Reichweite der Bauherrenklausel: Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen sind nicht versichert

Ein Bauplan eines Hauses
Ein Bauplan eines Hauses

Reichweite der Bauherrenklausel: Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen sind nicht versichert

Bei Rechtsschutzversicherungen greift die Bauherrenklausel auch bei nachfolgenden Amtshaftungsklagen, wenn diese auf Gerichtsentscheidungen in Baumängelprozessen basieren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass der adäquate Zusammenhang zum ursprünglichen Bauvorhaben bestehen bleibt.

Was bedeutet die Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung?

Die Bauherrenklausel ist eine zentrale Ausschlussbestimmung in Rechtsschutzversicherungen. Sie regelt, dass rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden oder Grundstücken nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Ausschluss gilt für Immobilien, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von diesem erworben werden.

Der Zweck dieser Klausel liegt auf der Hand: Bauvorhaben bergen ein erhebliches Kostenrisiko für Rechtsstreitigkeiten. Da nicht alle Versicherungsnehmer Bauvorhaben durchführen, aber diese wenigen Bauherren ein überdurchschnittliches Risiko tragen, werden solche Streitigkeiten vom allgemeinen Versicherungsschutz ausgenommen.

Die Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung Nicht versichert • Errichtung von Gebäuden • Baubehördlich genehmigungs- pflichtige Veränderungen • Baumängelprozesse • Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen • Gutachterstreitigkeiten Voraussetzung Adäquater Zusammenhang mit dem Bauvorhaben liegt vor, wenn: • Typisches Problem bei Bauvorhaben • Bezug zum ursprünglichen Bauprozess • Ursächlicher Zusammenhang

Wann besteht ein adäquater Zusammenhang zum Bauvorhaben?

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss für die Anwendung des Risikoausschlusses ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung eines Wohnhauses typischen Problemen aufweist.

Klassische Beispiele für solche typischen Probleme sind mangelhafte Bauleistungen, Planungsfehler oder Verzögerungen bei der Bauausführung. In der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass es nicht nur um den direkten Bauprozess geht, sondern um alle rechtlichen Auseinandersetzungen, die ihren Ursprung im Bauvorhaben haben und mit typischen Bauproblemen zusammenhängen.

Adäquater Zusammenhang bei Baustreitigkeiten Prozessablauf und Versicherungsschutz Bauvorhaben Baumängelprozess gegen Werkunternehmer Amtshaftungsklage gegen den Staat Kein Versicherungsschutz durch Bauherrenklausel

Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen: Greift die Bauherrenklausel?

Die entscheidende Frage ist: Erstreckt sich der Versicherungsausschluss durch die Bauherrenklausel auch auf Amtshaftungsklagen gegen den Staat, die nach einem verlorenen Baumängelprozess angestrengt werden?

Der OGH hat diese Frage eindeutig bejaht. Auch wenn die Amtshaftungsklage formal einen neuen Rechtsstreit darstellt, bleibt der inhaltliche Zusammenhang zum ursprünglichen Bauvorhaben bestehen. Dies begründet sich dadurch, dass bei einer Amtshaftungsklage nach einem Baumängelprozess erneut die Frage nach dem Vorliegen des behaupteten Baumangels im Zentrum steht.

In einem konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer zunächst einen Werkunternehmer wegen angeblich mangelhafter Montage von Fenstern und Türen in seinem Wohnhaus auf Schadenersatz verklagt. Nachdem er diesen Prozess in beiden Instanzen verlor, wollte er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend machen, da er die gerichtlichen Entscheidungen als rechtswidrig ansah.

Der OGH stellte klar: Der adäquate Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Bauvorhaben und der nachfolgenden Amtshaftungsklage ist gegeben. Die Bauherrenklausel greift daher auch in diesem Fall, was bedeutet, dass keine Deckung aus der Rechtsschutzversicherung besteht.

Praktische Konsequenzen für Bauherren und Versicherungsnehmer

Die Bauherrenklausel ist umfassender, als viele Versicherungsnehmer vermuten. Sie erstreckt sich nicht nur auf den unmittelbaren Bauprozess, sondern auch auf nachfolgende Verfahren, die inhaltlich mit dem Bauvorhaben zusammenhängen.

Wer nach einem verlorenen Baumängelprozess eine Amtshaftungsklage anstrengen möchte, muss sich bewusst sein, dass er das Kostenrisiko selbst trägt und keine Deckung aus der Standardrechtsschutzversicherung erwarten kann.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden. In den meisten Policen findet sich eine ähnliche Bauherrenklausel wie die in Art. 7.1.5 der ARB 2009.

Für Bauherren ist es ratsam, bereits vor Baubeginn eine spezielle Baurechtsschutzversicherung in Betracht zu ziehen. Diese deckt zwar nicht alle Risiken ab, kann aber in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein. Alternativ sollten Bauherren das Kostenrisiko von Rechtsstreitigkeiten in ihr Baubudget einkalkulieren.

Tipps für Bauherren 1 Baurechtschutz abschließen Spezielle Versicherung für Baurisiken vor Baubeginn abschließen 2 Versicherungsbedingungen prüfen Ausschlussklauseln genau verstehen und Deckungsumfang klären 3 Rechtliche Beratung einholen Erfolgsaussichten und finanzielle Risiken professionell bewerten lassen

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Immobilienmaklerverträge im Fernabsatz: Widerrufsrecht und Provisionsfreiheit

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Immobilienmaklerverträge im Fernabsatz: Widerrufsrecht und Provisionsfreiheit

Die digitale Immobiliensuche ist heute Normalität. Doch was viele nicht wissen: Kommunizieren Sie mit einem Makler nur online, per E-Mail oder telefonisch, entsteht ein sogenannter Fernabsatzvertrag – mit weitreichenden Konsequenzen für Ihre Rechte als Verbraucher. Besonders beim Thema Maklerprovision kann dies entscheidend sein, wie eine Entscheidung des OGH zeigt.

Was genau ist ein Fernabsatzvertrag mit Immobilienmaklern?

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn sämtliche Kommunikation zwischen Verbraucher und Immobilienmakler ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Darunter fallen digitale Kontaktaufnahmen wie Online-Anfragen, E-Mail-Korrespondenz und Telefonate. Entscheidend ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein persönlicher Kontakt stattfindet.

Die rechtliche Einordnung als Fernabsatzvertrag hat erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherrechte – insbesondere hinsichtlich des Widerrufsrechts und damit verbundener Zahlungsverpflichtungen.

Vergleich: Fernabsatzvertrag vs. klassischer Maklervertrag

Vergleich: Fernabsatzvertrag vs. klassischer Maklervertrag

Fernabsatzvertrag
Kommunikation
Ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Online-Anfragen, E-Mails und Telefonate
Widerrufsrecht
14 Tage Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen
Vertragsbeendigung
Einfache Widerrufserklärung genügt
Provisionsanspruch nach Widerruf
Keine Provision nach rechtzeitigem Widerruf, selbst wenn das Objekt später gekauft wird
Informationspflichten
Makler muss umfassend über Widerrufsrecht und -fristen informieren
Klassischer Maklervertrag
Kommunikation
Persönliches Treffen oder Kombination aus persönlichem Kontakt und Fernkommunikation
Widerrufsrecht
Kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen
Vertragsbeendigung
Nur unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich
Provisionsanspruch
Provision ist bei erfolgreicher Vermittlung geschuldet, wenn der Kunde das Objekt kauft
Informationspflichten
Grundlegende Informationspflichten, aber keine spezielle Widerrufsbelehrung erforderlich
Vorteile des Fernabsatzvertrags für Verbraucher:

Als Verbraucher genießen Sie bei einem Fernabsatzvertrag deutlich mehr Flexibilität und Schutz. Die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zurückzutreten, gibt Ihnen Zeit, Ihre Entscheidung zu überdenken. Besonders wertvoll: Nach einem rechtzeitigen Widerruf sind Sie komplett provisionsfrei - selbst wenn Sie das Objekt später erwerben.

Provisionsfreiheit nach wirksamen Widerruf

Die zentrale rechtliche Konsequenz eines wirksamen Widerrufs: Der Maklervertrag gilt als nie geschlossen. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Konkret bedeutet das:

  • Nach einem rechtzeitigen Widerruf besteht kein Anspruch des Maklers auf Provision

  • Dies gilt selbst dann, wenn später ein Kauf des vermittelten Objekts erfolgt

  • Voraussetzung ist lediglich, dass der Verbraucher keinen vorzeitigen Beginn der Maklertätigkeit verlangt hat

Ein besonderes Augenmerk legt das Gericht auf den Punkt der vorzeitigen Vertragserfüllung. Hat der Verbraucher nicht ausdrücklich darum gebeten, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird, bleibt sein Widerrufsrecht vollumfänglich erhalten – ohne jegliche Zahlungsverpflichtung.

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen im Fernabsatz

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen im Fernabsatz

Tag 0: Erstkontakt
Online-Anfrage, E-Mail oder Telefonat mit dem Immobilienmakler - ein Fernabsatzvertrag entsteht
Tag 1-14: Widerrufsfrist
Sie haben 14 Tage Zeit, um ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten
Innerhalb der Frist: Widerruf
Schriftliche Erklärung des Widerrufs (idealerweise per E-Mail oder Einschreiben)
Nach Widerruf: Keine Provision
Makler hat keinen Anspruch auf Provisionszahlung - auch wenn Sie das Objekt später kaufen
Alternative: Frist verstreicht
Ohne Widerruf: Maklervertrag bleibt bestehen, möglicher Provisionsanspruch
Bei Mängeln: Verlängerte Frist
Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung: Frist verlängert sich auf 12 Monate + 14 Tage
Wichtiger Hinweis:

Das Widerrufsrecht erlischt nur, wenn Sie ausdrücklich den vorzeitigen Beginn der Maklertätigkeit verlangt haben und die Dienstleistung vollständig erbracht wurde. Der Makler trägt hierfür die Beweislast!

Wann erlischt das Widerrufsrecht dennoch?

In bestimmten Situationen kann das Widerrufsrecht trotz Fernabsatzvertrag erlöschen:

  1. Wenn der Verbraucher ausdrücklich den vorzeitigen Beginn der Maklertätigkeit verlangt hat

  2. Wenn die Dienstleistung des Maklers vollständig erbracht wurde

  3. Wenn der Verbraucher die Widerrufsfrist ungenutzt verstreichen lässt

Der Makler trägt hierbei die Beweislast für ein etwaiges Erlöschen des Widerrufsrechts. Er muss nachweisen können, dass der Verbraucher tatsächlich einen vorzeitigen Tätigkeitsbeginn gewünscht hat.

Checkliste: Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz

Checkliste: Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz

1
Kommunikationsart prüfen
Stellen Sie fest, ob ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Online-Anfrage, E-Mail, Telefon) genutzt wurden. Nur dann liegt ein Fernabsatzvertrag vor.
Tipp:

Dokumentieren Sie sämtliche Kommunikation. Fand zu keinem Zeitpunkt ein persönliches Treffen mit dem Makler statt? Dann greift das Fernabsatzrecht.

2
Widerrufsfrist beachten
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
Tipp:

Notieren Sie das Datum des ersten Kontakts und rechnen Sie 14 Tage hinzu. Innerhalb dieser Frist sollten Sie Ihren Widerruf erklären.

3
Widerrufserklärung formulieren
Verfassen Sie eine klare und eindeutige Widerrufserklärung. Sie müssen keine Gründe angeben.
Tipp:

Verwenden Sie, wenn vorhanden, das vom Makler bereitgestellte Widerrufsformular. Alternativ können Sie unsere Vorlage unten nutzen.

4
Widerruf nachweisbar übermitteln
Senden Sie den Widerruf so, dass Sie einen Zustellungsnachweis erhalten.
Tipp:

E-Mail mit Lesebestätigung, Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebericht sind empfehlenswert. Bewahren Sie den Nachweis unbedingt auf!

5
Bestätigung des Widerrufs anfordern
Bitten Sie den Makler um eine schriftliche Bestätigung Ihres Widerrufs.
Tipp:

Erhalten Sie keine Bestätigung, senden Sie nach etwa einer Woche eine Erinnerung. Dokumentieren Sie alle Schritte für den Fall einer späteren Auseinandersetzung.

Résumé

Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Verbraucher im digitalen Immobilienmarkt erheblich. Wer ausschließlich online, per E-Mail oder telefonisch mit einem Makler kommuniziert, genießt den vollen Schutz des Fernabsatzrechts. Der rechtzeitig erklärte Widerruf befreit den Verbraucher vollständig von Provisionszahlungen – selbst wenn später ein Kauf des vermittelten Objekts erfolgt.

Immobiliensuchende sollten sich dieser Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall fachkundigen Rat einholen, um ihre Position zu stärken und unberechtigte Provisionsforderungen abzuwehren.

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Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

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