Die rechtliche Bewertung einer möglichen Abberufung von Stiftungsorganen muss immer im Einzelfall erfolgen. Dabei ist der entscheidende Faktor, welche konkreten Kompetenzen dem jeweiligen Organwalter zustehen. Je weitreichender diese Kompetenzen sind, desto eher können Handlungen als wichtiger Grund für eine Abberufung qualifiziert werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beiratsmitgliedern aufgrund ihrer meist eingeschränkten Befugnisse besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind. Eine Abberufung wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei nachweislich missbräuchlicher Ausübung der Überwachungsrechte.