Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, bei uns auch „Schreckensduo“ genannt. Bei vielen gilt der Grundsatz „Verdrängen ist so einfach“ oder es folgt der allbekannte Satz „Mir passiert eh nix“. Aus rein ökonomischer Sicht können wir Ihnen jedoch sagen: Vorsorge ist besser!
Nur so kann eine Vielzahl von Entscheidungen von Ihnen selbst getroffen werden. Wozu eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung dient und alle wichtigen Informationen dazu erfahren Sie in diesem Blog.
Die Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine präventive Vollmacht, die erst rechtswirksam wird, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, die von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Vorsorgevollmachten können sich je nach Abfassung auf verschiedene Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie das Öffnen von Briefen oder Beheben von kleinen Summen Geld, aber auch auf den Verkauf von Liegenschaften beziehen. Umso wichtiger ist die Überlegung, wem man eine solche Bevollmächtigung einräumen möchte.
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Erst durch diese Eintragung wird die Vollmacht wirksam.
Die Wahl des Bevollmächtigten sollte gut überlegt sein. Prinzipiell kann jede volljährige Person gewählt werden. Von der Bevollmächtigung ausgenommen sind jedoch Personen, die selbst nicht in der Lage sind Ihre Angelegenheiten eigenständig zu besorgen und Personen, die in einer Betreuungseinrichtung tätig sind, von der die Person betreut wird. Die Bevollmächtigung eines Pflegers/einer Pflegerin ist sohin ausgeschlossen.
Für die Besorgung verschiedener Angelegenheiten können auch verschiedene Personen bevollmächtigt werden.
Die Vorsorgevollmacht kann von Rechtsanwälten, Notaren oder in Ausnahmefällen von einem Erwachsenenschutzverein abgefasst werden. Ihre Gültigkeit erlangt die Vollmacht durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Wirksam wird die Vollmacht schließlich mit Eintritt des Vorsorgefalls, sprich mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit. Die bevollmächtigte Person kann schließlich die Errichtungsstelle kontaktieren und den Eintritt des Vorsorgefalls registrieren lassen. Es ist stets ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Enden kann die Vorsorgevollmacht durch den Tod der Person, durch den Tod des Bevollmächtigten, oder durch Widerruf. Eine Befristung ist der Vorsorgevollmacht fremd.
Die Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Kundgabe, mit der eine Person zukünftige medizinische Behandlungen, wie zum Beispiel den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen, ablehnen kann.
Es wird unterschieden zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und jenen, die nicht verbindlich sind. Auch unverbindliche Patientenverfügungen können zur Ermittlung des tatsächlichen Willens einer Person herangezogen werden.
In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die abgelehnten medizinischen Maßnahmen genau beschrieben sein. Auch muss aus dem Inhalt der Verfügung hervorgehen, dass die Person über die Tragweite der Ablehnung Bescheid wusste.
Voraussetzung für eine verbindlichen Patientenverfügung ist eine vorangegangene ärztliche Aufklärung. Mit der Abfassung kann ein Rechtsanwalt beziehungsweise ein Notar und in Ausnahmefällen eine Patientenvertretung betraut werden.
Auf Wunsch kann die Patientenverfügung in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder Notare eingetragen werden. Diese Register können landesweit von allen Krankenhäusern eingesehen werden.
Wirksam wird die Patientenverfügung dann, wenn eine Person im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung nicht entscheidungsfähig ist, weil sie beispielsweise bewusstlos oder gar im Koma ist. Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung, wie einem Testament, regelt die Patientenverfügung nur die Zeit vor dem Tod.
Eine Patientenverfügung bleibt im Regelfall für 8 Jahre verbindlich und muss dann erneuert werden. Dies setzt auch eine erneute ärztliche Aufklärung voraus. Im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung nicht mehr erneure werden, und behält ihre Gültigkeit über die 8 Jahren hinaus. Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich.
Wir beraten Sie und Ihre Familie!
Gerne unterstützen und beraten wir Sie und Ihre Familie bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung. Wir nehmen uns Zeit, um eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden. Ihr Wille zählt.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.
Immobilienrecht und Erben – das sollten Sie beachten
Welche Fragen Sie sich beim Erben von Immobilien stellen sollten und welche Überlegungen für Sie wichtig sind, bevor sie ein Immobilienerbe antreten, wollen wir Ihnen mit diesem Blogbeitrag in groben Zügen nahe bringen.
- Erbschaftssteuer: ist in Österreich mit 2007 als verfassungswidrig abgeschafft worden und existiert somit nicht mehr
- Grunderwerbssteuer: ist auch für den unentgeltlichen Erwerb von Immobilien zu bezahlen (darunter fällt auch das Erben). Diese wird mittels eines Stufentarifs berechnet
- Für die Eintragung in das Grundbuch fallen grundsätzlich 1,1% des Verkehrswertes der Liegenschaft an
- Es können noch weitere Kosten im Hinblick auf Einschaltung eines Notars oder Rechtsanwaltes entstehen
Sollten sich auf Ihrer zu erbenden Immobilie Belastungen befinden, stellt sich immer die
Frage ob sie das Erbe antreten wollen, bedingt antreten wollen oder dieses gänzlich
ausschlagen.
– unbedingter Antritt des Erbes: Sie treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassern
ein. Für Sie bedeutet das, dass Sie auch die Schulden in dem Maße übernehmen, in
dem diese vorhanden sind
– bedingter Erbantritt: Zuerst werden die Vermögensverhältnisse durch einen
Sachverständigen geschätzt, danach wird das vorhandene Vermögen mit den
angehäuften Schulden verglichen und Schulden mit den Vermögen soweit beglichen.
Sie haften nicht mit Ihrem eigenen Vermögen.
– Erbe nicht antreten: Sind nur Belastungen vorhanden, sollten sie stark in Erwägung
ziehen das Erbe auszuschlagen.
Kommt es mit Miterben zu Problemen, kann man verschiedene Wege zur
Lösung des Problems erwägen.
Die erste Möglichkeit besteht im Verkauf der Immobilie und die anschließende Aufteilung
des Erlöses oder einer der Erben verkauft/kauft vom anderen die Anteile an der
Liegenschaft.
Ebenfalls könnte man in Erwägung ziehen die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen aufzuteilen.
Eine weitere Mittelweg wäre mittels Teilungsklage einen Teil an der Liegenschaft zu klagen und damit ein Wohnungseigentum zu begründen.
Je nachdem wie Ihre Lösungsweg aussieht, unsere Türen stehen für alle Belange und Fragen gerne offen.
Durch die Eintragung in das Grundbuch werden Sie (und eventuell weitere Erben) offizielle
Eigentümer des Grundstückes/der Immobilie.
Die Frist der Eintragung beträgt ein Jahr nachdem der Einantwortungsbeschluss rechtskräftig wird. Den Antrag auf Einverleibung in das Grundbuch muss nun beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht werden.
Hier ist es besser sich an jemanden zu wenden, der Erfahrung mit der Einbringung von Grundbuchsanträgen hat, wie
beispielsweise einen Rechtsanwalt.
Sollten Sie eine Liegenschaft aus dem Ausland erben, kommt es bei der Rechtswahl
entweder auf die Bestimmungen des Testamentes an oder darauf in welchem Land die
Liegenschaft liegt. Das bedeutet, der Testator kann in seinem Testament eine Rechtswahl festlegen, wenn er dies für nötig hält.
Wie das Erbe auf den neuen Eigentümer übergeht, steht in jedem Land unter anderen
Voraussetzungen. Diese müssen zuvor geprüft werden.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.
Mein letzter Wille – 5 wichtige Fragen, die Sie sich vor Errichtung stellen sollten
- Welche verschiedenen Arten von Testamenten gibt es?
- Wer sollen meine Erben oder Vermächtnisnehmer werden?
- Was oder wieviel will ich meinen Erben vermachen?
- Welche gesetzlichen Vorschriften darf ich auf keinen Fall übersehen?
- Warum sollte ich für die Errichtung eine Kanzlei beauftragen?
– Eigenhändiges Testament: handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und unterfertigt
– Errichtung vor Gericht: kann mündlich und schriftlich dort entgegen genommen werden
– Notarielles Testament: kann ebenfalls den letzten Willen schriftlich und mündlich entgegennehmen
– Wechselseitiges Testament: Eingetragene Partner oder Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein
– Fremdhändiges Testament: wird mit technischen Hilfsmitteln oder einem Anwalt verfasst
– Vermächtnis: bloß einzelne Vermögenswerte werden vermacht
Diese Frage ist mit die entscheidendste, sie sollte vor Errichtung abgeklärt werden. Es können so viele Erben eingesetzt werden, wie Sie das als Erblasser vorgesehen haben. Ebenfalls können Sie ein Vermächtnis als zusätzlichen Punkt in Ihr Testament aufnehmen und so über einzelne Vermögensgegenstände verfügen.
Wichtig zu sagen ist, dass es nicht primär auf die Formulierung ankommt, sondern auf den wahren letzten Willen abgestellt wird.
Wie oben schon erwähnt, können Sie als Erblasser, über Ihr Testament frei verfügen und verschiedene Personen beerben.
Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass es dem Gesetz nach einem bestimmten Personenkreis gibt, welcher Anspruch auf einen Pflichtteil aus Ihrem Vermögen hat. Diese Personengruppe beinhaltet den Ehegatten oder eingetragenen Partner und die direkten Nachkommen des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils wird von der reinen Verlassenschaft abhängig gemacht und berechnet sich aus der Hälfte der gesetzlich festgelegten Erbteilquote.
Dies ist neben einigen generellen Formerfordernissen, ebenfalls von der gewählten Art des Testaments abhängig.
Um eine letztwillige Verfügung wirksam erstellen zu können, muss der Erblasser testierfähig sein. Diese Testierfähigkeit erreicht man mit Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Handeln frei von Zwang und mit voller Besonnenheit.
Überdies muss die letztwillige Verfügung handschriftlich unterfertigt werden. Außer bei eigenhändigen und gerichtlichen Testamenten, ist es verpflichtend den Begleitsatz „Mein letzter Wille“ zu der Unterfertigung hinzuzufügen. Gleichfalls muss eine gewisse Anzahl an Zeugen vor Ort anwesend sein und dieses unterfertigen.
Zu empfehlen, bei allen Arten, ist die Angabe Ihres Geburtsdatums, sowie Ort und Datumsangabe der Unterzeichnung.
In Familien, in denen eine keine Regelung der Verlassenschaft erfolgte, treten oft Probleme und Konflikte unter den einzelnen Mitgliedern auf. Um dies zu vermeiden ist es sehr wichtig, sich schon zuvor mit der Aufteilung zu beschäftigen.
Dabei ist ebenfalls zu erwähnen, dass eigenhändige Testamente oft verloren gehen, erst nach Jahren gefunden werden oder im schlimmsten Fall angefochten werden können, da oft nicht ersichtlich, ob es dem wahren letzten Willen des Erblassers entspricht.
Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der Erstellung und Unterfertigung die Hilfe einer Kanzlei in Anspruch zu nehmen.
Hier nehmen wir gerne Ihre Wünsche zur Erstellung entgegen und entwerfen so das auf das perfekt zugeschnittenes Testament. Wir stehen Ihnen von Errichtung bis zur Unterfertigung (und natürlich auch danach) jederzeit zur Verfügung und übernehmen alle Schritte.
Von uns wird Ihr Testament nach der Unterfertigung noch in das Testamentsregister eingetragen und bei uns vertraulich verwahrt.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung