Cookie-Banner und Co – vom BGH zum EuGH und zurück

Schreibtisch mit Computer
    • Was sind Cookies? 
    • Was sind Cookie-Banner?
    • Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020? 
    • Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?
    • Was sagt der EuGH dazu?
    • Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

Was sind Cookies? 

    • Als Cookies werden kleine Textdateien bezeichnet, die zur Funktion des Internets beitragen. Wenn sich ein User gerade im Internet befindet und eine Webseite aufruft, wird das Cookie gemeinsam mit der aufgerufenen Website an den Browser gesendet.
    • Dieser Vorgang wird in den meisten Fällen vom Betreiber der jeweiligen Webseite ausgeführt. 
    • Der Zweck von Cookies ist die Sammlung von Daten des Users – das kann man sich wie einen digitalen Fußabdruck vorstellen. 

Was sind Cookie-Banner?

    • Bei einem Cookie-Banner handelt es sich im einen Banner der auf einer Website die vorhandenen Cookies sowie das Tracking anzeigt. 
    • Er gibt dem User die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung bevor die Daten verarbeitet werden. 

Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020?

    • Der Sachverhalt dieses Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband in Deutschland gegen eine Gewinnspielfirma aus dem Jahre 2013.
    • Diese Gewinnspielfirma hatte den Usern für die Teilnahme bereits vorausgefüllte Kästchen mit Einverständniserklärungen für E-Mails von dritten Werbepartnern vorausgestellt, sodass die Nutzer nur durch einen Klick der Vorauswahl zustimmen mussten.
    • Die Verbraucherzentrale legte daraufhin  Klage ein. Dieser Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis der BGH den Fall aus europarechtlicher Sicht dem EuGH vorlegte. 

Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?

    1. Ist von einer wirksamen Einwilligung seitens des Users auszugehen, wenn bei der Benutzung der Website die Informationen des Nutzers bereits durch voreingestellte Ankreuzkästchen gespeichert sind, welche der zur Verweigerung aktiv durch Anklicken erst verhindern kann? (siehe hierzu Art 5 und Art 2 lit f iVm Art 2 lit h der Datenschutzrichtlinie)
    2. Ist es von Relevanz, ob es sich bei den gespeicherten Daten um personenbezogene handelt?
    3. Kann eine wirksame Einwilligung iSd der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen? (vergleiche hierzu Art 6 Abs 1 lit a DSGVO)
    4. Im Bezug auf die ePrivacy Richtlinie – welche Informationen hat der Webseitenbetreiber dem User bereit zu stellen vor allem in punkto Cookies und Drittcookies? 

Was sagt der EuGH dazu?

      1. Gemäß der ePrivacy-Richtlinie muss der User bei Benutzung einer Website bezüglich den Cookies seine Einwilligung zu geben. Das bedeutet genauer, der Nutzer muss aktiv tätig werden, dass er mit der Speicherung von Cookies einverstanden ist.
        • Als zulässige Form der Einwilligung ist jede geeignete Weise zulässig, die den Wunsch des Nutzers zum Ausdruck bringt. Sie muss dennoch freiwillig erfolgen und darf nicht durch Zwang geschehen. 
        • Die Definition der Einwilligung in der Datenschutzrichtlinie ist, dass eine Einwilligung einer Willensbekundung gleich kommt, welche ohne jeglichen Zwang und im Bewusstsein der Sachlage erfolgt, dass hier Daten gespeichert werden. Dies weist hier ausdrücklich auf ein aktives Verhalten hin, welches im oben dargestellten Fall den Nutzern nicht ermöglicht wurde. 
        • Aus objektiver Sicht ist es laut EuGH nicht möglich zu klären, ob der Nutzer durch das „nicht abwählen“ eines voreingestellten Kästchens, seine tatsächliche Einwilligung zu den Cookies gibt. Es kann praktisch nicht geklärt werden, ob dieses Verhalten unter Kenntnis der Sachlage (umgangssprachlich formuliert: der Nutzer weiß was gerade passiert bzw. um was es geht) oder nicht. 
        • In conclusio liegt laut EuGH keine wirksame Einwilligung für voreingestellte Cookie-Banner vor. 
      2. Der EuGH hält fest, dass die Nutzer beim Gewinnspiel zur Registrierung Name und Adresse angefordert wurden und es sich bei solchen Daten natürlich um personenbezogene Daten handelt.
        • Es ist nicht relevant iSd ePrivacy-Richtlinie, da jene auf bloße Informationen abstellt, die abgespeichert werden.
        • Das alleine stellt schon einen Eingriff in die Privatsphäre dar. 
      3. Der EuGH verweist bei dieser Frage auf das bereits oben genannte zur ePrivacy-Richtlinie und macht abermals deutlich, dass es sich bei Stillschweigen nicht um eine wirksame Einwilligung handelt.
        • Es wird durch den Wortlaut eindeutig aktives Handeln des Nutzers suggeriert und nicht passives. 
        • Somit liegt hier ebenso, keine wirksame Einwilligung iSd DSGVO vor. 
      4. Die bereitgestellten Informationen auf einer Website müssen für den Nutzer:
        • leicht erkennbar sein
        • verständlich formuliert sein, dass er die Folgen von Cookies verinnerlicht
        • eine klare Sachlage schaffen (dass der Nutzer „weiß was er tut“; insbesondere mit seiner Einwilligung in die Datenspeicherung)
        • vor allem im Bereich von Drittcookies verständlich sein, ob und auf auf welche Daten sogenannte Dritte (meist Werbepartner) Zugriff haben und wie lang die Funktionsdauer der Cookies beträgt. 

Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

    • Das deutsche Telemediengesetz (TMG) hatte für die Lösung dieser Problematik nur widersprüchliche Angaben. Der der Senat des BGH hat mit seinem Urteil das TMG nach den oben genannten Vorgaben der DSGVO ausgelegt.
    • Somit ist abschließend erklärt festzuhalten, dass voreingestellte Kästchen bei Cookie-Bannern keine wirksame Einwilligung des Nutzers ist und jenem unter anderem auch mitgeteilt werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind. 

Zusammenfassend ist festzuhalten: 

    • dass es sich bei Cookies um kleine Textdateien handelt, die Informationen des Users speichern
    • dass voreingestellte Cookie-Banner mit Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO und der ePrivacy-Richlinie darstellt, da vom Nutzer ein aktives Verhalten verlangt wird 
    • dass der Nutzer informiert werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind 
    • dass dem Nutzer die Cookies auf der Website klar und verständlich näher gebracht werden müssen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Was nun wieder erlaubt ist #CoronaUpdate

Tafel World vs Corona 1:0
    • Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 
    • Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?
    • Wo gilt die Maskenpflicht noch? 
    • Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?
    • Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 
    • Welche Regeln gelten bei Autofahrten?
    • Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 
    • Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?
    • Gibt es Lockerungen in punkto Reisen? 
    • Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 

    • Nein, aufgrund der „Lockerungsverordnung“ des Gesundheitsministeriums, müssen beim Einkaufen keine Masken mehr getragen werden – weder Kunden noch Personal. 

Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?

    • Nein, Gäste von Gastronomiebetrieben müssen beim Betreten und „Wegbewegen“ von den Tischen die Mund-Nasen-Schutz-Maske nicht mehr tragen. 
    • Anderes gilt aber für das Personal, diese müssen weiterhin die Maske beim Arbeiten verwenden, da sie bei der Bedienung verschiedener Tische den Mindestabstand nicht einhalten können. 

Wo gilt die Maskenpflicht noch? 

Die Pflicht gilt weiterhin:

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, …)
    • in den Gesundheitsbereichen wie zum Beispiel beim Besuch von Apotheken 
    • bei Dienstleistungsunternehmen, die den Ein-Meter-Abstand nicht einhalten können. Dies sind beispielsweise Frisöre oder Kosmetiker.
    • bei Personenbeförderung im Rahmen von Taxis oder auch taxiähnliche Unternehmen wie Schülertransporte

Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?

    • Ja, der Mindestabstand bleibt weiterhin aufrecht 

Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 

    • Ja, jeder kann frei entscheiden ob er weiterhin, beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln, die Maske tragen möchte oder nicht 

Welche Regeln gelten bei Autofahrten?

    • Die Maskenpflicht bei Autofahrten fällt mit dem 15. Juni 2020 mit Ausnahme von Taxis und taxiähnlichen Unternehmen. 
    • Das bedeutet, dass Menschen die sich nicht einen gemeinsamen Haushalt teilen, ohne Maske eine Fahrgemeinschaft bilden können. 
    • Aber Achtung: Innerhalb des Fahrzeugs, gilt eine 2-Personen Regel – in jeder Sitzreihe dürfen einschließlich des Lenkers nur zwei Personen sitzen

Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 

    • Nein, die Beschränkung an den Tischen fällt ebenso. Das hat zur Folge, dass Gruppenreservierungen wieder möglich sind. 

Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?

    • Lokale dürfen nun die Türen um 2 Stunden länger offen haben. Die Sperrstunde hat sich von 23 Uhr auf 1 Uhr verlängert. 

Gibt es Lockerungen in punkto Reisen?

    • Ab 16. Juni 2020, öffnen sich die Grenzen von 31 europäischen Ländern.
    • Unter anderem auch die Grenzen zu den beliebten Urlaubszielen Italien und Kroatien.
    • Diese können ohne der Bescheinigung einer negativen Corona Testung oder der 14-tägigen Heimquarantäne übertreten werden. 
    • Hier können Sie die Details zu den einzelnen Reisezielen nachlesen. 

Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Aufrecht, bleiben die Verpflichtung eines negativen Coronatests oder einer 14-tägigen-Heimquarantäne in folgenden Ländern: 

    • England
    • Schweden
    • Spanien
    • Portugal
    • Serbien
    • Bosnien-Herzegowina
    • Albanien
    • Nordmazedonien
    • Kosovo
    • Montenegro
    • Republik Moldau
    • Weißrussland und Russland
    • Türkei. 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • die Maske nicht mehr beim Einkaufen oder in Lokalen getragen werden muss bis auf das Gastronomiepersonal 
    • die Maskenpflicht weiterhin in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Frisören, Kosmetiker, Apotheken, etc. besteht 
    • der Mindestabstand weiterhin eingehalten werden muss 
    • das freiwillige Tragen der Maske natürlich erlaubt ist 
    • Gemeinschaftsfahrten mit Personen aus fremden Haushalten ohne Maske möglich sind
    • die 4 Personen Beschränkung an Gastronomietischen fällt 
    • 31 europäische Länder ihre Grenzen geöffnet haben 
    • für oben genannte Länder weiterhin Reisebeschränkungen gelten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Elektronische Zustellung – das Wichtigste auf einem Blick

Zeigefinger auf Mailsymbol
    • Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)?
    • Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?
    • Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?
    • Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?
    • Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 
    • Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?
    • Kann man der E-Zustellung widersprechen?
    • Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen?
    • Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)? 

    • Bei der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) handelt es sich um die elektronische Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung behördlicher Schriftstücke.
    • Hat man sich für die elektronische Zustellung registriert (dies erfolgt über oesterreich.gv.at), ist man für den Versender sofort „adressierbar“ und erhält keine Zustellungen mehr per Post.
    • Hat man sich noch nicht für die elektronische Zustellung registriert, bekommt man seine Dokumente weiterhin postalisch.
    • Achtung: Beispielsweise gilt die Übermittlung von einem Reisepass als nicht geeignet für die eZustellung. Dieser wird weiterhin vom Briefträger gebracht.  

Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?

    • Gemäß dem E-Government-Gesetz wurde ab 01.01.2020 das Recht auf elektronischen Verkehr für BürgerInnen im Zusammenhang mit Gerichten und Verwaltungsbehörden eingeführt, für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
    • Ausnahmen bilden beispielsweise die Zustellung von Reisepässen oder Originialdokumente in Papierform

Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?

    • Ja, es ist für Unternehmen sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, an der eZustellung teilzunehmen. 

Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?

    • Hier verweist E-Government-Gesetz verweist auf §3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz. Der Begriff des Unternehmers wird hier wie folgt definiert:
      • alle natürlichen Personen (bspw. Freiberufler)
      • juristische Personen
      • Personengesellschaften (bspw. OG, KG)
      • Personengemeinschaften und Vereinigungen mit Sitz in Österreich, die Dienstleistungen oder landwirtschaftliche Dienste gegen Entgelt anbieten
    • Hier finden Sie das Bundesstatistikgesetz. 

Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 

    • Derzeit liegen bezüglich einer Bestrafung aufgrund einer Nicht-Teilnahme keinerlei Information vor. 

Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?

    • Ja, alle Unternehmen nicht zur Abgabe einer UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) verpflichtet sind aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze. Diese müssen nicht an der Elektronischen Zustellung teilnehmen. 

Kann man der E-Zustellung widersprechen?

    • Ja, oben genannte Unternehmen, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind. Diese können einer elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken widersprechen.

Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen? 

    • Meist erfolgt ein solcher Widerspruch durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis, welcher postalisch an das Bundesrechenzentrum geschickt werden kann. 
    • Die Folge des Widerspruchs ist der bisherige Kontakt mit dem Unternehmen auf dem Postweg. 

Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

    • Im Teilnahmeverzeichnis werden alle Personen, Unternehmen und Behörden aufgelistet, die sich bei der elektronischen Zustellung registriert haben.
    • Um zu prüfen, ob man dem Empfänger erreichbar für eine elektronische Zustellung des Schriftstück ist , wird das Verzeichnis vor Absendung von den zustellenden Behörden geprüft.
    • Das Teilnahmeverzeichnis gibt ebenfalls Auskunft in welchem Dateiformat die Dokumente zugestellt werden können. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • die elektronische Zustellung die Übermittlung behördliche Dokumente beinhalten
    • seit 01.01.2020 für in §3 Z Bundesstatistikgesetz genannten Unternehmen die Teilnahme an der eZustellung verpflichtend ist
    • nur Unternehmen ausgenommen sind, die keine UVA anmelden müssen aufgrund Unterschreitung der Umsatzgrenze
    • genaue diese Unternehmen der eZustellung widersprechen können und folglich weiterhin auf dem Postwege kontaktiert werden
    • im Teilnahmeverzeichnis jegliche Empfänger aufgelistet sind, die für eine elektronische Zustellung erreichbar sind. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder das BGH-Urteil zum VW-Abgasskandal finden Sie hier

Abgas-Skandal: Österreicher können jetzt klagen. Was ändert sich für VW-, Audi-, Seat- und Škoda-Besitzer durch das BGH-Urteil?

geöffnete Autohaube
    • Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 
    • Welche Fahrzeuge sind betroffen?
    • Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 
    • Wie wird die durchschnittliche Gesamtlaufleistung errechnet?
    • Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?
    • Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?
    • Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 

    • Die Zivilrichter des Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, fällten mit ihrem Urteil Az. VI ZR 252/19 am 25.05.2020 einen Meilenstein für Österreicher, denen nun auch der Klageweg in Deutschland offen steht
    • Die Kernaussage des Urteils, ist dass die Käufer im Zuge einer Klage berechtigt sind das gekaufte Auto zurückzugeben und ihr Geld zurück verlangen können
    • Genauer wurde Volkswagen hier aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden verurteilt, was dem §826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. 

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

    • Festzuhalten gilt, das nicht nur Fahrzeuge von VW betroffen sind sondern auch Modelle ihrer Tochterkonzerne Audi, Seat und Škoda 
    • Jegliche Fahrzeuge wo ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 eingebaut wurde. Es handelt sich um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Genauer sind es laut Hersteller
      • bei Audi die Modelle: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • bei VW die Modelle: Polo, Golf VI, Passat VII, Touren, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
      • bei Skoda die Modelle: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • bei Seat die Modelle: Ibiza, Leon, Exel, Altea, Alhambra
    • Tipp: Im unten stehenden Formular können Sie uns Ihre FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) bekanntgeben. Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und klären welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Der Käufer hat das Recht, den betroffenen Wagen dem Konzern zurückzugeben und im Zuge dessen den bezahlten  Kaufpreis zurückzufordern
    • Dies kann im Zuge einer Klage gegen den Konzern geschehen

Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 

    • Ja, man kann trotz Nutzung des Fahrzeugs weiterhin eine Klage gegen den Konzern anstreben
    • aber Achtung: Im Urteil setzte der BGH auch fest, dass der klagende Käufer sich jegliche gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug auf die Kaufpreisforderung anrechnen lassen muss. 
    • Im Urteil: Der Käufer hatte hier das Fahrzeug 4 Jahre lang genutzt und das Gericht kam auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000. 

Wie wird die durchschnittliche Nutzungsvorteil errechnet? 

    • Es wird der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs mit den gefahrenen Kilometern multipliziert.
    • Das Ergebnis davon wird durch die erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt dividiert.
    • Dann erhält man den Nutzungsvorteil, den sich der klagende Käufer anrechnen lassen muss gemäß dem Urteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. 

Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?

    • Nein, das Urteil hat hierauf keinen Einfluss mehr. 
    • Festzuhalten gilt, dass diese „Musterfeststellungsklagen – Vergleiche“ nur deutschen Staatsbürgern angeboten wurden. Österreicher sowie auch Südtiroler wurden hier ausgenommen. 

Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?

    • Käufer, die sich den Musterfeststellungsverfahren angenommen haben, konnten maximal mit einem Schadenersatz zwischen EUR 1300 und EUR 6300 rechnen
    • Käufer, die als Einzelkläger gegen VW vorgehen, erhalten den Gesamtkaufpreis zurück und können auch das Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich jedoch den oben erwähnten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. 

Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

    • Ja, da es wie in Österreich auch in Deutschland bei Schadenersatzforderungen eine dreijährige Verjährungsfrist gibt. Aber Achtung, diese beginnt zu laufen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger! 
    • Das bedeutet, dass jene klageberechtigt sind, deren Forderung noch nicht verjährt ist oder die bereits gegen VW vorgegangen sind. 
    • Jene die eine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben, können nicht mehr gegen den Konzern vorgehen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • mit dem Urteil des BGH nun auch den Österreichern die Klage in Deutschland gegen VW offen steht
    • der klagende Käufer den Kaufpreis zurückfordern darf sowie das Fahrzeug retour an VW 
    • der klagende Käufer sich dennoch den Nutzungsvorteil (in Zwischenzeit gefahrene Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen lassen muss 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert (Stand 29 Mai 2020) und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Mietrecht finden Sie hier

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist:

Geben Sie uns bitte Ihre Fahrzeugsidentifikationsnummer bekannt. Wir prüfen dann, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.

Beachtenswertes für die Wiedereröffnung der Hotellerie #Corona

Frühstücksbuffet
    • Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 
    • Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 
    • Was muss man als Gast beachten? 
    • Was muss man als Inhaber beachten?
    • Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?
    • Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?
    • Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?
    • Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

Wer fällt unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“? 

    • Pensionen
    • Hotels
    • Campingplätze, die beaufsichtigt sind
    • Schutzhütten
    • Kabinenschiffe 

Wann dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen? 

    • Am 29. Mai 2020 ist es diesen wieder erlaubt, unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ihre Türen wieder zu öffnen 

Was muss man als Gast beachten? 

    • Der bereits bekannte „Ein-Meter-Abstand“ ist gegenüber jedermann einzuhalten. Ausnahme bilden Personen die im gleichen Haushalt leben und Personen die zur selben Gästegruppe gehören 
    • Ebenso wird der Gast zum Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske angehalten, in Eingangsbereich vor allem bei der Rezeption 

Was muss man als Inhaber beachten?

    • Der Inhaber sowie seine Mitarbeiten sind verpflichtet bei Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen 

Welche Öffnungszeiten gelten für das Betriebs- und Gastgewerbe in Zeiten von Corona?

    • Die eingeschränkten Öffnungszeiten sind zwischen 06:00 und 23:00 Uhr. 

Dürfen Übernachtungsgäste sich am Hotelbuffet selbst bedienen?

    • Ja, anders als bloße Besucher des Hotelrestaurants dürfen sich Übernachtungsgäste selbst bedienen und wird nicht durch die Mitarbeiter vollzogen. 
    • Die Speisen am Frühstücksbuffet unterstehen ebenso keiner Pflicht zur Vorportionierung oder Abdeckung
    • Aber Achtung: Damit die oben genannten Regelungen gelten, muss das Infektionsrisiko durch besondere Hygienemaßnahmen minimiert werden

Ist es möglich in einem Gemeinschaftsschlafraum zu übernachten?

Ja unter der Voraussetzung, dass entweder

      • ein Mindestabstand von zwei Metern unter den Gästen eingehalten wird

oder

      • durch Maßnahmen der räumlichen Trennung im Schlafraum das Infektionsrisiko minimiert wird. 

Können Wellness- und Erholungsbereiche genutzt werden?

    • Ja, dies ist grundsätzlich möglich unter der Gewährleistung einwandfreier Hygiene seitens des Betriebs. 

Darf der Fitnessbereich des Betriebs in Anspruch genommen werden?

    • In diesem Bereich liegen leider noch keine Informationen bezüglich der Handhabung vor. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • am 29. Mai 2020 alle Beherbergungsbetriebe wieder öffnen können 
    • man als Gast den Abstand sowie das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske einzuhalten hat
    • Inhaber sowie Mitarbeiter bei Kundenkontakt auch die Mund-Nasen-Maske tragen müssen 
    • die Betriebs-und Gastgewerbe ihre Türen von 06:00 – 23:00 geöffnet haben 
    • sich Übernachtungsgäste am Buffet selbst bedienen dürfen unter Bewahrung geeigneter Hygiene
    • es möglich ist unter genannter Voraussetzung in Gemeinschaftssälen zu übernachten
    • der Wellnessbereich unter Gewähr von äußerster Hygiene benutzt werden darf
    • bezüglich Fitnessbereichen noch keine Information aufliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Corona Kreditstundungen – das Wichtigste im Überblick

Geldscheine
    • Was bedeutet Stundung?
    • Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?
    • Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?
    • Wie lange können die Zahlungen gestundet werden?
    • Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?
    • Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?
    • Muss man seine Zahlungen stunden?

Was bedeutet Stundung?

    • Eine Stundung eines Vertrages bedeutet, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung verschoben wird
    • Dies wird durch eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Gläubiger geregelt 

Für wen gelten die „Corona Stundungsregelungen“?

