Die rechtliche Bedeutung des handschriftlichen Bekräftigungsvermerks bei letztwilligen Verfügungen

Eine Hand schreibt mit einem Stift das Wort Testament
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Die rechtliche Bedeutung des handschriftlichen Bekräftigungsvermerks bei letztwilligen Verfügungen

Bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments (also eines Testaments, das nicht vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst wurde) sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Eine davon ist der eigenhändig geschriebene Bekräftigungsvermerk des Erblassers. Doch welche Anforderungen werden an diesen Vermerk gestellt? Wie genau muss er formuliert sein? Ein aktueller Fall des Obersten Gerichtshofs gibt Anlass, sich mit dieser Thematik näher zu befassen.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Bekräftigungsvermerk

Gemäß § 579 Abs 1 ABGB verlangt ein gültiges fremdhändiges privates Testament einen eigenhändig geschriebenen Zusatz des Erblassers, der bestätigt, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dieser Vermerk ist kein bloßes Beiwerk, sondern ein eigenständiges Formerfordernis (Solennitätserfordernis), ohne das die letztwillige Verfügung ungültig ist.

Der Bekräftigungsvermerk muss zwei wesentliche Elemente erfüllen:

  1. Er muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein

  2. Aus ihm muss hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt
Formvorschriften für fremdhändige Testamente § 579 ABGB 1 Bekräftigung 2 Unterschrift 3 Drei Zeugen 4 Zeugensignaturen Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein Fehlt eine einzige, ist das Testament ungültig

Der Zweck des Bekräftigungsvermerks

Der handschriftliche Bekräftigungsvermerk wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) nicht abgeschafft, sondern bewusst beibehalten. Der primäre Zweck dieses Erfordernisses ist die Erhöhung der Sicherheit gegen Fälschungen. Durch den eigenhändigen Schriftzug wird eine graphologische Zuordnung zum Testator ermöglicht.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verdeutlichung des Testierwillens. Der Erblasser soll durch den eigenhändigen Vermerk nochmals bewusst bestätigen, dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um seinen letzten Willen handelt. Dies dient nicht nur dem Schutz vor Fälschungen, sondern auch vor Überrumpelung oder unüberlegten Handlungen des Erblassers selbst.

Die Auslegung unklarer Bekräftigungsvermerke

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Bekräftigungsvermerke nicht den juristisch idealen Formulierungen entsprechen. Besonders bei älteren oder weniger schreibgewandten Personen können ungewöhnliche oder grammatikalisch nicht einwandfreie Formulierungen auftreten. Wie sind solche Vermerke zu bewerten?

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung diesbezüglich einen pragmatischen Ansatz gewählt: Der Bekräftigungsvermerk ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auszulegen. Entscheidend ist, ob aus dem Vermerk erkennbar wird, dass der Erblasser damit seinen letzten Willen bestätigen wollte.

Der Auslegungsprozess bei Bekräftigungsvermerken 1. Wortlaut prüfen Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung 2. Kontext beachten Bei Unklarheiten: Gewohnheiten und Umstände Zentrale Frage: Wille erkennbar? JA Testament gültig NEIN Testament ungültig Beispiel: "Das ich bleib daf ist mein Wille" Als gültige Bekräftigung anerkannt

Der Fall: "Das ich bleib daf ist mein Wille"

Im eingangs erwähnten Fall hatte eine Erblasserin unter ein fremdhändiges Testament den Vermerk „Das ich bleib daf ist mein Wille“ gesetzt. Auf Nachfrage eines anwaltlichen Testamentszeugens erklärte sie, dass dieser Zusatz bedeute: „Das bleibt so wie es ist, das ist mein Wille“.

Die entscheidende Frage war nun: Reicht dieser grammatikalisch nicht einwandfreie Zusatz aus, um als gültiger Bekräftigungsvermerk im Sinne des § 579 Abs 1 ABGB zu gelten?

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass bereits die Auslegung dieses Bekräftigungszusatzes anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung zur Annahme führt, dass damit eindeutig der letzte Wille schriftlich bekräftigt werden sollte. Andere vernünftige Deutungsmöglichkeiten ließen sich aus dem Bekräftigungszusatz nicht ableiten.

Praktische Bedeutung und Handlungsempfehlungen

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass bei der Beurteilung von Bekräftigungsvermerken eine gewisse Flexibilität besteht. Es wird nicht auf eine bestimmte Formulierung bestanden, sondern darauf, ob der Bekräftigungswille erkennbar ist.

Dennoch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments auf eine klare und unmissverständliche Formulierung des Bekräftigungsvermerks zu achten.

Beispiele für Bekräftigungsvermerke Empfohlen vs. Riskant Empfohlen "Dies ist mein letzter Wille" "Diese Urkunde enthält mein Testament" "Meine letztwillige Verfügung" Riskant aber akzeptiert "Das ich bleib daf ist mein Wille" "So soll es geschehen" "Das ist was ich will" Klare Formulierungen erhöhen die Rechtssicherheit

Résumé

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz des österreichischen Erbrechts: Trotz notwendiger Formvorschriften steht letztlich der Wille des Erblassers im Vordergrund. Wenn dieser Wille trotz formaler Unzulänglichkeiten erkennbar ist, sollte er auch respektiert werden.

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Rechtliche Tragweite von Formulierungen im Schenkungsvertrag

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Rechtliche Tragweite von Formulierungen im Schenkungsvertrag

Wer Vermögenswerte zu Lebzeiten überträgt, sollte auf jedes Wort achten. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) verdeutlicht, wie entscheidend präzise Formulierungen in Schenkungsverträgen sind – besonders im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unterschied zwischen einem unverbindlichen Wunsch und einer rechtlich bindenden Verpflichtung kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Die rechtliche Interpretation von Vertragsklauseln

Bei der Auslegung von Verträgen gelten klare juristische Prinzipien. Anders als bei letztwilligen Verfügungen kommen bei Schenkungsverträgen die allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge zur Anwendung. Dabei wird vom Wortlaut ausgegangen, um die tatsächliche Absicht der Vertragsparteien zu ermitteln.

Der OGH (2 Ob 193/23f) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt: Ein „Wunsch“ ist seinem Wortsinn nach eine rechtlich unverbindliche Äußerung zu einem erhofften Verhalten. Selbst wenn dieser Wunsch „ausdrücklich“ formuliert wird und vom Empfänger „zur Kenntnis genommen“ wird, entsteht dadurch keine rechtliche Verpflichtung.

Wie der OGH zwischen Wunsch und Verpflichtung unterscheidet

Im untersuchten Fall hatte ein Vater mehrere Liegenschaften, Gesellschaftsanteile und einen Familienbetrieb an seinen Sohn übertragen. Im Schenkungsvertrag von 1993 wurde festgehalten: „Der Geschenkgeber spricht den ausdrücklichen Wunsch aus, der Geschenknehmer möge, falls er ohne leibliche Nachkommen sterben sollte, sämtliche Schenkungsobjekte dem Enkel des Geschenkgebers vermachen. Der Geschenknehmer nimmt diesen Wunsch ausdrücklich zur Kenntnis.“

Nach dem Tod des Vaters übertrug der Sohn die Vermögenswerte an eine Gesellschaft in seinem Alleineigentum. Als er später kinderlos verstarb, forderte der im Vertrag genannte Enkel (tatsächlich der Neffe des Sohnes) die Herausgabe der Vermögenswerte.

Der OGH entschied jedoch, dass die Formulierung „ausdrücklicher Wunsch“ keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Bei der Beurteilung berücksichtigte das Gericht:

  1. Den Wortsinn des Begriffs „Wunsch“

  2. Die familiären Umstände

  3. Andere Klauseln im selben Vertrag, die explizite Verpflichtungen enthielten

Diese Umstände deuteten demnach darauf hin, dass dem „Wunsch“ bewusst keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte. Folglich ging der Neffe leer aus.

Sprachliche Sorgfalt bei der Formulierung von Schenkungsbedingungen

Bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ist die sprachliche Präzision von höchster Bedeutung. Wer tatsächlich rechtlich bindende Vorgaben für den Beschenkten schaffen möchte, sollte Begriffe wählen, die eindeutig eine Verpflichtung zum Ausdruck bringen. Die Rechtsprechung unterscheidet hier klar zwischen Formulierungen, die lediglich einen Wunsch oder eine Hoffnung ausdrücken, und solchen, die eine echte rechtliche Bindungswirkung entfalten.

Entscheidend ist dabei nicht nur die Wortwahl selbst, sondern auch der Kontext des Gesamtvertrags. Wie im diskutierten Fall deutlich wurde, kann die Verwendung expliziter Verpflichtungen an anderen Stellen des Vertrags ein Indiz dafür sein, dass bewusst zwischen verbindlichen und unverbindlichen Äußerungen unterschieden werden sollte. Wer sicherstellen möchte, dass seine Vorgaben für die weitere Verwendung des geschenkten Vermögens auch tatsächlich durchsetzbar sind, sollte daher auf Formulierungen zurückgreifen, die unmissverständlich eine rechtliche Bindung erzeugen. Umgekehrt können Schenkende, die dem Beschenkten bewusst Freiheiten einräumen wollen, dies durch die explizite Kennzeichnung als unverbindlichen Wunsch zum Ausdruck bringen.

Résumé

Die sorgfältige Formulierung von Schenkungsverträgen und letztwilligen Verfügungen ist entscheidend, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine einfache, aber effektive Methode zur Überprüfung einer Vertragsklausel ist die Kontrollfrage: Könnte diese Formulierung von anderen Personen anders verstanden werden?

