Harter Lockdown 2.0 – das Wichtigste im Überblick

Schild mit Aufschrift Lockdown
    • Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?
    • Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?
    • Darf man das Haus verlassen?
    • Wen darf man während es Lockdowns treffen?
    • Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 
    • Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 
    • Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?
    • Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 
    • Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?
    • Sind Schulen geschlossen?
    • Sind Kindergärten geschlossen? 
    • Was passiert mit der Gastronomie?
    • Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?
    • Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?
    • Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen?
    • Wie können wir Ihnen helfen?
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Wie unterscheidet sich dieser zum vorherigen „Lockdown Light“?

    • Grundsätzlich gibt es zwei gravierende Unterschiede:
      1. die quasi komplette Schließung des Handels bis auf ein paar Ausnahmen 
      2. die Erweiterung des Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag.  
    • Im Lockdown Light wurde zwar die Gastronomie geschlossen, dennoch blieb der Handel offen und die Ausgangsbeschränkungen waren von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 

Wann tritt der zweite harte Lockdown in Österreich in Kraft und wie lange?

    • Der zweite komplette Lockdown in Österreich tritt gemäß COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 17.11.2020 bis einschließlich 06.12.2020 in Kraft. 

Darf man das Haus verlassen?

Man darf die eigenen vier Wände aufgrund folgender Ausnahmen verlassen: 

    • Spazieren gehen 
    • einzelne engste Angehörige treffen
    • einzelne wichtigste Bezugspersonen treffen 
    • Versorgung hilfsbedürftiger Personen
    • Versorgung der Tiere
    • Lebensmitteleinkauf 
    • Sport 
    • Arbeiten gehen 
    • zum Ausbildungsplatz fahren. 

Wen darf man während es Lockdowns treffen?

    • Es ist gestattet, einzelne engste Angehörige sowie engste Bezugspersonen zu treffen, welche nicht im gleichen Haushalt leben und welche man im Normalfall öfters wöchentlich sieht. 
    • Es dürfen sich nur zwei getrennte Haushalte treffen. 
    • Ebenso ist es erlaubt, seinen nicht im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner zu treffen. 

Ist es erlaubt zu seinem Zweitwohnsitz zu fahren? 

    • Ja, auch das ist erlaubt. 

Muss im Auto nun auch Maske getragen werden? 

    • Wenn man alleine im Auto sitzt oder im Personen die im gleichen Haushalt leben nicht. 
    • Die Maske muss getragen werden, wenn man Personen aus unterschiedlichen Haushalten befördert.
    • Wichtig: Es dürfen sich pro Sitzreihe nur 2 Personen im Fahrzeug befinden. Diese Regelung gilt auch für Taxiunternehmen und auch beispielsweise für Uber oder Bolt.

Ist man zum HomeOffice nun verpflichtet?

    • Nein. Es wird dennoch geraten, soweit möglich der berufliche Tätigkeit von zu Hause aus nachzugehen. 
    • Hier ist es ratsam sich mit dem Arbeitgeber über die genauen Regelungen auszutauschen. 

Welche Geschäfte haben offen und wie lange? 

Folgende Geschäfte sind bis grundsätzlich 19:00 Uhr geöffnet: 

    • Supermärkte bzw. der Lebensmittelhandel
    • Drogerien
    • Apotheken
    • Banken
    • Tankstellen
    • Trafiken
    • Post 
    • KFZ-Werkstätten
    • Fahrradwerkstätten 
    • Tierfuttergeschäfte und
    • Agarhandel

Darf man die öffentlichen Verkehrsmittel noch benutzen?

    • Ja, hier gilt dennoch weiterhin der 1-Meter Abstand sowie das verpflichtende Tragen der Maske.

Sind Schulen geschlossen?

    • Grundsätzlich wurde in einer schulspezifischen Verordnung darüber entschieden, dass die Schüler auf Fernunterricht umgestellt werden. Das gilt für Volksschüler sowie für Maturanten. 
    • Dennoch ist es möglich, sein Kind weiterhin in die Schule zu bringen. Das Kind wird in der Schule pädagogisch betreut und in Kleingruppen werden die Hausaufgaben / Schulaufgaben durchgeführt. 
    • Wichtig: Dieses Betreuungsangebot kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich da am besten an die jeweilige Schule. 

Sind Kindergärten geschlossen? 

    • Grundsätzlich sind Kindergärten sowie die Schulen auch geschlossen. 
    • Es dürfen dennoch Eltern die keine andere Möglichkeit haben ihr Kind zu betreuen dieses weiterhin in den Kindergarten schicken. 
    • Es sind keine Voraussetzungen für diese Betreuung im Kindergarten während des Lockdowns notwendig. 

Was passiert mit der Gastronomie?

    • Der eigentliche Gastronomiebetrieb bleibt weiterhin geschlossen. 
    • Es ist lediglich der Abhol- und Lieferservice zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zulässig. 

Was passiert mit den Beherbergungsbetrieben z.B. Hotels?

    • Hotels bleiben nach wie vor geschlossen. 
    • Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise bei einer unaufschiebbaren geschäftlichen Reise. 

Darf man im privaten Wohnbereich kontrolliert werden?

    • Nein, grundsätzlich sind private Wohnbereiche davon ausgenommen.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen? 

    • Hierzu finden Sie alle relevanten Informationen in unserem Blog zu den Corona-Strafen hier.

Wie können wir Ihnen helfen?