    • Die Regelungen wurden im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossen
    • Sie gelten für Verbraucher und Kleinstunternehmer 

Können alle Verträge aufgrund von Corona gestundet werden?

    • Nein, die im 4.-COVID-19 Gesetzespaket beschlossenen Regelungen betreffen Verbrauchterkreditverträge und Kredite von Kleinunternehmern die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Sodass die Rückzahlungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden

Wie lange können  die Zahlungen gestundet werden?

    • für 3 Monate 

Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?

    • Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner aufgrund des Coronavirus mit drastischen Einkommensausfällen zu kämpfen hat und infolgedessen zur Erbringung der Zahlungen für unzumutbar erachtet wird 
    • Unzumutbar wird in diesem Zusammenhang folgend erläutert:
      • Verbraucher: beispielsweise wenn der die Zahlungen tätigt und in Folge dessen der angemessener Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten (Beispiel: Kinder) gefährdet ist
      • Kleinstunternehmer: beispielweise wenn die Erbringung der Zahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet 

Müssen Verzugszinsen bezahlt werden?

    • Nein, Verzugszinsen müssen nicht bezahlt werden
    • Dies wurde ausdrücklich im Gesetz genannt und geregelt, da gestundete Leistungen nicht als „verspätet“ im Sinne des Verzugs gelten 

Muss man seine Zahlungen stunden?

    • Nein
    • Jeder Kleinstunternehmer und Verbraucher kann weiterhin seine Zahlungen wie gehabt leisten, man muss sich nicht auf allfällige Tilgungspläne mit dem Kreditgeber einigen 
    • Aber Achtung: Möchte man sich mit dem Kreditgeber einigen und seine Zahlungen stunden lassen, findet sich aber auf keinem gemeinsamen Nenner wieder bis zum 30.06.2020, verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrages automatisch um 3 Monate. Die Fälligkeiten werden um diese 3 Monate auch hinausgeschoben. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass

    • Kreditverträge für Verbraucher und Kleinstunternehmer bis 3 Monate gestundet werden können 
    • die Verträge vor dem 15.03.2020 schon bereits bestanden haben müssen 
    • Verbraucher und Kleinstunternehmer aufgrund von Corona nicht ohne den eigenen Lebensunterhalt / Erwerbsbetrieb zu gefährden ihre Zahlungen tätigen können 
    • Verzugszinsen nicht bezahlt werden müssen
    • wenn man sich bis um 30.06.2020 nicht einvernehmlich einigt, die Frist automatisch um 3 Monate verlängert wird, ebenso auch die Fälligkeiten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Das Wichtigste zur Rückkehr an den Arbeitsplatz #Corona

Schreibtisch
    • Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?
    • Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?
    • Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?
    • Muss im Büro eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?
    • Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?
    • Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?
    • Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Welche Arbeitnehmer dürfen nach den „Corona-Lockerungen“ in den Betrieb wieder zurückkehren und wann?

    • Welche Arbeitnehmer zuerst wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, steht nirgends geschrieben. 
    • Natürlich sollten jene, die Krankheitssymptome aufweisen, noch zu Hause bleiben. Auch in der Quarantäne ist ein HomeOffice möglich. Natürlich sofern der Arbeitnehmer nicht krank sondern arbeitsfähig ist. 
    • Es ist ratsam, zuerst die „Schlüsselkräfte“ wieder einzusetzen. 
    • Auch Großraumbüro Rotationen sind denkbar 

Welche Schutzmaßnahmen sind im Betrieb aufgrund von Corona zu treffen?

    • Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen. In Folge dessen auch seinen Mitarbeitern entsprechende Anweisungen zu erteilen. 

Geeignete Schutzmaßnahmen sind: 

    • das Einhalten des Mindestabstand von einem Meter, in den Büros sowie auch in den Gemeinschaftsräumen 
    • das Tragen von Schutzmasken 
    • Desinfektionsmittel und gegebenenfalls Plexiglas zur Minimierung des Infektionsrisikos.

       

Was passiert mit den Arbeitnehmern die der Corona-Risiko-Gruppe angehören? Dürfen die weiter zu Hause bleiben?

    • Arbeitnehmer, die nachweislich (durch ein ärztliches Attest) der Corona Risikogruppe angehören, können weiterhin im HomeOffice arbeiten. 
    • Sie können auch im Betrieb arbeiten, aber ausschließlich wenn die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden um eine Infizierung dieser Personengruppe zu verhindern. 
    • Achtung: Auch der Arbeitsweg ist hier zu beachten, bezüglich Ansteckungsgefahr! 

Muss im Unternehmen eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden?

    • Nein. Das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmaske wird dennoch empfohlen. 

Gibt es einen Anspruch auf ein Einzelbüro in Zeiten von Corona?

    • Nein, kein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf ein Einzelbüro.
    • Dennoch ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, verpflichtet, die gegebenen Hygienevorschriften einzuhalten. Die mögliche Ansteckungsgefahr soll so gering wie möglich gehalten werden. 
    • Beachte: Beispielsweise: Ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich, ist eine Rückkehr ins HomeOffice denkbar. 

Können persönliche Besprechungen oder Meetings trotz Corona abgehalten werden?

    • Ja. Der Mindestabstand von einem Meter sollte eingehalten werden. Sowie andere Hygienevorschriften wie die Desinfektion der Hände, Lüften und/oder das Tragen von Schutzmasken. 

Was passiert mit MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten, müssen diese auch zurück an den Arbeitsplatz?

