Pflichtteilsrecht bei Privatstiftungen: Rechtliche Möglichkeiten für Erben

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
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Pflichtteilsrecht bei Privatstiftungen: Rechtliche Möglichkeiten für Erben

Was passiert mit dem Pflichtteilsanspruch, wenn Erblasser ihr Vermögen in Privatstiftungen einbringen? Immer mehr Pflichtteilsberechtigte müssen ihre Ansprüche gegen solche Stiftungskonstruktionen durchsetzen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten für betroffene Erben.

Die Problematik: Vermögensübertragung in Stiftungen

Stellen Sie sich die folgende Situation vor: Ein Vater gründet eine Privatstiftung und überträgt sein gesamtes Vermögen in diese Stiftung. Er behält sich wichtige Rechte vor, wie die Möglichkeit, die Stiftungsurkunde zu ändern oder die Stiftung zu widerrufen. Sein Sohn wird als Begünstigter eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters fünf Jahre später hat die Verlassenschaft keinen Wert mehr, da alle Vermögenswerte bereits der Stiftung gehören. Bedeutet dies, dass seine Tochter, die nicht als Begünstigte eingesetzt wurde, tatsächlich leer ausgeht?

Schutz durch Schenkungsanrechnung

Das Erbrecht kennt ein wichtiges Instrument zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten: die Schenkungsanrechnung. Sie verhindert, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen zu Lebzeiten umgangen werden kann. Dabei werden Schenkungen des Verstorbenen in die Berechnungsbasis für die Pflichtteile einbezogen.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen:

  1. Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten): Diese sind zeitlich unbegrenzt anzurechnen. Hat der Erblasser beispielsweise vor 30 Jahren seiner Tochter ein Haus geschenkt, fällt diese Schenkung unter die Anrechnungspflicht.

  2. Schenkungen an Dritte: Diese werden nur dann angerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod erfolgten. Eine Schenkung an die Lebensgefährtin, die drei Jahre zurückliegt, würde demnach nicht mehr berücksichtigt.

Der Sonderfall Privatstiftung

Bei Privatstiftungen wird die rechtliche Situation komplexer:

  • Zunächst gilt: Die Privatstiftung selbst ist keine pflichtteilsberechtigte Person, weshalb grundsätzlich die Zweijahresfrist anwendbar wäre.

  • Entscheidend ist jedoch: Hat sich der Stifter bestimmte Rechte in der Stiftung vorbehalten (wie Änderungs- oder Widerrufsrecht), gilt die Schenkung rechtlich als noch nicht vollständig vollzogen. Die Zweijahresfrist beginnt in diesem Fall überhaupt nicht zu laufen.

Durchsetzungsmöglichkeiten für verkürzte Erben

Im beschriebenen Beispielfall kann die Tochter ihren erhöhten Pflichtteil tatsächlich von der Privatstiftung fordern, obwohl die Vermögensübertragung bereits fünf Jahre zurückliegt. Der Grund: Durch die vorbehaltenen Rechte des Vaters in der Stiftung wird rechtlich angenommen, dass er das „Vermögensopfer“ nicht vollständig erbracht hat – die Anrechnungsfrist hat daher nie begonnen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat folgende Möglichkeiten:

  1. Auskunftsanspruch nutzen: Zunächst kann er von der Privatstiftung Auskunft über das eingebrachte Vermögen verlangen.

  2. Pflichtteilsanspruch bewerten: Mit diesen Informationen lässt sich der konkrete Anspruch berechnen.

  3. Gerichtliche Durchsetzung: Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.

Begünstigtenstellung als zusätzlicher Faktor

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Begünstigtenstellung anderer Personen (wie im Beispiel des Bruders). Hat diese Begünstigtenstellung einen bewertbaren wirtschaftlichen Wert, gilt sie ebenfalls als Schenkung des Erblassers. Der verkürzte Pflichtteilsberechtigte müsste seinen erhöhten Pflichtteilsanspruch dann teilweise gegen die Privatstiftung und teilweise gegen den begünstigten Bruder geltend machen.

Résumé

Die Übertragung von Vermögen in eine Privatstiftung führt nicht automatisch zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. Das Rechtsinstrument der Schenkungsanrechnung bietet Pflichtteilsberechtigten auch in diesen Fällen Schutzmöglichkeiten. Die komplexe Rechtslage erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und eine solide rechtliche Beratung.