    • Die ständigen Änderungen der Maßnahmen rufen natürlich große Unsicherheit bei der Bevölkerung hervor – was ist denn jetzt erlaubt? was nicht? und genau hier möchten wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten. 
    • Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über Videokonferenz mit unserer Kanzlei und wir klären Sie über die Sachlage und Ihre Rechte auf. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Update zu Corona im Mietrecht – muss man bezahlen?

Schild "sorry we are closed"
    • Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?
    • Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?
    • Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?
    • Was soll man als Mieter tun?
    • Was soll man als Vermieter tun?

Darf der Mietvertrag wegen Corona vorzeitig aufgelöst werden?

    • Das Mietverhältnis kann durch den Mieter vor Ablauf nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) mit der Angabe eines „wichtigen Grundes“ aufgelöst werden. Die derzeitig herrschenden Corona Pandemie ist ein denkbar wichtiger Grund die behördlichen Schließungen der Betriebe – welches eine Unbrauchbarkeit des Mietobjekts darstellen kann. Unter Unbrauchbarkeit versteht man, dass man den gemieteten Raum nicht mehr nutzen kann, beispielsweise ein Kosmetiker sein Studio. 

Aber ACHTUNG: Die Brauchbarkeit beziehungsweise Unbrauchbarkeit hängt von der Dauer ab und auch in welchem Ausmaß sich diese definiert. 

WICHTIG: Der Mieter trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast. Das bedeutet, der Mieter des Objektes muss beweisen, dass ein solcher wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung besteht. 

Conclusio: Es wird im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Voraussetzungen zur Auflösung vorliegen. 

Keine Mietzahlungen aufgrund Corona – geht das?

    • Grundsätzlich ist natürlich die Miete zu bezahlen, da man seinen Teil des Mietvertrages zu erfüllen hat. Dennoch sieht beispielsweise der §1104 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eine Befreiung beziehungsweise Freistellung des Mietzinses unter besonderen Umständen vor. 

Aktuelles Beispiel aus der Praxis:

    • Ein Friseursalon hatte sich in erster Instanz beim Bezirksgericht in Meidling erfolgreich auf den §1104 ABGB berufen.
    • Dieser normiert eine zeitliche Mietbefreiung bei Zuständen wie Feuer, Krieg, Wetterschläge, Überschwemmungen aber auch Seuchen werden genannt, nachzulesen hier. Diese Zustände verursachen eine Unbrauchbarkeit oder teilweise Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes.
    • Bei diesen Vorkommnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichten die Brauchbarkeit des Mietobjekts für den Mieter wieder herzustellen und im Gegenzug muss der Mieter verminderten oder gar keinen Mietzins für das Mietobjekt bezahlen. 
    • Das Bezirksgericht hatte die Anwendbarkeit des §1104 ABGB aufgrund des Coronavirus bejaht, da es diesen als Seuche definierte. Dieser hatte somit den Lockdown verursacht, wodurch dem Frisör die Brauchbarkeit seines Geschäftslokals genommen wurde. In conclusio hatte der Friseur einen gesetzlichen Anspruch auf Mietzinsentfall während es kompletten Lockdowns. 

ACHTUNG: Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteils kann kein pauschaler Entfall der Miete nach §1104 ABGB abgeleitet werden. Hier ist es speziell ratsam, den Mietvertrag und die darin getätigten Vereinbarungen zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Mietvertrages. 

WICHTIG: Es handelt sich bei diesem Urteil um ein erstinstanzliches Urteil. Das bedeutet, dass dem Vermieter Rechtsmittel zustehen, um die Thematik auf ein höheres Gericht zu bringen. Solange der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (das heißt, die Streithematik ging bis zum Obersten Gerichtshof), kann man hier keine pauschale Antwort geben. 

Was tun, wenn man die Miete aufgrund Corona nicht bezahlen kann?

    • Wenn man aufgrund der Coronakrise gerade seine Miete nicht bezahlen kann, droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Hier sieht das MRG vor, dass in diesem Falle der Mieter den Zahlungsrückstand nachzahlen kann, sprich dieser wird nicht sofort fällig.
    • Aber ACHTUNG: das ist nur möglich, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht grob verschuldet hat. In diesem Falle wird die Kündigung auch aufgehoben. 
    • TIPP: Treten Sie mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um die derzeitige Sachlage zu besprechen. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei. 
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Was soll man als Mieter tun?

    • Wichtig ist die Prüfung des eigenen Mietvertrages!
    • In jeglichen Verträgen können sogenannte dispositive Normen vereinbart sein, das bedeutet Vereinbarungen die vom Gesetz abweichen. 
    • Sollten Sie Unsicherheiten oder Unklarheiten bezüglich des Mietvertrages haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung. Hierzu vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. 

Was soll man als Vermieter tun?

    • Auch auf Vermieterseite gilt die oberste Priorität: Prüfung der Mietverträge. 
    • Setzen Sie sich ebenso mit Ihren Mietern in Verbindung und besprechen Sie die weitere Vorgehensweise. 
    • Vermieter können freiwillig Reduktionen oder Stundungen anbieten, sind aber nicht dazu verpflichtet. 
    • Ebenso können Vermieter die von Mietzinsausfällen betroffen sind, einen Antrag auf Unterstützung beim Krisenbewältigungsfonds ansuchen. 