Folgende Lösungen sind denkbar:

    • Urlaub
    • Zeitausgleich
    • HomeOffice
    • Sonderbetreuungszeit

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • jeder Arbeitnehmer wieder zurück in die Betriebsstätte darf, dennoch Rotationen ratsam wären 
    • der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen hat um ein Ansteckungsrisiko zu minimieren 
    • Arbeitnehmer die der Corona Risikogruppe angehören durch ärztliches Attest weiterhin von zu Hause aus arbeiten können 
    • das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske nicht verpflichtet ist aber empfohlen 
    • Einzelbüros nicht verlangt werden können
    • persönliche Besprechungen unter Einhaltung der Maßnahmen abgehalten werden können und
    • es für MitarbeiterInnen mit Betreuungspflichten mehrere Lösungen gibt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier.  

Corona – die Höhere Gewalt in Verträgen

Ein Blitz schlägt in einen Baum

 

    • Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
    • Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 
    • Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?
    • Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 
    • Ist Corona „Höhere Gewalt“?
    • Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug?
    • Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

Ganz grundsätzlich stützt sich das Vertragsrecht auf das sogenannte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (kurz ABGB). Trotz dem Grundsatz der Privatautonomie die im ABGB herrscht, gibt es einige zwingende Bestimmungen, die hier in einem Vertrag Bestandteil finden müssen. Der Großteil jedoch kann von den Parteien im jeweiligen Schuldverhältnis individuell getroffen werden und somit vom Gesetz abweichen. 

Wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

    • Man spricht von einem Zahlungsverzug, wenn der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten (beispielsweise Lieferung der Ware) einhält, aber der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachgeht. Sprich, er bezahlt die Rechnung nicht wie vertraglich oder gesetzlich vorgesehen. 

Kann man in Zeiten von Corona Verzugszinsen geltend machen, wenn der Käufer nicht bezahlen kann? 

    • Ja, dennoch weichen diese aufgrund der Coronakrise von den grundsätzlichen Zinsen ab. 
    • Die Verzugszinsen richten sich bei einen B2B-Geschäfte (beidseitiges Unternehmergeschäft) nach dem §456 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Laut §456 UGB betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei schuldhaftem Verzug der Zahlung. 
    • Wichtig: Durch das 4. COVID-19 Gesetzespaket wurden die Problematik mit den Verzugszinsen nun wie folgt abgeändert:
      • Der Vertrag wurde vor dem 01.04.2020 abgeschlossen
      • Die Zahlung wurde/wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.Juni 2020 fällig 
      • Der Schuldner kann die Zahlung aufgrund der Coronakrise nicht oder nicht vollständig begleichen, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch signifikant beeinträchtigt wurde 

dann muss der Schuldner (vergleiche §456 UGB Satz 3) die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4% begleichen (vergleiche §1000 Abs 1 ABGB). Diese Regelung tritt mit 30.06.2022 außer Kraft. 

Muss der Käufer die notwendigen Inkassokosten tragen?

    • Nein. Aufgrund der Coronakrise sind auch die Kosten der notwendigen Einbringungsmaßnahmen (Inkasso) ausgesetzt und müssen nicht vom Schuldner getragen werden. 

Was besagt die sogenannte Force Majeure – Klausel? 

    • Force Majeure ist der Fachbegriff aus dem französischen übersetzt bedeutet er schlicht und einfach die vorher erklärte höhere Gewalt. 
    • Das jene Vertragsinhalt wird ist vor allem im B2B-Bereich (Business to Business, Unternehmerverträgen) sehr häufig der Fall. 
    • Diese Klausel ermöglicht den Vertragsparteien, die vertraglichen Verpflichtungen über den Zeitraum der andauernden höheren Gewalt auszusetzen. Auch ein Vertragsrücktritt kann berechtigt sein. 
    • Wichtig: Besteht eine solche Klausel in dem Vertrag sollte die genauestens geprüft werden, beispielsweise wieweit der Begriff der „höheren Gewalt“ definiert ist und/oder ob die Anwendung der Klausel an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. 
    • Tipp: In Verzug geratene Unternehmer sollten Ihrem Vertragspartner so schnell wie möglich über die Situation Bescheid geben, damit sie Ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen. 

Ist Corona „Höheren Gewalt“?

    • Das man von einer „höheren Gewalt“ ausgehen kann, muss es ein unvorhergesehenes, unabwendbares und von außen kommendem Ereignis sein. Beispielsweise werden hier Naturkatastrophen genannt. 
    • Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte 2005 mit einem ähnlichen Thema zutun damals war es das SARS-Virus, welches als höhere Gewalt angesehen wurde.
    • Da es sich bei der COVID-19 Pandemie auch um den SARS-Virus handelt, wird man diesen auch unter den Begriff „höhere Gewalt“ stellen können.
    • Die Entscheidung des OGH finden Sie hier

 Welche Auswirkungen hat Corona als „Höhere Gewalt“ auf den Verzug? 

    • Klar ist, dass die herrschende Pandemie natürlich eine Art „Domino-Effekt“ an Ausfällen hervorrufen kann vor allem im Supply-Chain-Bereich 
    • Ein Schuldner kann sich auf die vorher erörterte „höhere Gewalt“ berufen
    • Achtung: das Virus muss aber ursächlich für die verzögerte Leistungserbringung sein. 
    • Beachte: Auch aufgrund der „Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes“ ist im Streitfall zu betrachten, ob der Schuldner durch zumutbare äußerste Sorgfalt, die negativen Auswirkungen auf seine Vertragsverpflichtung verhindern hätte können.
  •  

Muss man Vertragsstrafen bezahlen, wenn man sich in Zahlungsverzug befindet aufgrund von Corona?