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Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen

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Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen

Wie können sich Stiftungsvorstände bei schwierigen Entscheidungen rechtlich absichern? Eine Entscheidung des OGH gibt wichtige Hinweise zur sorgfaltsgemäßen Amtsführung und zeigt Handlungsoptionen bei unklaren Rechtsfragen auf.

Die Bedeutung sorgfältiger Entscheidungsfindung im Stiftungsvorstand

Im Stiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben mit größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen müssen. Bei komplexen Entscheidungen oder unklaren Rechtslagen stellt sich jedoch häufig die Frage, wie diese Sorgfaltspflicht konkret aussehen soll.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Das Privatstiftungsgesetz (PSG) sieht in § 27 Abs 2 vor, dass Stiftungsvorstandsmitglieder bei groben Pflichtverletzungen und grobem Verschulden abberufen werden können. Dabei spielen sowohl das potenzielle Schadensausmaß als auch die Frage, ob ein Schaden dauerhaft oder nur vorübergehend ist, eine wichtige Rolle. Besonders bedeutsam ist zudem, ob die Stiftung auch in Zukunft ihren Zweck erfüllen kann.

Handlungsoptionen bei rechtlichen Unsicherheiten

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung wichtige Leitlinien für sorgfaltsgemäßes Handeln aufgezeigt:

  1. Der Gang zum Gericht bei unklaren Rechtsfragen ist nicht nur zulässig, sondern wird ausdrücklich positiv bewertet. Eine gerichtliche Klärung kann keine Pflichtverletzung darstellen.

  2. Die Einholung von Rechtsgutachten wird als sorgfaltsgemäße Vorgehensweise anerkannt. Vorstandsmitglieder sind sogar dazu angehalten, sich rechtlich beraten zu lassen – sei es intern oder extern.

  3. Wenn sich Vorstandsmitglieder an den Ergebnissen eingeholter Rechtsgutachten orientieren, handeln sie ebenfalls sorgfaltsgemäß.

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Stiftungsvorständen bei schwierigen Entscheidungen. Sie zeigt auf, dass eine gründliche rechtliche Absicherung durch Gutachten und gegebenenfalls gerichtliche Klärung nicht nur zulässig, sondern im Sinne der Sorgfaltspflicht sogar geboten sein kann. Dies gibt Vorstandsmitgliedern mehr Handlungssicherheit in komplexen Situationen.

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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

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Abberufung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

Die Frage, wann und unter welchen Umständen Beiratsmitglieder einer Privatstiftung abberufen werden können, beschäftigt regelmäßig die österreichische Rechtspraxis. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Grundsätze und erklärt, worauf es bei der Abberufung von Stiftungsorganen wirklich ankommt.

Die zentrale Rolle der Kompetenzen bei der Abberufung

Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsorganen vorliegt, steht eine zentrale Frage im Mittelpunkt: Welche konkreten Kompetenzen hat das betreffende Organ? Diese Frage ist deshalb so bedeutend, weil sie direkt mit der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung zusammenhängt. Ein Organwalter kann nur dann effektiv auf das Funktionieren einer Privatstiftung einwirken, wenn er auch über entsprechende Befugnisse verfügt.

Die Stellung des Beirats

Der Beirat einer Privatstiftung nimmt typischerweise eine beratende Funktion ein. Seine Kompetenzen beschränken sich in der Regel auf:

  • Beratungsrechte

  • Informationsrechte

  • Anhörungsrechte

  • Das gesetzlich verankerte Recht auf Sonderprüfung

Diese eingeschränkten Befugnisse haben direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Abberufungsgründen. Da Beiratsmitglieder meist keine unmittelbare Entscheidungskompetenz besitzen und auch die Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsvorstandes nicht direkt beeinflussen können, ist die Schwelle für einen wichtigen Abberufungsgrund entsprechend hoch.

Der Vergleich: Stiftungsvorstand

Im Gegensatz zum Beirat verfügt der Stiftungsvorstand über weitreichende Verwaltungs- und Vertretungsmacht. Diese umfassenden Kompetenzen führen dazu, dass bei Vorstandsmitgliedern andere Maßstäbe für die Beurteilung einer Abberufung gelten. Der Vorstand kann durch seine Position die Privatstiftung wesentlich stärker beeinflussen – sowohl positiv als auch negativ.