Wer sicherstellen möchte, dass sein Vermögen nach bestimmten Vorstellungen weitergegeben wird, sollte auf eindeutige, rechtlich bindende Formulierungen setzen und gegebenenfalls professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Pflichtteilsrecht bei Privatstiftungen: Rechtliche Möglichkeiten für Erben

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund

Pflichtteilsrecht bei Privatstiftungen: Rechtliche Möglichkeiten für Erben

Was passiert mit dem Pflichtteilsanspruch, wenn Erblasser ihr Vermögen in Privatstiftungen einbringen? Immer mehr Pflichtteilsberechtigte müssen ihre Ansprüche gegen solche Stiftungskonstruktionen durchsetzen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten für betroffene Erben.

Die Problematik: Vermögensübertragung in Stiftungen

Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Ein Vater gründet eine Privatstiftung und überträgt sein gesamtes Vermögen in diese Stiftung. Er behält sich wichtige Rechte vor, wie die Möglichkeit, die Stiftungsurkunde zu ändern oder die Stiftung zu widerrufen. Sein Sohn wird als Begünstigter eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters fünf Jahre später hat die Verlassenschaft keinen Wert mehr, da alle Vermögenswerte bereits der Stiftung gehören. Bedeutet dies, dass seine Tochter, die nicht als Begünstigte eingesetzt wurde, tatsächlich leer ausgeht?

Schutz durch Schenkungsanrechnung

Das Erbrecht kennt ein wichtiges Instrument zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten: die Schenkungsanrechnung. Sie verhindert, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen zu Lebzeiten umgangen werden kann. Dabei werden Schenkungen des Verstorbenen in die Berechnungsbasis für die Pflichtteile einbezogen.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen:

  1. Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten): Diese sind zeitlich unbegrenzt anzurechnen. Hat der Erblasser beispielsweise vor 30 Jahren seiner Tochter ein Haus geschenkt, fällt diese Schenkung unter die Anrechnungspflicht.

  2. Schenkungen an Dritte: Diese werden nur dann angerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod erfolgten. Eine Schenkung an die Lebensgefährtin, die drei Jahre zurückliegt, würde demnach nicht mehr berücksichtigt.

Der Sonderfall Privatstiftung

Bei Privatstiftungen wird die rechtliche Situation komplexer:

  • Zunächst gilt: Die Privatstiftung selbst ist keine pflichtteilsberechtigte Person, weshalb grundsätzlich die Zweijahresfrist anwendbar wäre.

  • Entscheidend ist jedoch: Hat sich der Stifter bestimmte Rechte in der Stiftung vorbehalten (wie Änderungs- oder Widerrufsrecht), gilt die Schenkung rechtlich als noch nicht vollständig vollzogen. Die Zweijahresfrist beginnt in diesem Fall überhaupt nicht zu laufen.

Durchsetzungsmöglichkeiten für verkürzte Erben

Im beschriebenen Beispielfall kann die Tochter ihren erhöhten Pflichtteil tatsächlich von der Privatstiftung fordern, obwohl die Vermögensübertragung bereits fünf Jahre zurückliegt. Der Grund: Durch die vorbehaltenen Rechte des Vaters in der Stiftung wird rechtlich angenommen, dass er das „Vermögensopfer“ nicht vollständig erbracht hat – die Anrechnungsfrist hat daher nie begonnen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat folgende Möglichkeiten:

  1. Auskunftsanspruch nutzen: Zunächst kann er von der Privatstiftung Auskunft über das eingebrachte Vermögen verlangen.

  2. Pflichtteilsanspruch bewerten: Mit diesen Informationen lässt sich der konkrete Anspruch berechnen.

  3. Gerichtliche Durchsetzung: Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.

Begünstigtenstellung als zusätzlicher Faktor

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Begünstigtenstellung anderer Personen (wie im Beispiel des Bruders). Hat diese Begünstigtenstellung einen bewertbaren wirtschaftlichen Wert, gilt sie ebenfalls als Schenkung des Erblassers. Der verkürzte Pflichtteilsberechtigte müsste seinen erhöhten Pflichtteilsanspruch dann teilweise gegen die Privatstiftung und teilweise gegen den begünstigten Bruder geltend machen.

Résumé

Die Übertragung von Vermögen in eine Privatstiftung führt nicht automatisch zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. Das Rechtsinstrument der Schenkungsanrechnung bietet Pflichtteilsberechtigten auch in diesen Fällen Schutzmöglichkeiten. Die komplexe Rechtslage erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und eine solide rechtliche Beratung.

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Nachlassvertretung im Erbfall: Wer darf den Nachlass rechtlich vertreten?

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
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Nachlassvertretung im Erbfall: Wer darf den Nachlass rechtlich vertreten?

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich oft die Frage, wer berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und rechtlich zu vertreten. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen und zeigt anhand praktischer Beispiele, worauf es bei der Nachlassabwicklung ankommt.

Die Herausforderungen der Nachlassvertretung im Alltag

Der plötzliche Tod eines Familienmitglieds kann zu unerwarteten rechtlichen Komplikationen führen. Ein typisches Beispiel: Eine berufstätige Ehefrau nutzt regelmäßig das Auto ihres Mannes für den Weg zur Arbeit. Verstirbt der Ehemann, gehört das Fahrzeug zunächst zum Nachlass – mit der Folge, dass die Witwe es nicht ohne Weiteres weiter nutzen darf.

Der ruhende Nachlass als Übergangsphase

Ein wichtiger Begriff im Erbrecht ist der „ruhende Nachlass“. Er bezeichnet die Zeit zwischen dem Tod einer Person und der gerichtlichen Übertragung der Verlassenschaft an die Erben (Einantwortung). In dieser Phase existiert der Nachlass als eigenständige juristische Person, die einer Verwaltung und Vertretung bedarf.

Voraussetzungen für die Vertretung durch die Erben

Damit Erben den Nachlass selbst vertreten können, müssen drei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Erben müssen die Erbschaft durch eine gültige Erbantrittserklärung vor Gericht oder einem Notar antreten

  2. Das Erbrecht muss hinreichend nachgewiesen werden (durch Standesbelege bei gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament)

  3. Es darf keine anderslautende gerichtliche Anordnung vorliegen

Praktische Ausübung der Nachlassvertretung

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, können die Erben den Nachlass verwalten und vertreten. Wichtige Aspekte dabei sind:

  • Bei mehreren Erben ist grundsätzlich gemeinsames Handeln erforderlich

  • Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Zahlung laufender Kosten) genügt die Einigkeit der Erben

  • Außerordentliche Maßnahmen (z.B. Immobilienverkauf) benötigen zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung

  • Auf Wunsch stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis aus

Der Verlassenschaftskurator als Alternative

Das Gericht bestellt einen Verlassenschaftskurator, wenn die Verlassenschaft unvertreten bleibt, mehrere Erben widersprüchliche Erbantrittserklärungen abgeben oder eine anhaltende Uneinigkeit zwischen den Erben besteht. Der Kurator vertritt dabei ausschließlich die Interessen des Nachlasses, nicht die der einzelnen Erben. Diese Regelung sichert die Handlungsfähigkeit des Nachlasses und verhindert mögliche Verzögerungsschäden. Die Aussicht auf zusätzliche Kuratorkosten kann dabei auch zu einer schnelleren Einigung zwischen streitenden Erben beitragen. Bei seiner Tätigkeit muss der Kurator sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Interessen der Erben berücksichtigen.

Résumé

Eine reibungslose Nachlassabwicklung erfordert eine Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Erben sollten frühzeitig klären, ob sie die Voraussetzungen für die Nachlassvertretung erfüllen. Bei Unsicherheiten oder Konflikten kann die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sinnvoll sein, um die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu gewährleisten.

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Wie erfolgt die Erbteilung im Anerbenrecht?

Ein Weizenfeld im Abendlicht
Ein Weizenfeld im Abendlicht

Wie erfolgt die Erbteilung im Anerbenrecht?

Das Anerbenrecht in Österreich regelt die Erbfolge landwirtschaftlicher Betriebe mit dem Ziel, deren Kontinuität und Wirtschaftlichkeit zu sichern. In diesem Artikel erforschen wir die spezifischen Bedingungen und Kriterien, die die Anwendung dieses Erbrechts bestimmen.

Grundprinzipien des Anerbenrechts

Wenn kein Testament vorhanden ist, bestimmt das Anerbenrecht, dass der Erbhof nur von einer einzigen Person, dem sogenannten Anerben, geerbt werden kann. Sollten sich die Erben nicht einigen können, greift eine festgelegte Rangordnung nach § 3 des Anerbengesetzes. Hierbei werden Personen, die eine landwirtschaftliche beziehungsweise forstwirtschaftliche Ausbildung genossen haben, bevorzugt. Ein Augenmerk gilt zudem der Frage, ob der Anerbe auf dem Hof aufgewachsen ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber hinaus das Alter. Dies stellt sicher, dass der Hof in den Händen einer Person bleibt, die sowohl mit den Besonderheiten des Hofes vertraut als auch fachlich qualifiziert ist.

Sonderfälle der Erbfolge

In Fällen von Alleineigentum werden Nachkommen, die auf dem Hof aufgewachsen sind, bevorzugt gegenüber dem Ehegatten des Verstorbenen. Bei Miteigentum eines Ehegatten oder eines Elternteils mit einem Kind geht der Hof an den überlebenden Miteigentümer über. Diese Regelungen zielen darauf ab, den Hof innerhalb der Familie zu halten und den Betrieb kontinuierlich zu führen.

Erbteilung und Pflichtteilsrecht

Der Erbhof wird im Anerbenrecht vom restlichen Nachlass getrennt und speziell dem Anerben zugewiesen. Der Anerbe muss einen Übernahmepreis zahlen, der, falls keine Einigung unter den Erben erfolgt, vom Verlassenschaftsgericht festgelegt wird. Das Pflichtteilsrecht bleibt von den Bestimmungen zur Erbteilung unberührt und bezieht sich ausschließlich auf den Hof, nicht auf die gesamte Hinterlassenschaft. Im Anerbenrecht erfolgt die Abgeltung des Pflichtteils auf eine besondere Weise. Die Ansprüche der weichenden Erben auf Erb- und Pflichtteil werden nicht anhand des Marktwertes, sondern basierend auf dem geringeren Übernahmepreis bestimmt.

Bewertung des Übernahmswerts

Der Übernahmewert entspricht nicht dem Marktwert oder dem Einheitswert und lässt sich auch nicht aus diesen ableiten. Bei seiner Berechnung fließen sowohl die persönlichen Umstände des Anerben als auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs ein, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes nicht zu gefährden. Der Ertrag des Betriebs stellt dabei eine wesentliche Grundlage für die Bewertung dar. Eine faire Bewertung ist entscheidend, um eine Überbelastung des Anerben zu vermeiden.

Schutz minderjähriger Anerben

Das Gesetz sieht auch Vorkehrungen für den Fall vor, dass der Anerbe minderjährig ist, einschließlich eines Aufschubs der Erbteilung und Versorgungsansprüchen für minderjährige Erben. Diese Regelungen tragen dazu bei, die Rechte minderjähriger Erben zu schützen und gleichzeitig die Kontinuität des Hofes zu gewährleisten.

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Das Anerbenrecht in Österreich: Ein rechtlicher Überblick

Eine Landschaft mit einem Feld
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Das Anerbenrecht in Österreich: Ein rechtlicher Überblick

In diesem Beitrag beleuchten wir das Anerbenrecht in Österreich, ein Sondererbrecht, das darauf abzielt, landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ganzheit zu erhalten. Erfahren Sie mehr über die Auswirkungen, Anwendungen und rechtlichen Grundlagen dieses Erbrechts.

Einführung in das Anerbenrecht

Das Anerbenrecht, auch als Höferecht bekannt, stellt ein spezielles Erbrecht dar, das aus dem bäuerlichen Gewohnheitsrecht entstanden ist. Ziel des Anerbenrechts ist es, die landwirtschaftlichen Betriebe vor der Zerschlagung zu schützen und effiziente, wirtschaftlich tragfähige Bauernhöfe zu fördern beziehungsweise zu erhalten. Dieses Recht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn ein landwirtschaftliches Anwesen vererbt wird und die Erhaltung der Betriebsgröße und -leistung im Vordergrund steht.

Definition und Anwendung des Erbhofbegriffs

Was genau unter einem Erbhof zu verstehen ist und ab wann ein Bauernhof als solcher gilt, ist im Anerbenrecht festgelegt. Ein Erbhof muss land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und sollte einen Ertrag erwirtschaften, der zur Erhaltung von mindestens zwei Erwachsenen ausreicht, ohne das Zwanzigfache des Durchschnittsertrags zu überschreiten. Diese Regelung hilft, die landwirtschaftliche Struktur klein und überschaubar zu halten.

Gesetzliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern

Das Anerbenrecht ist in Österreich nicht einheitlich geregelt, sondern variiert von Bundesland zu Bundesland. Während das Bundes-Anerbengesetz von 1958 die Regelungen für die meisten Bundesländer vorgibt, haben Tirol und Kärnten eigene Gesetze, die den lokalen Bedürfnissen angepasst sind. Diese Unterschiede in der Gesetzgebung sind entscheidend für die Anwendung des Anerbenrechts in den jeweiligen Regionen.

Die Bedeutung des Testaments

Obwohl das Anerbenrecht in vielen Fällen zur Anwendung kommt, besteht die Möglichkeit, durch ein Testament andere Regelungen zu treffen. Diese Flexibilität ermöglicht es dem Erblasser, individuelle Entscheidungen zu treffen, die eventuell besser zur spezifischen Situation der Erben passen. Tirol stellt dabei eine Ausnahme dar, wo das Anerbenrecht im Kontext des Testaments strikter gehandhabt wird.

Besonderheiten der Erbfolge unter dem Anerbenrecht

Das Anerbenrecht sieht vor, dass ein landwirtschaftliches Anwesen komplett an einen einzigen Erben übergeht, um die Fortführung und den Erfolg des Betriebs zu gewährleisten. Die Auswahl des Anerben erfolgt dabei nach bestimmten Kriterien, wobei häufig das älteste Kind bevorzugt wird beziehungsweise jene Person, welche am besten für die Führung des Betriebs geeignet ist. Diese Sondererbfolge betrachtet den Hof getrennt vom sonstigen Vermögen der Erblasser.