    • Nein. Wenn die vertragliche Leistungserbringung aufgrund der Coronakrise nicht möglich werden eine Koventionalstrafen fällig. 
    • Diese Regelung gilt für Verträge die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden. Sie gilt bis zum 30.06.2022. 
    • Achtung: Ist nur ein Teil der Leistungserbringung durch Corona unmöglich und der andere Teil ist durch den Schuldner selbst verschuldet, dann ist eine anteilige Vertragsstrafe zu bezahlen. Leistet der Schuldner grundlos nicht, ist die Koventionalstrafe nicht ausgeschlossen. 
  •  

Zusammenfassend wird festgehalten: 

    • die Corona Pandemie fällt unter dem Begriff der „Höheren Gewalt“
    • der Schuldner kann sich unter oben genannten Voraussetzungen auf den Zustand der „Höheren Gewalt“ berufen
    • Verzugszinsen fallen unter genannten Voraussetzungen auf 4% 
    • Inkassokosten sind nicht vom Schuldner zu tragen
    • Vertragsstrafen sind ausgesetzt, wenn der Vertragsbruch aufgrund von Corona geschieht 
    • gerade im B2B-Bereich ist zu prüfen, ob es eine Force Majeure Klausel im Vertrag gibt

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 05.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder im Unternehmen finden Sie hier.  

 

6 Fragen & Antworten zum Thema Reiserecht und Corona

Bahnhofshalle
    • Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 
    • Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Kann man eine gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?
    • Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?
    • Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 
    • Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

Ist man verpflichtet die gebuchte Reise anzutreten? 

    • Nein, man ist nie verpflichtet eine bereits gebuchte Reise anzutreten.
    • Dennoch können bei Nichtantritt Stornogebühren anfallen.

Kann man eine Pauschalreise wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an? 

    • Ja, eine Pauschalreise kann unter Umständen auch in Zeiten von Corona kostenlos storniert werden.
    • Unter folgenden Umständen ein kostenloses Storno möglich:
      1. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und das Reiseziel ist stark vom Coronavirus betroffen, was eine Einreise unzumutbar macht
      2. der Reiseantritt ist binnen den nächsten sieben Tagen und über das Reiseziel ist ein Einreiseverbot verhängt, was eine sofortige Quarantäne nach sich zieht
    • Zusammenfassend ist festzuhalten, kann die Reise definitiv nicht angetreten werden aufgrund von einem Einreiseverbot beispielsweise, ist ein kostenloses Storno möglich, unabhängig ob der Reiseantritt in den folgenden sieben Tagen oder in den nächsten Wochen ist.

Kann man eine direkt gebuchte Unterkunft wegen Corona stornieren? Wann fallen Stornogebühren an?

    • Ausschlaggebend zur Beantwortung dieser Frage ist das Recht des gebuchten Reiseziels.
    • Dennoch kann durch die gegebenen Umstände mit einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts argumentiert werden oder mit dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ um gegebenenfalls kostenlos stornieren zu können.

Was bedeutet der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?

Der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gilt als letztes Mittel für Beseitigung von Verträgen deren Festhaltung und Durchführung für beide Parteien unzumutbar ist.

Voraussetzungen für die Einwendung sind:

    • keiner der Parteien darf den Nichteintritt der Reise verschuldet haben
    • der Grund für den Wegfall muss „von außen“ kommen beispielsweise eine Naturkatastrophe oder eine Epidemie
    • es muss die Grundlage des Geschäfts nicht eintreten sein (geschäftstypisch – z.B. Buchung eines Hotels, Hotel behördlich geschlossen)
    • das Festhalten am Vertrag stelle eine schwere Äquivalenzstörung dar (das bedeutet soviel wie das Leistung und Gegenleistung unverhältnismäßig zueinander stehen, z.B. man bucht ein Hotel, das Hotel wurde behördlich geschlossen, man soll das Entgelt trotzdem bezahlen obwohl man nichts in Gegenleistung bekommt)

Wenn man sich in behördlich verhängter Quarantäne befindet und die Reise nicht antreten kann, muss man die Reisekosten trotzdem tragen? 

    • Hier ist keine klare Regelung vorhanden.
    • Kontaktieren Sie am besten die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat Ihres Heimatortes.

Muss ein Gutschein akzeptiert werden, wenn der Veranstalter die Reise storniert? 

    • Nein, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass:

    • eine gebuchte Reise in Zeiten von Corona nicht angetreten werden muss
    • man bei Nichtantritt im schlimmsten Fall Stornogebühren bezahlen muss
    • man unter oben genannten Ereignissen ein kostenloses Storno erhält
    • es sich empfiehlt bei Reiseantritt in einigen Wochen/Monaten sich schon jetzt über Storno zu informieren
    • falls eine Reise definitiv nicht angetreten werden kann (aufgrund von Einreiseverbot, .. etc) ohne Kosten storniert werden kann
    • ein Gutschein nicht akzeptiert werden muss
    • in manchen Fällen der Wegfall der Geschäftsgrundlage eingewendet werden kann.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 29.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Unsere weiteren Blogbeiträge zu BRANDaktuellen Themen wie Kurzarbeit, Veranstaltungsabsagen, Kinderbetreuung in Schulen & Co finden Sie hier.

ACHTUNG FRIST! Corona-Entschädigung für Tourismusbetriebe!

Stempel "vorübergehend geschlossen"

Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich nur auf die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Durch Verordnungen der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden wurde die Schließung von Beherbergungsbetrieben sowie der Betrieb von Seilbahnen rund um den 15. März 2020 unter Bezug auf das Epidemiegesetz angeordnet. 

