesamten Handel, vor allem in allen Kundenbereichen 
    • im Dienstleistungsbereich, beispielsweise Frisör oder Kosmetik, mit aktivem Kundenkontakt
    • bei allen Behörden mit Parteienverkehr
    • in allen Schul- und Universitätsgängen und allgemeinen Räumen des Gebäudes. 

Was ändert sich im Gastronomiebereich?

    • Das Servicepersonal muss nunmehr wieder zur Mund-Nasen-Schutzmaske greifen. Seit gestern ist das wieder verpflichtend. 
    • Speisen und Getränke dürfen in geschlossenen Räumen ausschließlich am Sitzplatz konsumiert werden. 

Welche Maßnahmen sind bei Veranstaltungen zu beachten?

Die einstigen Lockerungen bei Veranstaltungen wurden mit 14.09.2020 nun wieder zurückgenommen und verschärft. Es gilt folgendes: 

    • Für Veranstaltungen ohne Sitzplatzordnung gilt eine Maximalanzahl von 50 Personen in geschlossenen Räumen und 100 Personen im Freien 
    • Für Veranstaltungen mit Sitzplatzordnung gilt eine Maximalanzahl von 1.500 Personen in geschlossenen Räumen und 3.000 im Freien

Warum wurden die Einschränkungen wieder verschärft?

    • Aufgrund der steigenden Zahlen wurden nun wieder strengere Maßnahmen seitens der Regierung bekanntgegeben, da man sich mit allen Mitteln gegen einen weiteren Lockdown währen möchte. 

Was bedeutet die Corona-Ampel?

Das Corona-Ampel-System ist eine neu eingeführte Mechanik seitens der Regierung um klar und strukturiert aufzuzeigen, in denen gerade ein Risiko besteht. Kurz um kann es wie folgt zusammengefasst werden: 

    • ROT: sehr hohes Risiko, das bedeutet großflächige Verbreitung
    • ORANGE: hohes Risiko, das bedeutet Häufung von vielen Fällen, Clusterbildung nicht zwingend
    • GELB: mittleres Risiko, das bedeutet, moderate Anzahl an Fällen, häufig nur in Clustern
    • GRÜN: geringes Risiko, das bedeutet, vereinzelt Fälle, isolierte Clusterbildung

Unsere anderen Blogbeiträge über Besitzstörung, Corona und Pauschalreisen oder Corona und die Maskenpflicht finden Sie hier

Wie können Sie sich gegen eine Besitzstörung wehren?

Vogelperspektive auf Parkplatz
    • Was ist eine Besitzstörung?
    • Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?
    • Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?
    • Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen? 
    • Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 
    • Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?
    • Wer bezahlt Ihren Anwalt? 

Was ist eine Besitzstörung?

    • Die Besitzstörung ist laut §339 ABGB eine eigenmächtige Beeinträchtigung, eine Verletzung oder das komplette Entziehen einer Sache. 
    • Der quasi häufigste Fall einer Besitzstörung im Alltag ist das Zuparken des eigenen Privatparkplatzes. 

Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?

    • Nein, dass ist nicht relevant. 
    • Als Besitzstörung gilt auch ein sehr kurzes Abstellen seines eigenen Fahrzeugs auf einem fremden Privatparkplatz. 
    • WICHTIG: Dokumentieren Sie dennoch Uhrzeit und Tag, machen Sie auch ein Foto – dies ist für eine spätere Aufforderung des Störers essentiell. 

Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?

    • Jeder Besitzer kann eine Besitzstörung anzeigen, der die Sache benutzen darf. Dies schließt beispielsweise Mieter, Pächter und auch Leasingnehmer mit ein. 
    • Jedenfalls darf der Eigentümer der Sache auch eine Besitzstörung geltend machen. 

Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen?

    • Eine Generalklausel zum Schutz einer Besitzstörung gibt es leider nicht. 
    • Dennoch ist es gerade in den Fällen der Behinderung des eigenen Parkplatzes empfehlenswert diesen durch eine Beschilderung zu kennzeichnen. Das ist jedoch nicht Voraussetzung für eine Besitzstörung. Es erleichtert den Beweis. 
    • Dem Störer muss es lediglich möglich sein, zu erkennen, dass dies ein Privatparkplatz ist. 

Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 

    • Wie oben bereits erwähnt, dokumentieren Sie Tag sowie Uhrzeit der Störung und machen Sie ein Foto. 
    • Empfehlenswert ist es danach sich an einen Anwalt zu wenden. 
    • Der Anwalt wird nach Erhalt der Halterauskunft im folgenden ein Aufforderungsschreiben sowie einer Unterlassungserklärung an den Störer richten. 
    • Im äußersten Fall wird bei Nichtbeachtung gegebenenfalls Klage eingereicht. 

Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?

    • Da eine Besitzstörung eine Verjährungsfrist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störer und Störung hat, ist es ratsam, unverzüglich die Besitzstörung einem Anwalt zu melden. 
    • Dieser wird die nötigen Schritte zur Wiedererlangung Ihres ruhigen Besitzes einleiten. 

Wer bezahlt Ihren Anwalt?

    • In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Einschreitens. 
    • Gerne prüfen wir das durch eine Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Nehmen Sie doch gleich Ihre Polizze beim kostenlosen Erstgespräch mit. Dieses vereinbaren Sie hier gleich online.

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • jeder ordnungsgemäße Besitzer einer Sache eine Besitzstörung anzeigen kann
    • Dauer und Tag zwar für die Vollendung der Tat nicht relevant sind, aber für eine spätere Klage 
    • man sich leider nicht universell gegen eine Besitzstörung schützen kann, man aber anwaltlich dagegen vorgehen kann 
    • es empfehlenswert ist, eine Besitzstörung unverzüglich Ihrem Rechtsanwalt zu melden 
    • in den meisten Fällen eine Besitzstörung unter die Deckung der Rechtsschutzversicherung fällt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.