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Erbschaften in Patchwork-Familien

Eine Waage und zwei Rechtsanwälte
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Erbschaften in Patchwork-Familien

In den letzten Jahrzehnten hat der Anteil der Patchwork-Familien in Österreich kontinuierlich zugenommen. Etwa jede zwölfte Familie lebt derzeit in einem solchen System. Die Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen für den Nachlass dieser Familienstrukturen zu schaffen, wird zunehmend wichtiger.

Herausforderungen der Erbschaftsplanung in Patchwork-Familien

Die herkömmlichen gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts sind hauptsächlich auf traditionelle Kernfamilien ausgerichtet. Dies führt in Patchwork-Konstellationen häufig zu rechtlichen Schwierigkeiten und emotionalen Belastungen.

Nach geltendem Erbrecht in Österreich erhält der überlebende Ehepartner ein Drittel des Nachlasses, während die leiblichen Kinder des Verstorbenen zusammen zwei Drittel erben. Stiefkinder, also Kinder, die der Ehepartner mit in die Beziehung bringt, haben keine automatischen Erbansprüche.

Um diese gesetzliche Verteilung zu ändern, ist die Abfassung eines Testaments erforderlich. Jedoch sind auch hier die Möglichkeiten begrenzt. Das Erbrecht sichert dem Ehepartner und den leiblichen Kindern bestimmte Pflichtteile zu, die nicht vollständig durch testamentarische Verfügungen aufgehoben werden können. Sie können lediglich in ihrem Umfang halbiert werden, sodass der Ehepartner mindestens ein Sechstel und jedes Kind mindestens ein Drittel des Erbes erhält.

Weitervererbung an die Stiefkinder

Wenn man die gesetzliche Erbfolge betrachtet, gibt es in Patchworkfamilien eine wichtige Eigenheit: Ein Teil des Vermögens des zuerst verstorbenen Partners kann unter Umständen an die Stiefkinder, also Kinder des anderen Ehepartners, weitervererbt werden. In diesem Kontext ist relevant, wer von den beiden Ehepartnern zuerst verstirbt.

Sollte eine solche Weitergabe nicht erwünscht sein, kann auch ein formaler Verzicht auf den Pflichtteil in Frage kommen. Hierbei verzichtet der Ehepartner auf seinen Pflichtteil. Daraus ergeben sich im Zweifelsfall mehr Gestaltungsfreiheiten beim Testament. Jenes sollte darüber hinaus regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den veränderten familiären oder finanziellen Verhältnissen gerecht zu werden.

Schenkungen zu Lebzeiten und die rechtliche Gleichstellung durch Adoption

Schenkungen können eine Möglichkeit sein, das Vermögen bereits zu Lebzeiten zu vergeben.
Doch sie können auf den Pflichtanteil der Erben angerechnet werden, wenn es später zur Erbschaft kommt, wobei zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern unterschieden wird.

Um in einer Patchwork-Familie allen Kindern dieselben rechtlichen Ansprüche zu sichern, kann eine Adoption in Betracht gezogen werden. Stiefkinder werden in der Folge den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Résumé

Patchwork-Familien stehen vor einzigartigen Herausforderungen bei der Erbschaftsplanung. Durch vorausschauende Maßnahmen und den Einsatz rechtlicher Werkzeuge kann jedoch sichergestellt werden, dass der Wille des Erblassers respektiert wird und familiäre Konflikte minimiert werden.

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Erbantrittserklärung: Bedingt oder unbedingt?

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
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Erbantrittserklärung: Bedingt oder unbedingt?

Die Entscheidung, ein Erbe anzutreten, sollte mit Bedacht getroffen werden. In diesem Artikel erläutern wir die Unterschiede zwischen bedingten und unbedingten Erbantrittserklärungen.

Was ist eine Erbantrittserklärung?

Eine Erbantrittserklärung ist eine formelle Erklärung vor Gericht oder einem Gerichtskommissär, durch die ein Erbe seine Bereitschaft zur Annahme oder Ablehnung des Erbes bekundet. Diese Erklärung ist unwiderruflich und legt fest, ob und wie ein Erbe für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen haften wird.

Unbedingte Erbantrittserklärung

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe die volle Haftung für alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Das schließt auch Schulden ein, die den Gesamtwert des Nachlasses übersteigen können. In solchen Fällen muss der Erbe diese Schulden mit seinem privaten Vermögen ausgleichen. Diese Art der Erbantrittserklärung birgt ein signifikantes finanzielles Risiko, insbesondere wenn der Erbe nicht detailliert über die finanzielle Lage des Verstorbenen informiert ist. Aus diesem Grund wird generell von einer unbedingten Erbantrittserklärung abgeraten, wenn Unsicherheit über die Vermögensverhältnisse des Erblassers besteht. Ein Vorteil dieser Erklärungsart liegt jedoch in der unkomplizierten und kostengünstigen Abwicklung, da kein detailliertes Inventar erstellt und bewertet werden muss.

Bedingte Erbantrittserklärung

Eine bedingte Erbantrittserklärung beinhaltet die vorherige Erstellung eines Inventars, um den Umfang der Verlassenschaft und die vorhandenen Schulden des Erblassers zu ermitteln. Diese Vorgehensweise wird besonders dann empfohlen, wenn die Befürchtung besteht, dass die Verlassenschaft möglicherweise überschuldet ist. Zudem ist es ratsam, eine Gläubigereinberufung zu veranlassen. Diese Maßnahmen machen jedoch das Verfahren einer bedingten Erbantrittserklärung zeitintensiver und kostenintensiver im Vergleich zu einer unbedingten Erbantrittserklärung.

Die Rolle der Gläubigereinberufung

Durch die Gläubigereinberufung werden die Gläubiger des Verstorbenen mittels eines gerichtlichen Edikts dazu aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Forderungen, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden nur dann beglichen, wenn noch Vermögenswerte aus der Verlassenschaft vorhanden sind. Ohne eine solche Gläubigereinberufung besteht das Risiko, dass Erben über die ursprünglichen Grenzen einer bedingten Erbantrittserklärung hinaus haften müssen.

Umgang mit nicht beglichenen Nachlassverbindlichkeiten

Nicht beglichene Verbindlichkeiten können, falls die Erben nicht haften wollen und die Verbindlichkeiten die Höhe des Nachlasses übersteigen, als uneinbringlich abgeschrieben werden. In solchen Fällen kann auch ein Insolvenzverfahren über die Verlassenschaft in Betracht gezogen werden.

Änderungsmöglichkeiten der Erbantrittserklärung

Nach Abgabe einer Erbantrittserklärung ist eine Änderung von einer bedingten zu einer unbedingten Erklärung möglich, nicht jedoch umgekehrt. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer fundierten Entscheidung vor der Annahme eines Erbes.

Auswirkungen auf andere Erben

Wenn einige Erben sich für eine bedingte Erbantrittserklärung entscheiden, sind die anderen Erben gemeinsam für alle verbleibenden Verbindlichkeiten der Verlassenschaft verantwortlich. Dies bedeutet, dass, sollte ein Erbe ausfallen, die anderen Erben solidarisch für die Begleichung der Schulden aufkommen müssen.

Résumé

Es ist ratsam, bei Verdacht auf Überschuldung der Verlassenschaft zunächst eine bedingte Erbantrittserklärung abzugeben und ein detailliertes Inventar zu erstellen. Eine umfassende rechtliche Beratung vor der Abgabe einer unbedingten Erklärung kann zudem helfen, unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

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Lösungen für Pflichtteilsstreitigkeiten: Der Weg zur außergerichtlichen Einigung

Zwei Rechtsanwälte hantieren mit Verträgen und Kugelschreibern
Zwei Rechtsanwälte hantieren mit Verträgen und Kugelschreibern

Lösungen für Pflichtteilsstreitigkeiten: Der Weg zur außergerichtlichen Einigung

Pflichtteilsstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Konflikten im Erbrecht und können Familien tief spalten. Doch es gibt Wege, diese Auseinandersetzungen ohne gerichtliche Verfahren beizulegen. In diesem Artikel beleuchten wir, wie außergerichtliche Einigungsversuche nicht nur Zeit und Geld sparen, sondern auch die familiären Beziehungen schonen können.

Der Pflichtteilsanspruch

Das österreichische Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen einen Pflichtteilsanspruch zu, der insbesondere für direkte Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner gilt. Die Pflichtteilsquote, die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, bildet die Grundlage für den Anspruch auf einen Teil der Erbschaft – unabhängig von testamentarischen Verfügungen. Hat ein Vater also beispielsweise zwei Kinder, so erben diese jeweils mindestens ein Viertel der Verlassenschaft.

Darüber hinaus: der Schenkungspflichtteil

Ein weiterer Aspekt des Erbrechts ist der Schenkungspflichtteil. Wenn der beziehungsweise die Verstorbene zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, verringert sich dadurch der Umfang des Nachlasses. Solche Schenkungen können das Recht auf einen Pflichtteil untergraben und müssen deshalb in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. Hierzu wird der Schenkungswert dem Nachlasswert hinzugefügt. Sollte der auf diese Weise angepasste Pflichtteil nicht durch den Nachlass gedeckt sein – ein häufiges Szenario bei der vorangegangenen Schenkung wesentlicher Vermögenswerte wie eines Familienheims oder eines Unternehmens –, übernimmt der oder die Geschenknehmende die Haftung für die Differenz.

Um diesen Differenzbetrag geltend zu machen, kann der Schenkungspflichtteil eingeklagt werden. Oftmals sind den Erben jedoch weder die Details noch der Wert der Schenkung bekannt. Das Gesetz bietet daher einen Auskunftsanspruch gegenüber dem oder der Beschenkten, um diese Lücke zu schließen. Mit den so ermittelten Informationen lässt sich der Anspruch dann genau beziffern und durchsetzen.

Strategien für die Durchsetzung

Diese theoretischen Ansprüche erfordern im Konfliktfall ihre praktische Anwendung, was jedoch nicht zwangsläufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen muss. Oftmals lassen sich Erbstreitigkeiten durch außergerichtliche Vereinbarungen beilegen, bei denen die beteiligten Parteien auf einer soliden Grundlage und mit professioneller Unterstützung zu einer Einigung kommen. Dies verhindert nicht nur die emotionale und psychische Belastung der Beteiligten, sondern erspart auch die Kosten und Gebühren, die mit Gerichtsverfahren verbunden sind. Unterstützung durch Mediation und qualifizierte Rechtsberatung spielen hierbei eine wichtige Rolle.

Die Erfahrung zeigt, dass rechtliche Beratung oft zu spät gesucht wird – meist erst, wenn die Situation bereits festgefahren ist. Wird jedoch frühzeitig die Hilfe von Fachleuten im Rahmen außergerichtlicher Schlichtungsversuche in Anspruch genommen, kann dies den Konflikt von der emotionalen auf eine sachliche Ebene verlagern, was allen Beteiligten zugutekommt und zu einer rascheren Beilegung des Streits führt. Zudem ist es vorteilhaft, Konflikte möglichst früh zu adressieren, um eine Eskalation zu vermeiden. Dies dient nicht nur dem Wohl aller Beteiligten, sondern schützt auch die zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der Familie.

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Die Bedeutung des Testaments

Eine Hand schreibt mit einem Stift das Wort Testament
Eine Hand schreibt mit einem Stift das Wort Testament

Die Bedeutung des Testaments

Die Errichtung eines Testaments ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäß Ihren persönlichen Wünschen verteilt wird. In diesem Blogartikel erfahren Sie, wann ein Testament besonders ratsam ist und was Sie dabei beachten sollten, um die Verteilung Ihres Vermögens nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Die Entscheidung, ein Testament zu verfassen, ist nicht immer einfach. Oft wird angenommen, dass das Gesetz ausreicht, um den Nachlass zu regeln. Doch familiäre Situationen und Lebensumstände sind vielfältig und ändern sich stetig. Um individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden, ist ein Testament häufig unverzichtbar.

Das österreichische Erbrecht verstehen

Das Erbrecht in Österreich basiert auf dem Parentelsystem, das die gesetzliche Erbfolge in Abwesenheit eines Testaments regelt. Es definiert, wer in welcher Reihenfolge erbt: Kinder, Enkel und Urenkel (1. Parentel), gefolgt von Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten (2. Parentel), Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (3. Parentel) und Urgroßeltern ohne Nachkommen (4. Parentel). Wenn nun also in der 1. Parentel Erben vorhanden sind, so gehen die nachfolgenden Parentelen leer aus. Sollte sich aber in der 1. Parentel keine Person befinden, so erbt die 2. Parentel, sollte sich in der 2. Parentel keine Person befinden, so erbt die 3. Parentel …

Das Pflichtteilsrecht schützt zudem bestimmte Angehörige vor vollständigem Erbverzicht. Diese Pflichtteilsberichtigten haben Anspruch auf mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Anteils.

Die Rolle des Testaments

Ein Testament ist essenziell, um Ihre Vermögensverteilung gemäß Ihren Vorstellungen zu regeln. Es ermöglicht Ihnen, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, den Pflichtteil zu mindern oder in Ausnahmefällen Erben gänzlich auszuschließen beziehungsweise zu enterben. Mit einem Testament können zudem auch Nicht-Verwandte oder wohltätige Organisationen bedacht werden.

Wichtige Aspekte bei der Testamentsgestaltung

Die inhaltliche Gestaltung eines Testaments erfordert Sorgfalt. Wählen Sie die Form Ihres Testaments weise, ob handschriftlich oder maschinengeschrieben, und beachten Sie die notwendigen Formalitäten wie etwaige Zeugenbestätigungen. Achten Sie auch auf die sichere Aufbewahrung des Originaldokuments.

Wann Sie ein Testament besonders in Erwägung ziehen sollten

Ein Testament ist in folgenden Fällen äußerst empfehlenswert:

  • Familienverhältnisse: Sie wollen die Erbfolge nach Ihren Vorstellungen gestalten, um gesetzliche Erben wie Kinder oder Eltern nicht automatisch als Alleinerben zu bestimmen.

  • Trennung: Sie sind getrennt, aber noch nicht geschieden und wollen dies bei Ihrem Testament entsprechend berücksichtigen.

  • Lebensgemeinschaften: Sie wollen Ihren nichtehelichen Lebensgefährten absichern.

  • Patchwork-Familien: Sie wollen die komplexe rechtliche Situation berücksichtigen und sicherstellen, dass alle Beteiligten angemessen bedacht werden.

  • Gemeinnützige Zwecke: Sie möchten wohltätige Organisation in Ihrem Testament vermerken.

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