    • Was regelt das Epidemiegesetz?
    • Welche Bundesländer waren von Betriebsschließungen gemäß dem Epidemiegesetz betroffen?
    • Wer hat den Anspruch auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
    • Habe ich den Anspruch auf Verdienstentgang bei einer Betriebsschließung wegen Corona?
    • Was bedeutet Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß dem Epidemiegesetz?
    • Für welchen Zeitraum wird der Vermögensnachteil bei einer Betriebsschließung wegen Corona ersetzt?
    • Was muss ein Antrag auf Vergütung bei einer Betriebsschließung wegen Corona enthalten?
    • Bis wann muss ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?
    • Wie ist die Höhe der Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz zu bemessen?
    • Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz beizulegen?
    • Wo kann ich den Antrag auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona einbringen?
    • Welche Behörden sind für die Antragstellung gemäß dem Epidemiegesetz zuständig?

Was regelt das Epidemiegesetz?

    • Das Epidemiegesetz regelt die rechtlichen Folgen einer möglichen Seuche oder Epidemie.
    • Behörden haben die Möglichkeit, einen einzelnen Betrieb zu sperren oder den Betriebsumfang zu beschränken, aber auch eine regionale oder gebietsweise Schließung von Betrieben oder Unternehmen anzuordnen.
    • Im Falle der Betriebsschließung ihres Betriebes können jedoch Wirtschaftstreibende eine Vergütung für Verdienstentgang und Ersatz der Lohnkosten fordern, wenn durch eine Betriebsschließung der Erwerb verhindert wird.

Welche Bundesländer waren von Betriebsschließungen gemäß dem Epidemiegesetz betroffen?

Beherbergungsbetriebe und Seilbahnbetreiber, die ihren Betrieb in angegebenen Zeitraum schließen mussten, und, ihren Standort im Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Bezirksverwaltungsbehörden haben:

    • Tirol: Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel, Landeck, Reutte, Imst, Schwaz, Lienz,  Kufstein, Innsbruck.
    • Salzburg: Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann i. P., Tamsweg, Hallein, Salzburg Umgebung und der Magistrat der Stadt Salzburg.
    • Kärnten: Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Villach-Land, Hermagor, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg, Klagenfurt Land und Klagenfurt Stadt.
    • Vorarlberg: Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.

Wer hat den Anspruch auf Entschädigung bei einer Betriebsschließung wegen Corona?

    • Jede natürliche (EinzelunternehmerInnen) und juristische Person (insbesondere GmbH, AG) sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes (insbesondere OG, KG), die ein Unternehmen betreibt, das in seinem Betrieb durch die Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt oder gesperrt worden ist und ihr dadurch ein Vermögensnachteil entstanden ist, wenn ihr etwa die Ausübung der Erwerbstätigkeit untersagt worden ist oder ihr Betrieb behördlich beschränkt oder gesperrt worden ist. 

Habe ich den Anspruch auf Verdienstentgang bei einer Betriebsschließung wegen Corona?

    • Ja, sofern Ihr Betrieb durch Verordnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, auf Grundlage des § 20 Epidemiegesetzes geschlossen oder eingeschränkt wurde.

Was bedeutet Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß dem Epidemiegesetz?

    • Durch mittels Verordnungen durchgesetzte Betriebsschließungen ist Ihnen Ihre Möglichkeit des Tätigwerdens entzogen.
    • Dadurch ist Ihnen ein Verdienstentgang entstanden.

Für welchen Zeitraum wird der Vermögensnachteil bei einer Betriebsschließung wegen Corona ersetzt?

    • Der Zeitraum der Ersetzung des Vermögensnachteils hängt von der jeweiligen Verordnung ab.
    • Für jeden Tag der Betriebsschließung von Erlass der Verordnung bis 27. bzw. 30. März 2020, da an diesen Tagen die entsprechenden Verordnungen aufgehoben wurden.

Was muss ein Antrag auf Vergütung bei einer Betriebsschließung wegen Corona enthalten?

Inbesondere die Angabe des tatsächlichen Verdienstentgangs und der geleisteten Entgeltzahlungen an die Mitarbeiter (Siehe unser Formular).

Bis wann muss ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?

    • Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges beträgt sechs Wochen. Sie beginnt am Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
    • Es ist im Einzelfall konkrete Verordnung zu prüfen sowie wann diese aufgehoben wurde.
    • Die meisten (behördlichen) Maßnahmen auf Grundlage des Epidemiegesetzes sind am 26.03.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.
    • Die Frist läuft bereits.
    • Sie endet in diesen Fällen am 07.05.2020.

Wie ist die Höhe der Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz zu bemessen?

    • Die Höhe des Verdienstentganges bemisst sich für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen im Verhältnis zum Vorjahr.
    • Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die Ihnen wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies prüfen wir sehr gerne für Sie, da dies vom Einzelfall abhängig ist. 
    • Die Vergütung für Arbeitnehmer ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes ist vom Bund zu ersetzen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz beizulegen?

    • Entsprechende bilanzbuchhaltärische Unterlagen (inbesondere Buchungsbestätigungen, Stornierungen oder durch Vergleichszahlen der letzten Tage, Wochen, Monate oder Jahre).
    • Hinweis: Stellen Sie die notwendigen Unterlagen sorgfältig zusammen und dokumentieren Sie den Verdienstentgang genau. Wichtig ist, dass Sie die Umsatz-/Gewinneinbußen nachweisen können.

Wo kann ich den Antrag auf Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz einbringen?

    • Bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)

Welche Behörden sind für die Antragstellung gemäß Epidemiegesetz zuständig?

    • Tirol: Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel, Landeck, Reutte, Imst, Schwaz, Lienz,  Kufstein, Innsbruck.
    • Salzburg: Bezirkshauptmannschaften Zell am See, St. Johann i. P., Tamsweg, Hallein, Salzburg Umgebung und der Magistrat der Stadt Salzburg.
    • Kärnten: Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Villach-Land, Hermagor, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg, Klagenfurt Land und Klagenfurt Stadt.
    • Vorarlberg: Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.
  • Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 

Für eine kostenlose Erstberatung können Sie online einen Termin vereinbaren:

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric