Das Abbestellungsrecht im Werkvertrag bietet dem Besteller die Möglichkeit, die Werkerrichtung willkürlich zu verhindern. Der Auftragnehmer hat dennoch Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss jedoch auf Verlangen des Bestellers Ersparnisse und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen. Dies stellt sicher, dass der Auftragnehmer den reinen Gewinn erhält, den er auch bei Werkerrichtung erzielt hätte. Für den Besteller ist dies immer noch besser, als ein gesamtes Werk zu bezahlen, das er nicht mehr möchte oder sich nicht mehr leisten kann.
Ein Vergleich mit Kaufverträgen zeigt die Besonderheit des Werkvertragsrechts: Während bei Kaufverträgen der gesamte Kaufpreis fällig wird, bleibt beim Werkvertrag der finanzielle Schaden für den Besteller begrenzt.