Begünstigte werden durch die Stiftungs- oder Stiftungszusatzurkunde festgelegt. Auch der Stifter selbst kann als Begünstigter fungieren.
Begünstigte können allgemein umschrieben werden, beispielsweise als Preisträger. In solchen Fällen muss der Stifter eine Stelle benennen, die die Auswahl der Begünstigten trifft.
Begünstigte haben unter Umständen einen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen von der Privatstiftung, sofern ihnen dieser Anspruch in der Stiftungserklärung eingeräumt wird.