Zusammengefasst: 

    • Mietverträge können nicht mir nichts dir nichts vorzeitig aufgelöst werden, das bedarf eines wichtigen Grundes.
    • Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Meidling kann kein pauschaler Mietzinsentfall aufgrund §1104 ABGB abgeleitet werden. Es gilt der Einzelfall zu prüfen. 
    • Egal ob auf Mieter- oder Vermieterseite – ratsam ist es, den eigenen Mietvertrag zu prüfen und auch die Kommunikation mit der jeweilig anderen Seite zu suchen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei jeglichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei Ihren Mietverträgen, sowie auch bei der Korrespondenz zu Mieter und Vermieter. Senden Sie uns einfach Ihren Mietvertrag zu und alles weitere erledigen wir! 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Corona Strafen – Wie hoch sind sie wirklich?

Mundschutz und Hand Sanitizer
    • Gegen welche Maßnahmen werden Verstöße bestraft?
    • Wie hoch sind die Corona Strafen? 
    • Sind die Corona Strafen wirklich rechtswidrig?
    • Kann ich mich gegen die Corona Strafen wehren?

Gegen welche Maßnahmen werden Verstöße bestraft?

Mit Montag, den 21. September 2020 wurden verschärfte Maßnahmen, wie auch schon in unserem Blogbeitrag hier erwähnt, im Kampf gegen das Coronavirus eingeführt. Genau diese Maßnahmen sind mit erheblichen Strafen verbunden:

    • Die Personenanzahlwurde bei privaten Treffen, innerhalb geschlossener Räume sich auf maximal 10 und im Freien auf maximal 100 Personen, beschränkt. Auch Hochzeiten sind davon betroffen
      • Ausnahmen bilden hier Begräbnisse und Veranstaltungen, für die es schon spezifische Regelungen gibt. 
      • Die beschränkte Anzahl gilt im privaten Wohnbereich als reine Empfehlung. 

und

    • In der Gastronomie ist das Personal von der Wiedereinführung der Maske betroffen, welche während der Öffnungszeiten permanent getragen werden muss. 
    • Gäste ebenso, außer am Platz direkt. Das bedeutet, dass auch beim Gang auf die Toilette eine Mund-Nasen-Schutzmaske getragen werden muss. 
    • Der Barbetrieb wurde wieder verboten. Die Sperrstunde blieb bei 01:00 Uhr.  Aufgrund der hohen Zahlen hat Salzburg, Vorarlberg und Tirol die Sperrstunde bis einschließlich 16. Oktober 2020 auf 22:00 Uhr vorverlegt. 

Wie hoch sind die Corona Strafen?

Laut Innenministerium

    • bezieht sich die Strafe bei Nichteinhaltung der Personenbeschränkung auf bis zu 1.450 Euro. Die gesetzliche Grundlage hierfür soll das Epidemiegesetz ein. 
    • bezieht sich die Strafe bei Nichteinhaltung der Gastronomiemaßnahmen für Gäste auf bis zu 3.600 Euro und für Gastronomen auf bis zu 30.000 Euro. Die gesetzliche Grundlage hierfür soll das Covid-19-Maßnahmengesetz sein. 

Sind die Corona Strafen wirklich rechtswidrig?

    • Am 22. Juli 2020 wurde veröffentlicht, dass zur Zeit der Quarantäne das COVID-19-Verordnung zu den Ausgangsbeschränkungen teilweise rechtswidrig war. Nachzulesen hier
    • Viele die während der Quarantäne bestraft wurden, können und haben auch bereits die Strafe erfolgreich angefochten. 
    • Eine generelle Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Corona-Strafen lässt sich weder bejahen noch verneinen, dies wird im Einzelfall zu prüfen sein. 

Kann ich mich gegen die Corona-Strafen wehren?

    • Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch in unserer Kanzlei, auch online, klicken Sie dazu einfach hier. 
    • Wir klären telefonisch oder auch via Zoom o.ä. welche Rechte Sie haben. 

 

  •  Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass:
    • es saftige Strafen bei Nicht-Einhaltung der Personenanzahl gib vor allem im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, 
    • die Strafen sich auf das Epidemiegesetz und das Covid-19-Maßnahmengesetz beziehen und
    • die Rechtswidrigkeit nicht pauschal beantwortet werden kann. 

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Wie können Sie sich gegen eine Besitzstörung wehren?

Vogelperspektive auf Parkplatz
    • Was ist eine Besitzstörung?
    • Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?
    • Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?
    • Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen? 
    • Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 
    • Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?
    • Wer bezahlt Ihren Anwalt? 

Was ist eine Besitzstörung?

    • Die Besitzstörung ist laut §339 ABGB eine eigenmächtige Beeinträchtigung, eine Verletzung oder das komplette Entziehen einer Sache. 
    • Der quasi häufigste Fall einer Besitzstörung im Alltag ist das Zuparken des eigenen Privatparkplatzes. 

Ist es relevant wann und wie lange die Besitzstörung andauert?

    • Nein, dass ist nicht relevant. 
    • Als Besitzstörung gilt auch ein sehr kurzes Abstellen seines eigenen Fahrzeugs auf einem fremden Privatparkplatz. 
    • WICHTIG: Dokumentieren Sie dennoch Uhrzeit und Tag, machen Sie auch ein Foto – dies ist für eine spätere Aufforderung des Störers essentiell. 

Wer kann eine Besitzstörung anzeigen?

    • Jeder Besitzer kann eine Besitzstörung anzeigen, der die Sache benutzen darf. Dies schließt beispielsweise Mieter, Pächter und auch Leasingnehmer mit ein. 
    • Jedenfalls darf der Eigentümer der Sache auch eine Besitzstörung geltend machen. 

Wie können Sie sich vor einer Besitzstörung schützen?

    • Eine Generalklausel zum Schutz einer Besitzstörung gibt es leider nicht. 
    • Dennoch ist es gerade in den Fällen der Behinderung des eigenen Parkplatzes empfehlenswert diesen durch eine Beschilderung zu kennzeichnen. Das ist jedoch nicht Voraussetzung für eine Besitzstörung. Es erleichtert den Beweis. 
    • Dem Störer muss es lediglich möglich sein, zu erkennen, dass dies ein Privatparkplatz ist. 

Wie können Sie gegen eine Besitzstörung vorgehen? 

    • Wie oben bereits erwähnt, dokumentieren Sie Tag sowie Uhrzeit der Störung und machen Sie ein Foto. 
    • Empfehlenswert ist es danach sich an einen Anwalt zu wenden. 
    • Der Anwalt wird nach Erhalt der Halterauskunft im folgenden ein Aufforderungsschreiben sowie einer Unterlassungserklärung an den Störer richten. 
    • Im äußersten Fall wird bei Nichtbeachtung gegebenenfalls Klage eingereicht. 

Wann sollten Sie eine Besitzstörung melden?

    • Da eine Besitzstörung eine Verjährungsfrist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störer und Störung hat, ist es ratsam, unverzüglich die Besitzstörung einem Anwalt zu melden. 
    • Dieser wird die nötigen Schritte zur Wiedererlangung Ihres ruhigen Besitzes einleiten. 

Wer bezahlt Ihren Anwalt?

    • In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Einschreitens. 
    • Gerne prüfen wir das durch eine Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Nehmen Sie doch gleich Ihre Polizze beim kostenlosen Erstgespräch mit. Dieses vereinbaren Sie hier gleich online.

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • jeder ordnungsgemäße Besitzer einer Sache eine Besitzstörung anzeigen kann
    • Dauer und Tag zwar für die Vollendung der Tat nicht relevant sind, aber für eine spätere Klage 
    • man sich leider nicht universell gegen eine Besitzstörung schützen kann, man aber anwaltlich dagegen vorgehen kann 
    • es empfehlenswert ist, eine Besitzstörung unverzüglich Ihrem Rechtsanwalt zu melden 
    • in den meisten Fällen eine Besitzstörung unter die Deckung der Rechtsschutzversicherung fällt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Können Sie das Geld Ihrer Pauschalreise auch ohne Reisewarnung zurückbekommen? #Corona

schild "stay home"
    • Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 
    • Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie Ihr Geld zurück bekommen?
    • Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 
    • Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 

    • Jedenfalls können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren. 
    • Wann? Der Zeitfaktor hier spielt eine bedeutende Rolle. Die gebuchte Reise muss unmittelbar bevorstehen. Das bedeutet, dass jene NICHT erst in mehreren Wochen und Monaten angetreten werden darf. 
    • Warum? Der Oberste Gerichtshof sieht es als zumutbar an, bei Reise die zukünftig (wie oben genannt) erst stattfindet, dass der Kunde vorerst die weiteren „coronaspezifischen“ Entwicklungen in diesem Land abzuwarten hat. 
    • Zumutbar? Hinsichtlich der Zumutbarkeit oder auch Unzumutbarkeit eines Reiseantritts hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass es einem Kunden frei steht, die Informationen die gegen einen Reiseantritt sprechen sich aus Radio und Fernsehen sowie anerkannt seriöse Zeitungen zu beschaffen. 

Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie  Ihr Geld zurück bekommen? 

    • Nein, das ist ganz klar zu verneinen (vgl. diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). 
    • Formaljuristisch ausgedrückt handelt es sich um Fälle zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es spielen hierbei die oben genannten Faktoren der Zeit und der Zumutbarkeit eine ausschlaggebende Rolle. So sind laut OGH die Fälle des Stornos, wie ein Jurist so schön sagt, im Einzelfall zu entscheiden. 

Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 

    • Ja, an und für sich ist das möglich. 
    • Aber Achtung: der beispielhaft genannte Opernbesuch muss als wesentlicher Bestandteil der Reisen angesehen werden. Das kann durch die gezielte Werbung im Reiseprospekt der Fall sein. Wenn die Aufführung dann nicht stattfindet, handelt es sich um eine erhebliche Veränderung der vereinbaren Reiseleistung. 
    • Wenn der Kunde mit dieser Änderung NICHT einverstanden ist, steht es ihm nach §9 Abs 2 des PRG (Pauschalreisegesetz) zu, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 

    • Bestenfalls vereinbaren Sie ganz einfach hier ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei. 
    • Nehmen Sie zum Termin alle wesentlichen Unterlagen mit und wir klären gemeinsam mit Ihnen welche Rechte Sie haben. 
    • In den meisten Fällen wird nach Annahme des Mandats ein Aufforderungsschreiben versandt und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet. 

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • immer bei einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann 
    • bei Pauschalreise die in weiterer Zukunft stattfindet aus den oben genannten Gründen noch abgewartet werden muss 
    • es im Einzelfall zu unterscheiden gilt, ob die Pauschalreise zumutbar oder unzumutbar ist 
    • eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Stornos ist 
    • eine Pauschalreise aufgrund des Wegfalls eines wesentlichen Vertragsmerkmales auch kostenlos storniert werden kann. 
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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Schein oder Sein – was wirklich hinter Online-Bewertungen steckt

Rating mit einem Stern
    • Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen? 
    • Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 
    • Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen? 
    • Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?
    • Was sind nun die Rechtsfolgen?
    • Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?
    • Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?
    • Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 
    • Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?
    • Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen?