Das Kontrolldefizit in Privatstiftungen

Ein häufig diskutierter Aspekt ist das strukturelle Kontrolldefizit in Privatstiftungen, das sich aus ihrer Eigentümerlosigkeit ergibt. Dieses Defizit bezieht sich jedoch laut OGH primär auf die Kontrolle des Stiftungsvorstands und spielt bei der Beurteilung von Abberufungsgründen für Beiratsmitglieder keine entscheidende Rolle.

Résumé

Die rechtliche Bewertung einer möglichen Abberufung von Stiftungsorganen muss immer im Einzelfall erfolgen. Dabei ist der entscheidende Faktor, welche konkreten Kompetenzen dem jeweiligen Organwalter zustehen. Je weitreichender diese Kompetenzen sind, desto eher können Handlungen als wichtiger Grund für eine Abberufung qualifiziert werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beiratsmitgliedern aufgrund ihrer meist eingeschränkten Befugnisse besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind. Eine Abberufung wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein, etwa bei nachweislich missbräuchlicher Ausübung der Überwachungsrechte.

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Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung: Erbunwürdigkeit als entscheidendes Kriterium

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Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung: Erbunwürdigkeit als entscheidendes Kriterium

Die österreichische Privatstiftung ist ein beliebtes Instrument zur Vermögensweitergabe und Unternehmensnachfolge. Doch was viele nicht wissen: Begünstigte können ihre Rechte unter bestimmten Umständen vollständig verlieren. Ein wesentlicher Grund dafür kann erbunwürdiges Verhalten sein.

Grundsätze der Auslegung von Stiftungserklärungen

Bei der Interpretation von Stiftungserklärungen gelten besondere Regeln. Dabei kommen die Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB zur Anwendung. Der Fokus liegt auf dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmungen in ihrem systematischen Zusammenhang. Die Auslegung von Stiftungserklärungen erfolgt nach objektiven Kriterien und orientiert sich am Stifterwillen. Dabei sind die für juristische Personen entwickelten Auslegungskriterien maßgeblich. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.

Erbunwürdigkeit als Verlustgrund der Begünstigtenstellung

Ein häufiger Grund für den Verlust der Begünstigtenstellung ist das Vorliegen von Erbunwürdigkeitsgründen. Diese können sich beispielsweise aus strafbaren Handlungen ergeben. Besonders relevant sind dabei:

  • Vorsätzlich begangene Straftaten

  • Handlungen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind

  • Bereits der Versuch solcher Handlungen kann ausreichend sein

Weitreichende Konsequenzen für Begünstigte

Die Folgen eines Verlusts der Begünstigtenstellung sind gravierend:

  • Sämtliche Zuwendungen aus der Stiftung werden eingestellt

  • Alle Rechte als Begünstigter gehen verloren

  • Auch Nebenrechte werden entzogen

  • Die Ansprüche gehen auf nachfolgende Begünstigte über

Praktische Bedeutung für Stiftungen

Für die Praxis ergeben sich aus dieser Rechtslage wichtige Konsequenzen für Begünstigte von Privatstiftungen. Sie müssen in ihrem Handeln besondere Sorgfalt walten lassen, um ihre Rechtsposition nicht zu gefährden. Dies bedeutet vor allem, dass sie sich jeglicher Handlungen enthalten sollten, die als strafbar eingestuft werden könnten. Besondere Vorsicht ist dabei im Umgang mit anderen Stiftern oder Begünstigten geboten, da hier Konflikte schnell eskalieren können. Aufgrund der komplexen rechtlichen Situation ist es ratsam, in Zweifelsfällen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so können Begünstigte sicherstellen, dass sie ihre Position in der Stiftung nicht durch unbedachtes Handeln gefährden.

Résumé

Der Verlust der Begünstigtenstellung kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Eine genaue Kenntnis der Stiftungserklärung und ihrer Auslegung ist daher unerlässlich. Begünstigte sollten sich der möglichen Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein und im Zweifelsfall professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Steuerliche Aspekte bei der Auflösung einer Privatstiftung

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Steuerliche Aspekte bei der Auflösung einer Privatstiftung

Die Auflösung einer Privatstiftung bringt verschiedene steuerliche Konsequenzen mit sich. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Aspekte der Besteuerung bei der Auflösung sowie die Besonderheiten beim Widerruf einer Privatstiftung.

Die wichtigsten Fakten zur steuerlichen Behandlung

Anders als bei Kapitalgesellschaften erfolgt bei der Auflösung einer Privatstiftung keine Liquidationsbesteuerung. Die Übertragung des Vermögens an die Letztbegünstigten wird als unentgeltliches Rechtsgeschäft eingestuft und spielt daher für die Ertragsbesteuerung der Privatstiftung keine Rolle. Wichtig zu wissen ist: Die Körperschaftsteuerpflicht der Privatstiftung besteht weiterhin, bis zwei Bedingungen erfüllt sind – die Löschung im Firmenbuch und die vollständige Übertragung des Vermögens an die (Letzt-)Begünstigten.

Wann entstehen Steuerpflichten bei der Abwicklung?

Steuerpflichten können während der Abwicklung insbesondere dann entstehen, wenn Vermögenswerte verwertet werden. Dies betrifft sowohl betriebliches als auch außerbetriebliches Vermögen. Bei der Veräußerung eines Betriebs muss ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt werden. Werden hingegen nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft oder zugewendet, spricht man von einem Aufgabegewinn bzw. -verlust. In beiden Szenarien werden die stillen Reserven bei der Stiftung erfasst und versteuert.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein Begünstigter den Betrieb weiterführt – in diesem Fall erfolgt keine Realisierung der stillen Reserven und somit auch keine Besteuerung auf Stiftungsebene.

Die Zuwendungsbesteuerung beim Restvermögen

Die Übertragung des Restvermögens oder eines Betriebs an die Letztbegünstigten unterliegt grundsätzlich der Zuwendungsbesteuerung. Dabei fällt eine Kapitalertragsteuer von 25% mit Endbesteuerungswirkung an. Als Bemessungsgrundlage dienen die fiktiven Anschaffungskosten, die dem Verkehrswert der übertragenen Wirtschaftsgüter entsprechen.

Bei Zuwendungen in das Privatvermögen des Letztbegünstigten gilt: Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden als neu angeschafft betrachtet – ein wichtiger Aspekt für die Berechnung von Spekulationsfristen.

Besonderheiten beim Stiftungswiderruf

Der Widerruf einer Privatstiftung führt zur Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens an den Letztbegünstigten. Sofern die Stiftungserklärung keine abweichende Regelung enthält, wird der Stifter selbst als Letztbegünstigter eingestuft. Auch in diesem Fall greift die Zuwendungsbesteuerung.

Spezielle Regelungen zur Bemessungsgrundlage

Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer im Widerrufsfall gelten folgende Besonderheiten:

  • Die Bemessungsgrundlage bilden die Verkehrswerte der zugewendeten Wirtschaftsgüter

  • Bei „Altvermögen“ kann der Stifter als Letztbegünstigter auf Antrag seine steuerlichen Eingangswerte (meist die historischen Anschaffungskosten) von der Bemessungsgrundlage abziehen

  • Diese Reduktionsmöglichkeit besteht nicht, wenn ein anderer als der Stifter Letztbegünstigter ist

  • Für „Neuvermögen“ wird der aktuelle Stand des steuerlichen Evidenzkontos von der Bemessungsgrundlage abgezogen

Résumé

Die steuerliche Behandlung bei der Auflösung einer Privatstiftung unterscheidet sich deutlich von der Liquidation einer gewöhnlichen Kapitalgesellschaft. Während keine klassische Liquidationsbesteuerung erfolgt, sind verschiedene andere steuerliche Aspekte zu beachten – von der Zuwendungsbesteuerung bis hin zu Sonderregelungen beim Widerruf. Eine sorgfältige steuerliche Planung ist daher unerlässlich.

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Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

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Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

Die Besteuerung von Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Vermögenszuwendung ab. Der 31. Juli 2008 markiert dabei eine wichtige steuerliche Zäsur. Dieser Artikel erklärt die unterschiedlichen Regelungen für Alt- und Neuvermögen.

Die zeitliche Trennung: Definition von Alt- und Neuvermögen

Das österreichische Stiftungsrecht unterscheidet klar zwischen:

  • Altvermögen: Vermögen, das bis zum 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde

  • Neuvermögen: Vermögen, das nach dem 31.7.2008 zugewendet wurde

Der "Mausefallen-Effekt" beim Altvermögen

Für Vermögen, das vor dem 1. August 2008 in eine Privatstiftung eingebracht wurde, gilt eine besonders strenge Regelung. Der sogenannte „Mausefallen-Effekt“ bewirkt, dass ausnahmslos alle Zuwendungen aus diesem Vermögen der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendung aus den erwirtschafteten Erträgen stammt oder ob die ursprüngliche Vermögenssubstanz ausgeschüttet wird. Diese Regelung kann als eine Art „Falle“ verstanden werden: Einmal in der Stiftung, wird jede Auszahlung – egal welcher Art – besteuert.

Eine wichtige Ausnahme beim Altvermögen

Allerdings gibt es beim Altvermögen eine bemerkenswerte Ausnahmeregelung: Wenn Zuwendungen an sogenannte Substiftungen erfolgen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei durchgeführt werden. Dafür muss allerdings eine präzise unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum Stichtag 31. Juli 2008 vorliegen. Diese Möglichkeit ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn solche Zuwendungen wirken sich negativ auf die Evidenzkonten der beteiligten Stiftungen aus. Das bedeutet, dass sich diese Entscheidung auf zukünftige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auswirken kann.

Die flexibleren Regelungen beim Neuvermögen

Deutlich vorteilhafter gestaltet sich die Situation bei Vermögen, das nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Hier besteht die Möglichkeit, Substanzauszahlungen steuerneutral durchzuführen. Dies erfordert allerdings eine sorgfältige Dokumentation und Berechnung.

Zentral ist dabei das sogenannte „Evidenzkonto“. Auf diesem speziellen Konto werden die Werte des Neuvermögens genau dokumentiert. Zusätzlich spielt der „maßgebliche Wert“ eine wichtige Rolle – dieser entspricht im Grunde der Summe aller Erträge, die die Privatstiftung bisher erwirtschaftet hat.

Die steuerneutrale Substanzauszahlung folgt dabei einem klaren Prinzip: Erst wenn die Zuwendungen an die Begünstigten den maßgeblichen Wert übersteigen, können steuerneutrale Auszahlungen erfolgen. Diese sind dann bis zur Höhe der dokumentierten ursprünglichen Vermögenswerte möglich.

Die Bedeutung der Stiftungseingangswerte

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Stiftungseingangswerte. Diese entsprechen üblicherweise den ursprünglichen steuerlichen Anschaffungskosten, die der Stifter für das eingebrachte Vermögen aufgewendet hat. Sie bilden die absolute Obergrenze für steuerneutrale Ausschüttungen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass nur tatsächlich eingebrachtes Vermögen steuerneutral wieder ausgeschüttet werden kann.

Résumé

Die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neuvermögen bei Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen zeigt deutlich, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickelt haben. Während das Altvermögen durch den „Mausefallen-Effekt“ einer strengen Besteuerung unterliegt, bietet das Neuvermögen durch sorgfältige Dokumentation und Berechnung die Möglichkeit steuerneutraler Substanzauszahlungen. Für Stiftungen und ihre Begünstigten ist es daher essentiell, diese Unterschiede zu kennen und bei der Planung von Ausschüttungen zu berücksichtigen.

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Laufende Zuwendungen aus Privatstiftungen: Steuerliche Behandlung in Österreich

Ein Richterhammer und zwei Bücher
Ein Richterhammer und zwei Bücher

Laufende Zuwendungen aus Privatstiftungen: Steuerliche Behandlung in Österreich

Die Besteuerung von Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen folgt gewissen Regelungen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten steuerlichen Aspekte für in- und ausländische Begünstigte.

Was sind Zuwendungen aus Privatstiftungen?

Wenn eine Privatstiftung Vermögenswerte an ihre Begünstigten überträgt, spricht man von Zuwendungen. Diese gelten steuerrechtlich als unentgeltliche Leistungen und werden bei den Empfängern als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert.

Besteuerung von Zuwendungen an inländische Begünstigte

Für natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich gilt ein klares Besteuerungsmodell:

  • Kapitalertragsteuerabzug von 25%

  • Mit diesem Steuerabzug ist die Steuerpflicht abgegolten (Endbesteuerung)

  • Keine weitere Erklärungspflicht in der Einkommensteuer

Besonderheiten bei ausländischen Begünstigten

Für Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland gelten spezielle Regelungen:

  • Es besteht eine beschränkte Steuerpflicht

  • Der Kapitalertragsteuerabzug beträgt ebenfalls 25%

  • Wichtig: Prüfung eventuell bestehender Doppelbesteuerungsabkommen

  • Diese Abkommen können das österreichische Besteuerungsrecht einschränken

Regelungen für ausländische Begünstigte

Bei Zuwendungen an Begünstigte im Ausland:

  • Beschränkte Steuerpflicht

  • Ebenfalls 25% Kapitalertragsteuer

  • Zu beachten sind entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen, die das österreichische Besteuerungsrecht einschränken können

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen folgt einem klaren System: Grundsätzlich gilt ein Kapitalertragsteuerabzug von 25%, der bei inländischen Begünstigten als Endbesteuerung wirkt. Für ausländische Begünstigte können sich durch Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten ergeben.

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Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick

Ein großer Baum steht in einem schönen Garten
Ein großer Baum steht in einem schönen Garten

Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick

Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen hat sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Historische Entwicklung der Besteuerung

Früher waren Grundstücksveräußerungen nur innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig. Grundsätzlich galt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren, in Sonderfällen 15 Jahre. Mit dem 1.1.2011 wurde die Steuerfreiheit von Grundstücksveräußerungen eingeschränkt. Dies betraf insbesondere juristische Personen und bestimmte Einkunftsermittler nach § 5 EStG. Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine weitreichende Änderung: Die Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen wurde komplett abgeschafft. Seit dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich alle Grundstücksveräußerungen der Steuerpflicht.

Betriebsvermögen

Bei der Besteuerung wird zwischen Betriebsvermögen und außerbetrieblichem Vermögen unterschieden. Eigennützige Privatstiftungen können Grundstücke in beiden Vermögensarten halten.

Besteuerung von Alt- und Neuvermögen

Altvermögen

Als Altvermögen gelten Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren. Die Veräußerung wird mit einer Ertragssteuer von 3,5% vom Verkaufserlös belastet.

Neuvermögen

Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften, die nach dem 1.4.2002 erworben wurden, werden ab 1.4.2012 mit 25% versteuert. Die Besteuerung erfolgt vom Verkaufsgewinn nach Abzug der Anschaffungskosten.

Besonderheiten bei umgewidmeten Grundstücken

Grundstücksumwidmungen von Grünland in Bauland, die ab 1.1.1988 erfolgten, werden bei der Veräußerung mit 15% vom Verkaufserlös belastet.

Verlustausgleichsmöglichkeiten

Verluste aus Grundstücksveräußerungen können nur gegen Gewinne aus anderen Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ab der Veranlagung 2012 ist ein teilweiser Ausgleich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.

Résumé

Dieser Überblick zeigt die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um steuerliche Vor- und Nachteile optimal zu nutzen.

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Steueroptimierung bei Privatstiftungen: Clever mit Beteiligungsveräußerungen umgehen

Rechtsanwalt analysiert Zahlen und Daten
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Steueroptimierung bei Privatstiftungen: Clever mit Beteiligungsveräußerungen umgehen

Privatstiftungen bieten vielfältige Möglichkeiten zur Vermögensverwaltung. Ein besonders interessanter Aspekt ist der Umgang mit Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch geschickte Strategien Steuern sparen und Ihr Stiftungsvermögen optimal verwalten können.

Veräußerungsgewinne

Wenn eine Privatstiftung Anteile an Kapitalgesellschaften verkauft, sei es im In- oder Ausland, fällt grundsätzlich eine Zwischensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Doch es gibt einen cleveren Weg, diese Besteuerung zu vermeiden: die Übertragung stiller Reserven.

Die Kunst der Übertragung stiller Reserven

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Übertragung

Um von dieser Steuerstrategie zu profitieren, müssen Stiftungen einige Bedingungen erfüllen:

  • Zeitnahe Neuanschaffung: Im Jahr der Beteiligungsveräußerung muss eine neue Beteiligung erworben werden.
  • Mindestbeteiligungsquote: Die neue Beteiligung muss mehr als 10% an einer in- oder ausländischen Körperschaft ausmachen.
  • Unabhängigkeit: Die Zielgesellschaft darf nicht eng mit der Stiftung, dem Stifter oder Begünstigten verflochten sein (weniger als 20% Beteiligung).

