Die Privatstiftung: Stifter, Stiftungsvermögen und Begünstigte

Ein großer Meetingraum in welchem eine Veranstaltung abgehalten wird
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Die Privatstiftung: Stifter, Stiftungsvermögen und Begünstigte

Privatstiftungen spielen eine wichtige Rolle in der Vermögensplanung und Nachlassregelung. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wer als Stifter einer Privatstiftung in Frage kommt, wie das Stiftungsvermögen beschaffen sein muss und wer als Begünstigter fungieren kann.

Wer kann eine Privatstiftung gründen?

Eine Privatstiftung kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Diese Gründung kann entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen.

Wichtig zu beachten ist: Eine Stiftung von Todes wegen kann nur von einer natürlichen Person gegründet werden. Nur der Stifter hat das Recht, die Stiftungserklärung abzugeben und vor der Eintragung im Firmenbuch zu ändern.

In der Stiftungserklärung kann der Stifter die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands und des ersten Aufsichtsrats bestellen. Weitere Rechte des Stifters sind unter anderem:

  • Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehung der Privatstiftung
  • Widerruf der Privatstiftung
  • Nachträgliche Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Einrichtung weiterer Organe wie Aufsichtsrat oder Beirat

Diese Rechte sind höchstpersönlich und nicht vererbbar.

Anforderungen an das Stiftungsvermögen

Das Mindestvermögen einer Privatstiftung beträgt EUR 70.000 und muss in der Stiftungsurkunde festgelegt werden. Es darf nicht durch Nach- oder Zustiftungen gedeckt werden.

Die Einbringung des Mindestvermögens erfolgt grundsätzlich in Form von Bargeld. Alternativ können jedoch auch Unternehmensanteile, Immobilien oder Kunstgegenstände eingebracht werden. In solchen Fällen muss ein von Gericht bestellter Gründungsprüfer die Einbringung des Mindestvermögens bestätigen.

Nachträgliche Vermögenswidmungen sind auf zwei Arten möglich:

  • Nachstiftung durch den Stifter außerhalb der Stiftungserklärung
  • Zustiftung durch Dritte

Die Begünstigten der Privatstiftung

Begünstigte werden durch die Stiftungs- oder Stiftungszusatzurkunde festgelegt. Auch der Stifter selbst kann als Begünstigter fungieren.

Begünstigte können allgemein umschrieben werden, beispielsweise als Preisträger. In solchen Fällen muss der Stifter eine Stelle benennen, die die Auswahl der Begünstigten trifft.

Begünstigte haben unter Umständen einen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen von der Privatstiftung, sofern ihnen dieser Anspruch in der Stiftungserklärung eingeräumt wird.

Letztbegünstigter

Der Letztbegünstigte ist die Person, die das verbleibende Vermögen nach der Abwicklung der Privatstiftung erhält. Auch der Stifter selbst kann als Letztbegünstigter bestimmt werden.

Begünstigtenmeldung gemäß § 5 Privatstiftungsgesetz

Seit dem 1. April 2011 ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Körperschaftsteuer unverzüglich elektronisch zu melden. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohen Geldstrafen bis zu EUR 20.000 je nicht gemeldeten Begünstigten.

Résumé

Eine Privatstiftung bietet vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensplanung und Nachlassregelung. Die Wahl der Stifter, die Einbringung des Stiftungsvermögens und die Bestimmung der Begünstigten sind zentrale Aspekte, die sorgfältig geplant und rechtlich einwandfrei umgesetzt werden müssen.

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Die Grundlagen der Privatstiftung in Österreich

Eine Blume, welche aus einem Geldberg sprießt
Eine Blume, welche aus einem Geldberg sprießt

Die Grundlagen der Privatstiftung in Österreich

Die Privatstiftung ist ein wesentliches Instrument der Vermögensverwaltung in Österreich. Sie bietet eine flexible Möglichkeit, Vermögenswerte dauerhaft zu sichern und den Erben Kontinuität zu gewährleisten. In diesem Blogbeitrag erläutern wir die Definition, Motive und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Privatstiftung.

Definition laut Privatstiftungsgesetz (PSG)

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) definiert die Privatstiftung als einen Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen dauerhaft gewidmet ist. Dieses Vermögen dient der Erfüllung eines vom Stifter bestimmten Zwecks, welcher erlaubt sein muss. Eine Privatstiftung besitzt keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter und wird daher als „eigentümerloses“ Vermögen bezeichnet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Privatstiftung ihren Sitz in Österreich haben muss.

Rechtspersönlichkeit

Einer Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen des PSG errichtet wurde, wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Das bedeutet, sie ist eine juristische Person und Träger von Rechten und Pflichten. Während sie selbst nicht handlungs- oder prozessfähig ist, handelt für sie der Stiftungsvorstand als gesetzliches Vertretungsorgan.

Kontinuität des Vermögens

Eine der Hauptmotivationen für die Gründung einer Privatstiftung ist die Sicherstellung des Zusammenhalts des Vermögens. Dies verhindert eine Zersplitterung auf mehrere Nachkommen. Besonders bei Gesellschaftsanteilen ist es im Interesse des Stifters, dass seine Nachkommen mit einer Stimme sprechen. Eine Stiftung kann zudem als Schiedsrichter fungieren, wenn Anteile auf Nachkommen aufgeteilt werden und der Stiftung ein Minderheitsanteil übertragen wird, der bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag gibt.

Versorgungsgedanke

Durch die Privatstiftung können Nachkommen ein gesichertes Einkommen erhalten. Diese Versorgung kann auch auf Personen ausgeweitet werden, die nicht mit dem Stifter verwandt sind. Die Stiftung sorgt für eine unabhängige Sicherstellung der Versorgung der Begünstigten aus dem Vermögen und/oder Einkommen.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Der Stifter hat die Möglichkeit, die Stiftungserklärung und Stiftungsurkunde individuell anzupassen, um seine persönlichen Bedürfnisse zu erfüllen. Dies bietet eine hohe Flexibilität in der Gestaltung der Stiftung.

Zeitgerechte Vermögensübergabe

Durch die Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten auf die Privatstiftung gibt der Stifter zwar sein Eigentumsrecht auf, behält jedoch erheblichen Einfluss, wenn er sich bestimmte Stifterrechte vorbehält, wie z.B. Änderungsrecht oder Widerrufsrecht.

Erlaubter Stiftungszweck

Das PSG schreibt vor, dass die Privatstiftung einem erlaubten Zweck dienen muss, den der Stifter bestimmt. Sowohl gemeinnützige als auch eigennützige Interessen, wie die Versorgung von Familienmitgliedern, sind zulässig. Der Stiftungszweck wird durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des gewidmeten Vermögens erfüllt.

Verbotene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind laut Privatstiftungsgesetz untersagt:

  • Gewerbliche Tätigkeit (außer als Nebentätigkeit)
  • Beteiligung an einer Personengesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter
  • Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft

Der Zweck der Stiftung darf zudem nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein.

Änderungen des Stiftungszwecks

Eine Änderung des Stiftungszwecks ist vor der Entstehung der Privatstiftung stets zulässig. Nach der Gründung kann der Zweck nur geändert werden, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist.

Résumé

Die Privatstiftung bietet eine flexible und rechtssichere Möglichkeit, Vermögen zu sichern und individuelle Versorgungs- und Gestaltungswünsche umzusetzen. Sie spielt eine bedeutende Rolle in der österreichischen Vermögensverwaltung und Vermögensplanung.

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