    • Ja, das ist möglich. Eine Studie der AK zeigt, dass jede dritte Online-Bewertung gefälscht ist. 

Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 

    • Ja, das ist rechtswidrig. 

Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen?

    • Leider ist das in den meisten Fällen sehr schwer nachzuvollziehen woher die Bewertungen kommen und auch nachzuweisen. Die Agenturen die gefälschte Bewertungen zum Kauf anbieten haben ihren Sitz meist außerhalb der EU. 

Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?

    • Grundsätzlich ist vorab zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden
      • Tatsachenbehauptungen sind objektive Aussagen, die nach ihrer Wahrheit überprüft werden. Die Antwort auf diese Behauptungen sind meist „richtig“ oder „falsch“. Sie können weit ausgelegt werden (d.h. der Interpretationsspielraum ist hoch); beispielsweise wenn eine subjektive Behauptung auf Tatsachen beruht. 
      • Werturteile hingegen sind subjektive Wertungen, sprich Empfindungen, welche nicht so einfach beantwortet werden können. Die Rechtsgrundlage finden Sie hier.
    • Im nächsten Schritt wird aus rechtlicher Sicht auf die Bedeutung des Inhaltes abgezählt. Gemäß dem Rechtssatz RS0031883  kommt es bei der Wertung der Bedeutung auf das Verständnis des angesprochenen Kreises an – sprich einem unbefangenen Durchschnittsleser/-hörer. 

Was sind nun die Rechtsfolgen?

      • Falsche Bewertungen im Internet die auf unwahren Tatsachenbehauptungen sowie Werturteilen beruhen, finden keinen Schutz in dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung
      • Ein Werturteil, welches ohne konkrete Fakten ins Internet gestellt wird, wird vor Gericht als sogenannte Beschimpfung im Sinne einer Ehrenbeleidigung angesehen. 
      • Bewertungen die Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder der gleichen enthalten sind ebenso nicht zulässig. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?

    • Wahre Fakten und Aussagen tätigen
    • wertende Kritik sollte das zulässige Maß nicht überschreiten. Das bedeutet, solange diese sich an konkreten Fakten orientiert, ist auch „schärfere“ Kritik zulässig. Vergleiche die Rechtsgrundlage hier
    • Wertende „Gefühle“ wie „das hat mir nicht gefallen“ oder „es entsprach nicht meinen Vorstellungen“ sind durchaus zulässig. 

Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?

    • Beispielsweise der Tatbestand der Üblen Nachrede, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist und der Tatbestand der Ehrenbeleidigung, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist. 

Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 

    • Nein, diese müssen nur gelöscht werden wenn diese Beleidigungen oder Verunglimpfungen enthalten. 
    • Das muss leicht aus der Bewertung erkennbar sein für die Allgemeinheit. 

Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?

    • Ja, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen. 

Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

    • Wichtig ist, laufend zu dokumentieren, wann und welche Bewertungen auf der Plattform erscheinen. 
    • Mit diesen Unterlagen ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen und durch eine sogenannte Abmahnung seine Rechte klar zu stellen. 
    • Schlussendlich ist bei Bedarf eine Klage einzubringen, dies wird dennoch je nach Einzelfall zu bewerten sein. 

Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meines Anwalts?

    • Wir sind routiniert mit dem Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und fragen gerne um eine Deckung an. 
    • Nehmen Sie doch Ihre Polizze um kostenlosen Erstgespräch gleich mit. 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass

    • Onlinebewertungen auch mehr Schein als Sein seien können
    • der Kauf von positiven Bewertungen strafbar ist und man dies leider nicht gut nachvollziehen kann
    • absichtlich schädigende Bewertungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können 
    • negative Bewertungen wenn sie beleidigend oder verunglimpfend sind gelöscht werden müssen 
    • wenn man mit falschen Bewertungen über sich oder sein Unternehmen zu tun hat unbedingt laufend dokumentieren soll was sich tut und sich dann anwaltliche Hilfe suchen. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Wie Corona auch das Gesellschaftsrecht infiziert

Besprechungszimmer
    • Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?
    • Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 
    • Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?
    • Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?
    • Was passiert, bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?
    • Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

Können Generalversammlungen in Zeiten von Corona ohne physische Anwesenheit stattfinden?

Ja, gemäß dem §1 Abs 1 Covid-19-GesGe dürfen diese auch ohne Anwesenheit durchgeführt werden. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

    • Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst zu Wort zu melden 
    • Kein Teilnehmer darf von seinem Abstimmungsrecht ausgeschlossen werden 
    • Die Teilnahme an der Generalversammlung darf nicht an einen Ort gebunden sein, sie muss von überall möglich sein
    • Die Teilnahme muss durch ein Video- und Audio Kommunikationsprogramm möglich sein 
    • Vereinzeln dürfen auch Teilnehmer nur durch eine Audio Verbindung an der Versammlung teilnehmen. Aber Achtung: dies dürfen nicht mehr als die Hälfte der Teilnehmer sein 
    • Bei Identitätszweifeln eines Teilnehmers der Versammlung muss diese von den Gesellschaftern überprüft werden 
    • Es muss bei der Einberufung der virtuellen Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme vorgesehen sind. 

Die Entscheidung, ob eine Generalversammlung virtuell durchgeführt wird, obliegt den Geschäftsführern. Diese müssen jedoch die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in ihre Entscheidung miteinbeziehen. 

Können wegen Corona bereits anberaumte Haupt- oder Generalversammlungen verschoben werden? 