Flexibilität durch steuerfreien Betrag

Sollte im Veräußerungsjahr keine passende Gelegenheit zur Übertragung bestehen, können Stiftungen einen steuerfreien Betrag bilden. Dieser ermöglicht es, innerhalb von 12 Monaten nach dem Verkauf eine neue Beteiligung zu erwerben und die stillen Reserven zu übertragen.

Vielfältige Möglichkeiten der Beteiligungsanschaffung

Als qualifizierte Beteiligungsanschaffung gelten nicht nur direkte Anteilskäufe. Auch folgende Szenarien kommen in Frage:

  • Beteiligung an einer Neugründung (>10%)
  • Anteilserwerb bei Kapitalerhöhungen (Erreichen von >10% oder Erhöhung um >10%)
  • Verhältniswahrende Kapitalerhöhung (>10%)

Besonders interessant: Auch Gesellschafterzuzahlungen (Agio) im Rahmen von Kapitalerhöhungen können für die Übertragung genutzt werden.

Résumé

Die Übertragung stiller Reserven bietet Privatstiftungen ein mächtiges Werkzeug zur Steueroptimierung. Durch vorausschauende Planung und geschicktes Timing von Beteiligungsveräußerungen und -neuanschaffungen lässt sich die Zwischensteuer vermeiden. Dies ermöglicht es Stiftungen, ihr Vermögen effizienter zu verwalten und langfristig zu mehren.

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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge

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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge

Privatstiftungen sind in Österreich ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen, insbesondere im Hinblick auf Kapitalerträge aus verschiedenen Anlageformen.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen

Zinsen und Wertpapiererträge

Privatstiftungen in Österreich unterliegen bei Zinserträgen aus Bankeinlagen und Erträgen aus öffentlich angebotenen Wertpapieren der Zwischensteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erträge im In- oder Ausland erwirtschaftet wurden. Eine Besonderheit: Österreichische Banken führen für diese Erträge keine Kapitalertragsteuer (KESt) ab, sofern eine entsprechende Befreiungserklärung vorliegt.

Realisierte Wertsteigerungen und Derivate

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten fallen ebenfalls unter die Zwischensteuer, sind jedoch vom inländischen KESt-Abzug nicht betroffen. Dies betrifft Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen von Wertpapieren, unabhängig von Beteiligungsdauer und -höhe. Zu beachten ist, dass diese Regelung für Aktien und Investmentfondsanteile gilt, die nach dem 1.1.2011 erworben wurden, sowie für Anleihen und Derivate mit Anschaffungsdatum nach dem 1.10.2011.

Verlustverrechnung

Verluste aus Wertpapierveräußerungen können mit Gewinnen aus ähnlichen Transaktionen und deren Erträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankeinlagen, Zuwendungen von Privatstiftungen oder anderen Einkünften ist jedoch ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Ein Verlustvortrag in zukünftige Jahre ist nicht möglich.

Weitere Anlageformen und ihre steuerliche Behandlung

Private Investments

Für Zinserträge aus privaten Darlehen, stillen Beteiligungen und nicht öffentlich angebotenen Wertpapieren fällt Körperschaftsteuer an.

Inländische und internationale Beteiligungen

Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (mindestens 10% Anteil, Haltedauer mindestens 1 Jahr) gilt die Steuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische Kapitalgesellschaften.

Portfoliobeteiligungen im Ausland

Auch Beteiligungen unter 10% an ausländischen Kapitalgesellschaften können unter spezifischen Bedingungen von der Steuer befreit sein.

Die Besteuerung von Investmentfonds

Das Transparenzprinzip

Bei Investmentfonds kommt das Transparenzprinzip zur Anwendung. Steuerpflichtige Erträge werden den Anlegern zugerechnet – entweder bei Ausschüttung oder, bei thesaurierenden Fonds, jährlich.

Weiße und schwarze Fonds

Es wird zwischen „weißen Fonds“ mit steuerlichem Vertreter in Österreich und „schwarzen Fonds“ ohne solche Vertretung unterschieden. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung und Meldepflichten.

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen ist komplex und vielschichtig. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und gleichzeitig alle rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

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