    • Ja, durch denjenigen, der die Hauptversammlung oder Generalversammlungen anberaumt hat, kann diese auch verschoben oder auch wieder abberaumt werden. 
    • Dafür ist grundsätzlich ein triftiger Grund notwendig, welcher durchaus auf den Coronavirus zutrifft 
    • Beachte: Eine Verschiebung einer Versammlung gleicht einer neuen Einberufung. Es müssen hierfür die Einberufungsfristen gewahrt werden. 

Was bedeutet Ausschüttungssperre für GmbH’s in Corona Zeiten?

    • Die Ausschüttungssperre ist im §82 Abs 5 GmbHG definiert.
    • Diese Bestimmung besagt, dass die Ausschüttung (die Verteilung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter), ausgeschlossen bzw. gesperrt ist, wenn sich die Vermögenslage erheblich oder nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.
    • Betrachtungszeitraum: zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses

Was passiert mit dem ausgeschlossenen Bilanzgewinn?

    • Der ausgeschlossene Bilanzgewinn auf eine neue Rechnung vorgetragen

Was passiert bei Nichtbeachtung der Ausschüttungssperre? Was gilt zu beachten?

    1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Verschlechterung des Vermögens vor oder nach der Feststellung des Jahresabschlusses eintritt.
    2. Tritt sie davor ein, ist zu überprüfen, ob es sich um eine erhebliche und nicht bloß vorübergehende Schmälerung des Vermögens handelt
    3. Ist Punkt 2 zu bejahen, müssen die Geschäftsführer die Gesellschafter darüber informieren. Dies muss vor der Beschlussfassung geschehen und es muss auf die Feststellung des Jahresabschlusses hingewiesen werden. 
    4. Wichtig: Im Zuge dessen dürfen die Gesellschafter bloß eine Ausschüttung des Bilanzgewinns beschließen, die konform mit der Ausschüttungssperre ist, sprich nicht gegen sie verstößt. 
    5. Wird von den Gesellschaftern gegen Punkt 4 verstoßen, muss die Geschäftsführung die Ausschüttung verweigern. 

Achtung: Wird gegen eine Ausschüttungssperre verstoßen, kann dies schadenersatzrechtliche Konsequenzen  für Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafter nach sich ziehen. Ebenso stehen Haftung- und Rückerstattungspfichten im Raum. 

Was passiert wenn das Unternehmen den Jahresabschluss durch Corona nicht fristgerecht aufstellen kann? 

    • Hierzu ist anzumerken, dass das 2te COVID-19-Gesetz im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 eine Art „neutrale Frist“ vorsieht – ist in dieser Frist eine Erklärung bei Gericht abzugeben, werden diese 40 Tage nicht eingerechnet
    • Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Frist zur Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses, welche grundsätzlich neun Monate beträgt
    • Das bedeutet: Verstreicht die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem 21.03.2020, wird diese um 40 Tage verlängert. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: 

    • Versammlungen unter gewissen Voraussetzungen stattfinden dürfen 
    • bereits anberaumte Versammlungen auch verschoben oder abgesagt werden können
    • die Ausschüttungssperre nach dem §82 Abs 5 GmbHG unbedingt beachtet werden muss
    • Nichtbeachtung kann schadenersatzrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben für die involvierten Organe
    • die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses 40 Tage verlängert wurde

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Welt mit Maske
    • Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?
    • Wo gilt die neue Maskenpflicht? 
    • Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?
    • Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
    • Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 
    • Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

Seit wann gilt die neue Corona Maskenpflicht?

    • Die neue Maskenpflicht wurde am 24.07.2020 wieder in Kraft gesetzt. 
    • Die zugehörige Verordnung finden Sie hier

Wo gilt die neue Maskenpflicht?

    • Supermärkten 
    • Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten – gemeint sind beispielsweise Bäckereien, Fleischereien aber auch Tankstellen die einen Lebensmittelshop betreiben
    • Postfilialen und Postpartnern
    • Pflegeheimen, Krankenanstalten, Kuranstalten 
    • öffentlichen Verkehrsmitteln 

Genauer heißt es, sofern zwischen den agierenden Personen keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, ist die Maske zu tragen um Schutz zu gewährleisten. Das gilt in Dienstleistungsbereichen, Gesundheitsbereichen und in öffentlichen Verkehr. 

Ausnahme: bildet hier die Gastronomie, hier ist keine Maske zu tragen. 

Wie lange soll die Maskenpflicht gelten?

    • Diesbezüglich liegt seitens der Regierung keine Information vor

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zumutbar ist, sind von der Maskenpflicht ausgenommen (vergleiche §11 Abs 3 der COVID-19 Lockerungsverordnung)

Was passiert wenn ich die Maske nicht aufsetzen möchte? 

    • Dies kann zu einer Verwaltungsstrafe führen, wenn Sie nicht zum ausgenommenen Personenkreis zählen. 
    • Beispielsweise hebt die ÖBB eine Strafe in Höhe von EUR 40 ein. Sie sind sogar befugt, gegen die weigernden Passagiere einen Fahrtausschluss auszusprechen. 

Ist die Maskenpflicht gesetzeswidrig?

    • Zurzeit wird hitzig diskutiert, ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist.
    • Der ausschlaggebende Punkt den die Juristen in Frage stellen, ist dass, in der COVID-19 Lockerungsverordnung keine klare und sachliche Differenzierung zwischen dem Lebensmittelhandel und anderem Handel zu finden ist. In diesem Falle handle es sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung, die stark kritisiert wird. Ähnliche Vorfälle zu der Lockerungsverordnung hat es schon gegeben, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden. 
    • Das Ministerium rechtfertigt die Maskenpflicht, da sie nur in diesen Geschäften Pflicht ist, welche für Risikogruppen lebensnotwendig sind. Dies sei eine sachliche Rechtfertigung. 
    • Es wird festgehalten, dass die Frage ob die Maskenpflicht rechtswidrig ist, nicht abschließend geklärt ist. 

Zusammenfassend wird festhalten, dass: 

    • die Maskenpflicht seit 24.07.2020 wieder in Kraft ist. 
    • bezüglich eines Endes der Maskenpflicht keine Informationen vorliegen.
    • die Maskenpflicht in oben aufgezählten Bereichen gilt.
    • Kinder bis 7 Jahren und Personen denen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann, davon ausgenommen sind
    • das „Nicht-Tragen“ der Maske eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. 
    • die Frage ob Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Maskenpflicht besteht, nicht geklärt ist. 

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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Diesel-Abgasskandal: So einfach erhalten Sie ab sofort auch Schadenersatz in Österreich

Handwerker liegt unter dem Auto
    • Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?
    • Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen?
    • Wann können Sie Klage einreichen?
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage?
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten?  

Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?

    • Wie schon in unserem Blogpost zum Urteil des BGH geschildert, gehören zum Mutterkonzern Volkswagen gehören neben diesem auch noch Audi, Seat und Skoda. 
    • Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Motor der Typenbezeichnung EA 189. Es handelt sich hierbei um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Aufgeschlüsselt nach Automarke handelt es sich um die Modelle:
      • Skoda: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • Seat: Ibizia, Leon, Exel, Altea, Alhambra
      • Audi: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • Volkswagen: Polo, Golf VI, Passat VII, Touran, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
    • Aufgepasst:  Um Ihnen Arbeit abzunehmen, prüfen wir um unten stehenden Formular kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Vereinbaren Sie auch jetzt kostenlos ein Erstgespräch, wir klären, welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Ihre Rechte sind:
      • Sie können Ihr betroffenes Fahrzeug an den Konzern zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis zurückfordern mitsamt Verzugszinsen. Achtung: hier muss man sich dennoch die bereits gefahrene Laufleistung an den Kaufpreis anrechnen lassen 
      • Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht zurückgeben möchten, gibt es auch die Möglichkeit, sich einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. 

Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen? 

    • Mit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (zu diesem gelangen sie hier) ist es nun endgültig, dass die vom Abgasskandal geschädigten Autofahrer nun in ihrem jeweiligen Heimatland gegen den Großkonzern vorgehen können. Auch wenn Volkswagen seinen Sitz in Deutschland hat, sind angestrebte Klagen der Betroffenen aus deren Heimatländern möglich. Somit können betroffene Österreicher in Österreich rechtliche Schritte einleiten. 
    • Dieses Recht kann mittels Klage durchgesetzt werden. Durch das Urteil ist es beispielsweise Österreichern möglich, die Klage in ihrem Heimatort einzureichen. 
    • Die genaue Vorgehensweise Ihres Falles besprechen wir sehr gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch. 

Wann können Sie Klage einreichen?

    • Klageberechtigt sind Käufer, die:
      • noch nicht gegen den Konzern rechtliche Schritte eingeleitet haben
      • deren Schadenersatzforderung noch nicht verjährt ist (3-jährige Frist  ab Kenntnis von Schaden und Schädiger)
      • keine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben. 

Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage? 

    • Bezüglich der Kosten raten wir Ihnen, ein kostenloses Erstgespräch zu vereinbaren um den individuellen Fall und die Problematik zu analysieren. Transparenz ist uns wichtig

Deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

    • Wir sind routiniert im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und pflegen eine lange Zusammenarbeit. 
    • Wir prüfen gerne durch eine sogenannte Deckungsanfrage, ob Ihre Versicherung in diesem Fall die Kosten übernimmt. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • einige Modelle der Marke VW, Skoda, Audi und Seat betroffen sind
    • der Käufer eines betroffenen Fahrzeugs unter Anrechnung der Laufleistung den bezahlten Kaufpreis zurückfordern kann; er muss lediglich das Auto zurückgeben
    • Ihre Rechte durch eine Klage durchgesetzt werden können und dies auch in Österreich aufgrund des EuGH-Urteils 
    • man auch einen Teil des Kaufpreises zurückfordern kann, als Entschädigung und sein Fahrzeug behält
    • Käufer klageberechtigt sind, die noch nichts gegen den Konzern unternommen haben
    • in punkto Kosten wir dies beim Erstgespräch klären
    • durch die Brüssel-Ia-Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit bei Verwirklichung des Schadens in einem anderen Staat in diesem auch liegt 

Lesen Sie auch unseren weiteren Blogbeitrag zum BGH-Urteil bezüglich des Abgasskandals. Diesen finden Sie hier

Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie doch ein Erstgespräch ganz einfach durch Anklicken des Buttons oder rufen Sie uns direkt an. Wir erklären Ihnen kostenlos, wieviel Geld Ihnen zusteht und was die nächsten Schritte sind. 

Fahrzeugidentifikation

Wir prüfen kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Geben Sie hier die Daten aus Ihrem Zulassungsschein ein:

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Update zum Insolvenzrecht #Corona

Regal mit alten Büchern
    • Ist eine Überschuldungsprüfung in Corona Zeiten verpflichtet?
    • Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen? 
    • Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?
    • Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?
    • Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 
    • Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?
    • Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?
    • Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?
    • Wie lang gilt die Stundung?
    • Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ist eine Überschuldungsprüfung verpflichtet?

    • Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen und dies auch noch zukünftig der Fall sein wird
    • Verpflichtet eine Überschuldungsprüfung für Unternehmen, aufgrund von einer Überschuldung Insolvenz anmelden müssen 

 Wer muss eine Überschuldungsprüfung machen?

Vorwiegend gilt für:

    • Aktiengesellschaften
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • GmbH & Co KG (verdeckte Kapitalgesellschaften)
    • Genossenschaften mit beschränkter Haftung

  • eine Überschuldungsprüfung zu vollziehen.

Wie läuft die Überschuldungsprüfung ab?

Es wird nach einem zweistufigen Prüfungsverfahren durchgeführt, ob insolvenzrechtlich eine Überschuldung des Unternehmens gegeben ist: 

    1. Rechnerische Überschuldung: Um diese zu errechnen, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen liquidiert (verkauft) wird. Ist in diesem Falle des Verkaufs, das Vermögen des Schuldners nicht ausreichend um die Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor. 
    2. Prognose des Fortbestehens: Hier gilt zu prüfen und realistisch einzuschätzen, ob das Unternehmen zukünftig wieder seine Schulden begleichen kann – sprich somit wieder den Status der Zahlungsfähigkeit erlangt. Bei dieser Prognose sind Sanierungs- sowie auch Finanzierungsmaßnahmen zu beachten, aber nur, wenn diese ernsthaft verfolgt werden und auch realisierbar sind. 

Muss man einen Insolvenzantrag bei reiner Überschuldung stellen?

    • Grundsätzlich besteht wie in unserem Blog Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona erläutert, bei Überschuldung Antragspflicht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 
    • Aufgrund des Coronavirus, wurde diese Verpflichtung im Zeitraum vom 01. März 2020 – 31. Oktober 2020 ausgesetzt. 
    • War die Überschuldung vor diesem Zeitraum schon gegeben, ist die Verpflichtung zur Antragstellung weiterhin aufrecht. 
    • Achtung: Ist die Unternehmung in der Zahlungsunfähigkeit (das bedeutet, man kann seine Schulden nicht mehr bezahlen) muss weiterhin ein Insolvenzantrag gestellt werden. 

Gibt es eine Ausnahme für Gesellschafterkredite aufgrund von Corona? 

    • Ja. Vergleiche hierzu das 4.-COVID-19 Gesetz. 
    • Grundsätzlich normiert der §1 des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), dass ein Kredit, der einem Unternehmen in der Krise gewährt wird, eine eigenkapitalersetzende Wirkung hat und somit der Rückzahlungssperre des §14 EKEG unterliegt, solange das Unternehmen nicht saniert ist
    • Die durch Corona eingeräumt Ausnahme sieht vor, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des §1 EKEG handelt, wen dieser
      • im Zeitraum vom 05.04.2020 – 30.06.2020
      • nicht länger als 120 Tage 
      • der Gesellschaft durch einen Gesellschafter gewährt wurde
      • und keine Sicherheiten seitens der Gesellschaft dazu bestellt hat. 

Wie verhält sich Corona auf den Sanierungsplan?

    • Gemäß §156a der Insolvenzordnung (IO) ist es so, wenn ein Schuldner mit der Erfüllung der Sanierungsplanquote in Verzug gerät, kann es zu einem Wiederaufleben der Forderungen kommen
    • Wichtig: Dies wird nun verhindert, wenn die Zahlungsschwierigkeiten des schuldenden Unternehmens auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Jedoch sind nur jene Schulden betroffen, die nach dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes fällig geworden sind.
    • Wurden im Zeitraum vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 diese fälligen Forderungen schriftlich gemahnt, muss neuerlich nach dem 30.04.2020 gemahnt werden, da die Mahnung nicht wirksam ist.  

Kann man Raten nach dem Zahlungsplan stunden?

    • Ja, ist der Schuldner aufgrund von Corona nicht in der Lage seine Raten zu bezahlen, kann er eine Stundung beantragen.

Wann muss der Stundungsantrag gestellt werden?

    • Man muss den Antrag spätestens 14 Tage nach Eingang er ersten Mahnung des Gläubigers stellen.  

Wie lang gilt die Stundung?

    • Höchstens für einen Zeitraum von 9 Monaten 

Hat Corona Auswirkungen auf das Anfechtungsrecht?

Ja, genauer Überbrückungskredite, die: 

    • aufgrund der COVID-19 Kurzarbeitshilfe
    • im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
    • unverzüglich nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe rückerstattet werden müssen an den Kreditgeber 

sind in einer späteren Insolvenz der Unternehmung von einer Anfechtung nach §31 IO ausgeschlossen, wenn: 

    • für diesen Kredit keine Sicherheiten oder Pfand bestellt wurde und
    • dem Kreditgeber bei der Gewährung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bekannt war. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • vorwiegend nur gewisse Rechtsformen eine Überschuldungsprüfung machen müssen
    • die Überschuldungsprüfung aus zwei Prüfverfahren besteht; rechnerische Überschuldung und Prognose des Fortbestehens
    • im EKEG der Zeitraum des Kredits von 60 auf 120 Tage aufgestockt wurde innerhalb oben genanntem Zeitraum 
    • man die Raten vom Sanierungsplan stunden kann 
    • ein Stundungsantrag spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung gestellt werden kann
    • höchstens bis zu 9 Monate gestundet werden kann
    • ein aufgrund Kurzarbeit gewährter Überbrückungskredit nicht der Anfechtung nach §31 IO unterliegt. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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